Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Interoperabilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB

Interoperabilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB

5. Juli 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von V eine Smart-Home-Lampe. V versichert, dass diese mit den anderen Smart-Home-Geräten, die K bereits besitzt, interagieren könne. Zuhause angekommen stellt K fest, dass die Lampe sich nicht mit den anderen Geräten verbinden lässt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Interoperabilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Dass die Lampe sich mit den anderen Geräten verbinden lässt, stellt eine Beschaffenheit dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Zur Beschaffenheit gehört auch die Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden (vgl. § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).V hat zugesichert, dass die Lampe sich mit den anderen Smart-Home-Geräten verbinden lässt. Er hat damit die Interoperabilität zugesichert. Die Interoperabilität konnte auch schon nach der alten Rechtslage als Teil der Beschaffenheit vereinbart werden. Nun ist dies explizit normiert.

3. Obwohl die Lampe sich nicht mit den anderen Geräten verbindet, ist sie frei von Sachmängeln.

Nein, das trifft nicht zu!

Um frei von Sachmängeln zu sein, muss eine Kaufsache den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB).K und V haben vereinbart, dass die Lampe in dem System des Smart-Home-Geräte funktioniert. Das vereinbarte Merkmal liegt nicht vor. Die Sache weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab und ein Sachmangel liegt vor.Irrelevant ist, ob die Sache sonst technisch funktioniert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

evamarie

evamarie

22.3.2022, 08:32:18

Die Illustration gefällt mir richtig gut 😌 bin immer wieder begeistert - Kompliment an den Künstler :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.3.2022, 08:53:47

Lieben Dank, evamarie. Das gebe ich gerne weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.9.2023, 13:22:19

Wie kann man interoperabilität einfacher definieren, die erwähnte Definition finde ich verwirrend?

AY

aylin.

8.1.2024, 00:36:47

Vllt etwas spät, aber eigentlich muss man sich die Definition nicht merken, da sie in 327e legaldefiniert ist :)

Shark

Shark

11.4.2025, 20:36:14

Hallo, was genau ist der Unterschied zwischen der

Beschaffenheitsvereinbarung

und einer Garantie. Die Garantie kann natürlich in Garantiegeber oder Garantiedauer abweichen, aber gibt es sonst noch Unterschiede?

Nils

Nils

22.4.2025, 14:50:14

Bei der Garantie will der Erklärende für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft ver

schuld

ensunabhängig einstehen.

LMA

Lt. Maverick

23.4.2025, 16:15:36

Wie du richtig erkannt hast, gibt es Garantien, die sich nach Art, Umfang und Garantiegeber unterscheiden. 1. Selbstständige Garantie - Gesetzlich nicht geregelt, aber Anspruchsgrundlage wäre §§ 311 I, 241 I BGB (=Garantievertrag) - Stellt einen zusätzlichen und über die Gewähr

leistungsrechte

hinausgehenden Anspruch dar - z.B. „Garantierte Umsatzsteigerung von 15%“ beim Verkauf eines Produkts - Regelverjährung 2. Unselbstständige Garantie - Kein Selbstständiger einklagbarer Anspruch - Verkäufer erweitert nur durch vertragliche Bestimmungen den Rechtskreis des Käufers - z.B.

Beschaffenheitsgarantie

(§ 443 I BGB),

Haltbarkeitsgarantie

(§ 443 II BGB) - Klassisches Beispiel: „Geld zurück“-Garantie - Verjährung nach dem

kaufrecht

lichen Mängelgewährleistungsrecht 3. Herstellergarantie - Eigener einklagbarer Anspruch des Käufers gegen den Hersteller aufgrund eines Garantievertrags - Regelverjährung Die Unterscheidung von

