Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Hilfsaufrechnung greift nicht, Hilfswiderklage greift nicht
Hilfsaufrechnung greift nicht, Hilfswiderklage greift nicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B (€4.000). B bestreitet Ks Vortrag und rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung von €3.000 auf. Zudem erhebt er Hilfswiderklage in gleicher Höhe falls keine Aufrechnung stattfindet. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass weder die Klage- noch die Gegenforderung besteht.
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Einordnung des Falls
Hilfsaufrechnung greift nicht, Hilfswiderklage greift nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Bedingung der Hilfswiderklage eingetreten, unter der sie erhoben wurde?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist es zulässig, die Widerklage lediglich hilfsweise zu erheben?
Ja!
3. Die gleichzeitig erklärte Hilfsaufrechnung steht der Zulässigkeit der Hilfswiderklage allerdings entgegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die für die Hilfswiderklage erforderliche Konnexität besteht.
Ja, in der Tat!
5. Das Gericht wird sowohl die Klage, als auch die Hilfswiderklage abweisen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fischerino
27.11.2023, 18:29:04
Ein kleiner Kritikpunkt an der Stelle: bei einer anderen Frage (ich glaube im vorherigen Kapitel) wurde gefragt, ob die
Hilfswiderklagekonnex sein müsse. Die richtige Antwort sei nein gewesen, da durch § 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO gerade keine Konnexität gefordert werde. In der jetzigen Aufgabe wird wieder von Konnexität durch § 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO gesprochen. Soweit ich das sehe, ist das nur eine Frage der Begrifflichkeit (vgl. z.B. BeckOK § 33 Rn. 12 f. der auch von Konnexität spricht; MüKo § 33 Rn. 22, wonach "Bei dieser Alternative [...] deshalb keine Konnexität zu bestehen" braucht). Eine Vereinheitlichung wäre gut!
Patrick4219
21.2.2024, 18:35:14
In der vorherigen Frage wurde danach gefragt, ob für eine zulässige
HilfswiderklageKonnexität zwischen der KLAGEFORDERUNG und der Forderung der
Hilfswiderklagebestehen MUSS. Hier hingegen geht es um die Konnexität zwischen VERTEIDIGUNGSMITTEL und Forderung der
Hilfswiderklage. Auf die vorherige Frage musste die Antwort "Nein" lauten, da nach § 33 Abs. 1 ZPO auch die Konnexität zwischen
Widerklageund VERTEIDIGUNGSMITTEL (Forderung der Aufrechnung) ausreicht und daher keine Konnexität zwischen Klage und
Hilfswiderklagebestehen MUSS.
pEtE fUnNy
4.12.2023, 13:29:52
wieso kommt das Gericht zu dem Ergebnis das die Gegenforderung nicht besteht? über die war doch gar nicht zu entscheiden Oder?
se.si.sc
4.12.2023, 16:32:07
Doch, über die Gegenforderung war zu entscheiden. Schau dir die prozessuale Bedingung der
Hilfswiderklagegenau an: "[...] falls keine Aufrechnung stattfindet." Diese Bedingung liegt hier vor, denn es fand keine Aufrechnung statt, weil man gegen eine nicht bestehende Forderung nicht aufrechnen kann. Folglich war hier über die Gegenforderung zu entscheiden, obwohl schon die Hauptforderung nicht besteht. Zweckmäßigkeitserwägungen: B bleibt dann zur Geltendmachung im selben Prozess nur die (Hilfs-)
Widerklage, u.a. mit den eventuellen Kostenvorteilen des 45 I 1, 3 GKG und einer tendenziell schnelleren Klärung des Streits ggü einer getrennten Klage.