Anforderungen an die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Neues Kaufrecht 2022

K produziert Vogelfutter. Sie kauft bei V eine Abfüllmaschine. In der Auftragsbestätigung gibt V entsprechend der vorangegangenen Verhandlungen an, die Maschine schaffe "bis zu 40 Tüten/Minute". K möchte 20 Tüten/Minute abfüllen. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Maschine nicht mal das schafft. Zum Verpacken nach industriellen Maßstäben ist sie aber grundsätzlich geeignet.

Einordnung des Falls

Anforderungen an die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da sie von der vereinbarten Beschaffenheit" abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in bestimmter Weise umschreibt. Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel", sondern nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Der Verkäufer muss dafür zu erkennen geben, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. BGH: Die schlichte Angabe einer maximalen Verarbeitungsgeschwindigkeit in der Auftragsbestätigung genüge nicht, um einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der B mit der gebotenen Eindeutigkeit annehmen zu können (RdNr. 22f.).§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

2. Ein Sachmangel kann sich subsidiär auch daraus ergeben, dass sich die Kaufsache nicht für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte, aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.

3. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da sie sich nicht für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein!

BGH: Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ ziele nicht auf konkrete Eigenschaften ab, die der Käufer sich vorstelle, sondern darauf, ob die Sache für die dem Verkäufer erkennbare Nutzungsart (Einsatzzweck) durch den Käufer geeignet sei. Vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Verpackungsmaschine könne nur die Verpackung von Vogelfutter in Beuteln sein, nicht das Nicht-Erreichen einer bestimmten Produktionsgeschwindigkeit (RdNr. 34). Die Eignung nach industriellen Maßstäben sei grundsätzlich zu bejahen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024