Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Interoperabilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB

Interoperabilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von V eine Smart-Home-Lampe. V versichert, dass diese mit den anderen Smart-Home-Geräten, die K bereits besitzt, interagieren könne. Zuhause angekommen stellt K fest, dass die Lampe sich nicht mit den anderen Geräten verbinden lässt.

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Einordnung des Falls

Interoperabilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Dass die Lampe sich mit den anderen Geräten verbinden lässt, stellt eine Beschaffenheit dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Zur Beschaffenheit gehört auch die Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden (vgl. § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).V hat zugesichert, dass die Lampe sich mit den anderen Smart-Home-Geräten verbinden lässt. Er hat damit die Interoperabilität zugesichert. Die Interoperabilität konnte auch schon nach der alten Rechtslage als Teil der Beschaffenheit vereinbart werden. Nun ist dies explizit normiert.

3. Obwohl die Lampe sich nicht mit den anderen Geräten verbindet, ist sie frei von Sachmängeln.

Nein, das trifft nicht zu!

Um frei von Sachmängeln zu sein, muss eine Kaufsache den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB).K und V haben vereinbart, dass die Lampe in dem System des Smart-Home-Geräte funktioniert. Das vereinbarte Merkmal liegt nicht vor. Die Sache weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab und ein Sachmangel liegt vor.Irrelevant ist, ob die Sache sonst technisch funktioniert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

evamarie

evamarie

22.3.2022, 08:32:18

Die Illustration gefällt mir richtig gut 😌 bin immer wieder begeistert - Kompliment an den Künstler :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.3.2022, 08:53:47

Lieben Dank, evamarie. Das gebe ich gerne weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MUR

Mursali

30.9.2023, 13:22:19

Wie kann man interoperabilität einfacher definieren, die erwähnte Definition finde ich verwirrend?

AY

aylin.

8.1.2024, 00:36:47

Vllt etwas spät, aber eigentlich muss man sich die Definition nicht merken, da sie in 327e legaldefiniert ist :)


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