Beschaffenheitsvereinbarung

und

Beschaffenheitsgarantie

erfolgt durch Auslegung. Angaben zur

Beschaffenheit

allein stellen noch keine Garantievereinbarung iSv § 443 I BGB dar. Vielmehr muss erkennbar sein, dass der Verkäufer für das Vorliegen einer Eigenschaft bindend einstehen will. Die Garantievereinbarung wird v.a. dann interessant, wenn ein Haftungsausschluss (§

444 BGB

) vereinbart wurde. Dieser bezieht sich nur auf die Mängelgewähr

leistungsrechte

, nicht die Garantievereinbarung (§ 443 BGB). Grundsätzlich sei aber gesagt, dass gerade bei Privatleuten eher von einer

Beschaffenheitsvereinbarung

als einer -garantie auszugehen ist.

Shark

Shark

24.4.2025, 15:31:22

Danke für die Erläuterung. Das Abgrenzungskriterium erschließt sich mir jedoch nicht ganz. Die Definition der

Beschaffenheitsvereinbarung

ist ja: "Eine

Beschaffenheit

wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen." Inwiefern ist das etwas anderes wie bei der Garantie?

LMA

Lt. Maverick

24.4.2025, 16:05:29

Bei der

Beschaffenheitsgarantie

kommt es nicht auf das Ver

schuld

en des Verkäufers an. Wenn der Käufer wegen eines

Sachmangel

s und nicht erfolgter

Nacherfüllung

SE statt der Leistung fordert, stellt sich die Frage des

Vertretenmüssen

s. Nehmen wir mal an der Verkäufer ist nur Händler und der Mangel ist bereits bei Herstellung entstanden, dann hat er diesen nicht zu vertreten. Wenn er jetzt, aus welchen Gründen auch immer, das Ausbleiben der

Nacherfüllung

auch nicht zu vertreten hat, dann steht der Käufer leer da. § 276 I S. 1 aE BGB sagt jetzt aber: Wenn du eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen hast, dann hast du gleichermaßen eine Garantie für die

Nacherfüllung

übernommen. Der Verkäufer haftet bei der

Beschaffenheitsgarantie

unabhängig vom eigenen Ver

schuld

en. Das werden aber nur sehr wenige Verkäufer wollen, insbesondere, wenn sie nur Zwischenhändler und nicht Hersteller sind (da sind ja Garantieverträge üblich). Bei einer

Beschaffenheitsgarantie

will sich der Verkäufer nicht nur an eine Vereinbarung binden, bei deren Fehlen er rechtlich für einsteht (

Beschaffenheitsvereinbarung

), sondern er will das unabhängig seines Ver

schuld

ens.

JO

jonasgoevert

18.5.2025, 12:44:23

Warum ist hier nicht der Anwendungsbereich der 327ff. eröffnet, sodass nach 327e auf den Produktmangel abgestellt werden muss ?

OKA

okalinkk

23.6.2025, 12:05:25

Das frage ich mich gerade ehrlicherweise auch. Gem. 475a II BGB findet bei einem

Verbrauchsgüterkauf

über eine Ware, die in der Weise digitale Produkte enthält oder mit diesen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen auch ohne das digitale Produkt ausüben kann, eine geteilte Anwendung statt. Auf das digitale Produkt finden 327 ff. Anwendung, auf die Ware 434 ff. BGB. Eine Smarthome- Lampe ist eine Ware (

241a BGB

). Eine Smarthome- Lampe kann üblicherweise sowohl per Lichtschalter als auch per App bedient werden. Eine App ist ein digitaler Inhalt gem. 327 I 1 BGB. Somit ist die Ware mit einem digitalen Produkt verbunden. Es kann seine Funktion (Licht anschalten) aber auch ohne die App (per normalem Lichtschalter) erfüllen. An sich wäre der Anwendungsbereich des 475a II daher eröffnet. Auf die Smarthome-Lampe an sich dürfte ganz normal

Kaufrecht

anzuwenden sein, also die 434 ff. Auf die App müssten hingegen 327 ff. angewendet werden. Ganz sicher bin ich mir allerdings nicht.


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