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Kompatibilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
7. April 2026
25 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A möchte von V ein Ladekabel für ihr dienstliches E-Auto kaufen. V sichert zu, dass das Kabel auch für das Automodell der A geeignet ist. Daraufhin willigt A in den Kauf ein. Es stellt sich heraus, dass das Ladekabel nicht für As Automodell geeignet ist, das Kabel nämlich nicht in den entsprechenden Anschluss passt. Bei anderen Automodellen funktioniert das Kabel problemlos.
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