Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Hilfsaufrechnung greift ein, Hilfswiderklage bleibt unberücksichtigt

Hilfsaufrechnung greift ein, Hilfswiderklage bleibt unberücksichtigt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B (€4.000). B hat eine Gegenforderung (€3.000). Er bestreitet Ks Vortrag und rechnet hilfsweise auf (€3.000). Zudem erhebt er Hilfswiderklage (€3.000) falls keine Aufrechnung stattfindet. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass Klageforderung und Gegenforderung bestehen.

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Einordnung des Falls

Hilfsaufrechnung greift ein, Hilfswiderklage bleibt unberücksichtigt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die nur hilfsweise erklärte Aufrechnungserklärung des B zulässig (§ 388 S. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Die Aufrechnung ist als Gestaltungsmittel grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 388 S. 2 BGB). Bei der Hilfsaufrechnung handelt es sich indes um eine zulässige Rechtsbedingung. Da der Eintritt der Bedingung innerhalb des Prozesses geklärt wird, entsteht für den Erklärungsgegner (=Kläger) keine Rechtsunsicherheit. B hat die Aufrechnung hilfsweise erklärt. Sie soll nur dann Wirkung entfalten, wenn der Erfüllungseinwand nicht greift und die Klage begründet ist. Dies stellt eine zulässige innerprozessuale Bedingung dar.
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2. Ist die „Bedingung“ der Hilfsaufrechnung eingetreten?

Ja, in der Tat!

Eine Hilfsaufrechnung wird regelmäßig unter der Bedingung erhoben, dass die Klage nicht bereits aus anderen Gründen unbegründet ist. Dies verhindert ein unnötiges „Verbrauchen“ der Gegenforderung. B hat die Aufrechnung hilfsweise für den Fall erklärt, dass das Bestreiten des klägerischen Vortrags allein nicht genügt, um die Klage zu Fall zu bringen. Diese Bedingung ist vorliegend eingetreten. Das Gericht ist trotz Bestreiten des klägerischen Vortrags zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klageforderung besteht.

3. Wird das Gericht über die Gegenforderung im Rahmen der Hilfswiderklage entscheiden?

Nein!

Eine Hilfswiderklage wird regelmäßig unter der Bedingung erhoben, dass über die dazugehörige Gegenforderung nicht bereits im Rahmen einer gleichzeitig erklärten Aufrechnung entschieden wurde. B hat die Hilfswiderklage unter der Bedingung erhoben, dass keine Aufrechnung stattfindet. Die Bedingung unter der die Aufrechnung erklärt wurde (Bestehen der Klageforderung) ist jedoch eingetreten, sodass es zur Aufrechnung kommt. Über die Gegenforderung ist somit bereits im Rahmen der Klage/Hilfsaufrechnung zu entscheiden.

4. Das Gericht wird der Klage in Höhe von €1.000 stattgeben und sie im Übrigen abweisen.

Genau, so ist das!

Beide Forderungen bestehen. In Höhe der Gegenforderung erlischt die Klageforderung durch die Aufrechnung (§ 389 BGB). Somit bleibt nur noch eine Forderung in Höhe von €1.000 übrig.Der Beklagte wird verurteilt, €.1.000 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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