ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
18. September 2025
11 Kommentare
4,9 ★ (13.158 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt Klage gegen B. Er behauptet, B schulde ihm €4.000. B erwidert, diese Schuld sei bereits beglichen. Vorsorglich erklärt er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von €2.000. Zudem erhebt er Hilfswiderklage, falls über die Gegenforderung nicht bei der Aufrechnung entschieden wird.
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Einordnung des Falls
Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die nur hilfsweise erklärte Aufrechnungserklärung des B ist unzulässig (§ 388 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Ist die Klage des K begründet, so wird über die Gegenforderung des B im Rahmen der Widerklage entschieden.
Nein!
3. Ist die hilfsweise Erhebung der Widerklage durch B zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)?
Genau, so ist das!
4. Soweit B die Hilfsaufrechnung erklärt hat, ist seine Gegenforderung rechtshängig und steht damit der Zulässigkeit der Hilfs-Widerklage entgegen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Hilfswiderklage ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung und die Klageforderung konnex sind.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sinan
5.11.2024, 16:25:39
Ich habe ein seltsames Störgefühl bei dem Vorgehen, die
Konnexitätder
Hilfswiderklagemit der
Hilfsaufrechnungproblemlos genügen zu lassen, wenn die innenprozessuale Bedingung der
Hilfsaufrechnungnicht eingetreten ist. Müsste man nicht wenigstens problematisieren, ob das
Verteidigungsmittel damit "vorgebracht" im Sinne des §
33 ZPOwurde? Ich habe dazu aber nichts ausdrückliches im Thomas/Putzo gefunden. Was meint ihr dazu?

Nocebo
9.12.2024, 16:37:53
Interessanter Punkt, aber das muss ausreichen, da es genau nur dann auf die
Hilfswiderklageankommt (und man die Rechtsprechung grundsätzlich überzeugend findet). Denn wenn die
Hilfsaufrechnunggreifen würde, wäre ja die Bedingung der
Hilfswiderklagegar nicht eingetreten. Die
Hilfswiderklageknüpft damit immer an eine "nicht vorgebrachte"
Hilfsaufrechnungan.
sophia1002
6.6.2025, 17:45:39
Wäre die
Hilfswiderklageunzulässig, wenn - anders als im Beispiel - über die Gegenforderung im Rahmen der
Hilfsaufrechnungentschieden wurde? Dann wöre ja eine Rechtshängigkeit wegen §
322 II ZPOgegeben oder?
sparfüchsin
21.6.2025, 23:49:02
Wenn über die Gegenforderung im Rahmen der
Hilfsaufrechnungentschieden wird, wird dadurch die Gegenforderung nicht rechtshängig. Deswegen kann auch dann die
Aufrechnungnicht der
Hilfswiderklageentgegen stehen.
Moritz94
3.7.2025, 12:14:32
Bitte im Aufgabentext im letzten Satz nach "
Hilfswiderklage" ein Komma einfügen. Im Gegenzug im Klausurhinweis zur dritten Teilaufgabe das Komma (zufällig ebenfalls nach "
Hilfswiderklage") löschen.
Moritz94
11.7.2025, 22:59:14
Damit der Thread schnell gelöscht werden kann, markiere ich mal @[Tim Gottschalk](287974). :-)

daniel_lagemann
9.7.2025, 16:46:43
So wie ich den Thomas/Putzo, §
33 ZPO, Rn. 1 a.E. verstehe verlangt der BGH stets
Konnexitätals besondere Prozessvoraussetzung der (Hilfs-)Widerklage. Verstehe ich das falsch?
juramk
12.8.2025, 14:17:29
Nach meinem Verständnis ist hier gemeint, dass die
Aufrechnungim Prozess zwei eigentlich nicht konnexe Forderungen konnex im Sinne des §
33 ZPOmachen kann. Die (Hilfs)
Aufrechnungführt die
Konnexitäterst herbei, diese besteht dann - wie in der Aufgabe erläutert - nicht zu der Klageforderung an sich, sondern zu der
Aufrechnungals gegen die Klageforderung erhobenes
Verteidigungsmittel. Das wiederum ist ausreichend für die von §
33 ZPOund dem BGH geforderte
Konnexität. Keine Gewähr, aber so habe ich es verstanden und so ergibt die Aufgabe mE nach Sinn.
Niro95
19.8.2025, 22:06:49
Genau so ist es. Die Aufgabe drückt das nur sehr schlecht aus.