Kompatibilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A möchte von V ein Ladekabel für ihr Dienst e-Auto kaufen. V sichert zu, dass das Kabel auch in As Auto passt. Daraufhin willigt A in den Kauf ein. Es stellt sich heraus, dass das Ladekabel nicht in As Auto passt. Bei anderen Autos funktioniert das Kabel problemlos.
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Einordnung des Falls
Kompatibilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass das Ladekabel in As Auto passt, stellt eine „Beschaffenheit“ des Kabels dar. (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Da das Kabel bei anderen Autos problemlos lädt, ist das Kabel frei von Sachmängeln.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kekskrümel
11.6.2022, 23:07:43
Hallo. Prüfe ich in der Klausur grundsätzlich alle drei Voraussetzungen? Oder nur die subjektive, wenn diese schon verneint (wie hier) oder nur die objektive (wenn diese entsprechend nicht vorliegt)? Danke und viele Grüße.
olfis
14.6.2022, 10:57:39
Bzgl. des Kabels würdest du nur die subjektiven Anforderungen prüfen (eben weil hier diesbezüglich subjektiv etwas vereinbart wurde), bei evtl. anderen Mängeln am Kabel jedoch auch die objektiven Anforderungen. Aus Abs. 1 ergibt sich zwar prinzipiell ein Gleichlauf, aber eben nur „solange nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“, siehe Abs. 3. Somit hat man einen Vorrang der subjektiven
Beschaffenheitwie bei § 434 a.F..
Spyce
10.11.2022, 08:44:13
Könnte man auch die Funktionalität dafür heranziehen? Es erfüllt seine Funktion für den Zweck der A schließlich nicht
Nora Mommsen
10.11.2022, 11:10:43
Hallo Spyce, vorliegend ist für A die Kompatibilität beeinträchtigt, da sich das Kabel nicht mit ihrem Auto verbinden lässt. Unter Funktionalität ist die Fähigkeit einer Sache zu verstehen, ihre Funktionen ihrem Zweck entspr. zu erfüllen z.B. die Leistung eines Motors, die Akkulaufzeit. Das Kabel ist aber an sich geeignet Autos ausreichend zu laden, nur eben nicht das Auto der A. Hier ist es wichtig, sich von den aus der Gesetzesbegründung abgeleiteten Definitionen leiten zu lassen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jeremy Tölle
13.7.2024, 16:29:27
Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn sich nun herausstellt, dass der Anschluss des Autos der A kaputt ist und das Ladekabel deshalb nicht bei As Auto funktioniert, obwohl es den objektiven Anforderungen entspricht und bei anderen bauchgleichen Fahrzeugen funktioniert ? Nach dem
Objektiven Empfängerhorizontmüsste man doch davon ausgehen das der Verkäufer (zurecht) die Vermutung aufstellt, dass ein baugleiches Fahrzeug kompatibel mit dem Ladekabel sein muss, welches den objektiven Anforderungen entspricht. Mir ergibt sich nicht ganz (in dieser Situation) warum diese Vermutung dem Verkäufer zu Ungunsten ausgelegt wird. Er konnte auch im Ausgangsfall davon ausgehen, dass das Kabel funktionieren würde. Mit freundlichen Grüßen, Jeremy