Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Formbedürftigkeit der Schuldübernahme
Formbedürftigkeit der Schuldübernahme
19. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V formwirksam ein Grundstück für €800.000. Da K kein Geld hat, bittet er seine volljährige Tochter T an seiner Stelle den Kaufpreis zu übernehmen. Dies sagt T mündlich zu. V hatte schon vorher eingewilligt. Als V von T das Geld verlangt, hat sie es sich anders überlegt und will nicht zahlen.
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Einordnung des Falls
Formbedürftigkeit der Schuldübernahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat sich verpflichtet an V €800.000 zu zahlen, indem er mit V den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Führt der Umstand, dass K kein Geld hat, zu einem Ausschluss seiner Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. V kann von T Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn diese die Kaufpreisschuld übernommen hat.
Ja, in der Tat!
4. Da K und T die Schuldübernahme lediglich mündlich vereinbart haben, ist die Einigung unwirksam.
Nein!
5. Konnte V schon vor Vertragsschluss ihre Zustimmung erklären?
Genau, so ist das!
6. Kann V von T Zahlung des Kaufpreises verlangen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PaulderGroße
30.11.2022, 15:42:43
Der Gläubiger heißt V und nicht B. Überdies kann ich im Sachverhalt keine Genehmigung von V erkennen.

Nora Mommsen
30.11.2022, 15:58:45
Hallo PaulderGroße, danke für den Hinweis. Wir haben den Text nun richtiggestellt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Alexander
11.1.2023, 15:24:53
Es besteht immer noch ein kleiner Fehler in der Subsumtion
Dogu
24.8.2024, 12:31:35
S.o.

Jakob G.
26.9.2024, 20:02:02
Das Schenkungsversprechen ist
schuldrechtlicher, die
Schuldübernahme hingegen dinglicher Natur. Folglich kann es durchaus sein, dass ein Schenkungsvertrag causa für die
Schuldübernahme ist. Jedoch könnte auch der Schenkungsvertrag durch
Schuldübernahme vollzogen werden und die Formnichtigkeit geheilt (§ 518 II BGB). Die
Schuldübernahme kann jedoch auch auf anderen
Verpflichtungsgeschäften fußen. Insofern wird das Formerfordernis der Schenkung nicht umgangen. BeckOGK/Heinig, 1.3.2024, BGB § 415 Rn. 2: Die
Schuldübernahme nach § 415 ist nach heute ganz überwiegender Auffassung als Verfügung des
Schuldners und des Dritten über die
Schuldanzusehen (sog. Verfügungstheorie). Da die Forderung dem Gläubiger zusteht, verfügen die Parteien als Nichtberechtigte. Es ist daher die Zustimmung des Gläubigers zur Wirksamkeit der
Schuldübernahme erforderlich. Die Mitteilung der
Schuldübernahme an den Gläubiger stellt eine bloße Wissenserklärung dar und kein Angebot, wie von der früheren Angebotstheorie vertreten (→ Rn. 2.1 f.). Der
Schuldübernahme liegt zumeist ein Kausalgeschäft zwischen
Schuldner und Übernehmer zugrunde.

benjaminmeister
1.2.2025, 09:36:39
@[Jakob G.](132813) hast du eine Quelle dafür, dass die
Schuldübernahme dinglicher Natur ist? Ich war bisher der Meinung, dass die
Schuldübernahme zwar ein
Verfügungsgeschäftist, aber nicht dinglicher Natur.
nmew
22.1.2025, 11:31:01
warum wird bei der Einwilligung neben § 415 I 1 nicht auf § 185 I abgestellt?