Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 1

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 1

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S übernimmt am 1.10 durch Vertrag mit Gläubiger G eine Schuld ihres Bruders B in Höhe von €200. Diese verjährt am 31.12 des gleichen Jahres. G fordert S im Januar auf zu zahlen. S erwidert, G komme damit zu spät.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat S wirksam Bs Schuld übernommen?

Ja, in der Tat!

Eine Schuldübernahme nach § 414 BGB liegt vor, wenn der Gläubiger und die Übernehmerin einen wirksamen Vertrag hierüber abschließen. Der Vertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden und ist grundsätzlich formfrei.G und S haben sich über die Schuldübernahme am 1.10 wirksam geeinigt.
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2. Mit Übernahme der Schuld war S verpflichtet, an G €200 zu zahlen.

Ja!

Bei der (befreienden) Schuldübernahme tritt die Übernehmerin an die Stelle des Altschuldners.Da S am 1.10 Bs Schulden übernommen hat, war sie verpflichtet an G die geschuldeten €200 zu zahlen.

3. Kann S dem G Einwendungen entgegenhalten, die B zustanden?

Genau, so ist das!

Die Übernehmerin kann gegenüber dem Gläubiger Einwendungen geltend machen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Altschuldner ergeben (§ 417 Abs. 1 S. 1 BGB).Wie bei § 404 BGB sind auch Einreden, als durchsetzungshemmende Einreden, vom Begriff Einwendungen umfasst.

4. Da zum Zeitpunkt der Schuldübernahme die Verjährungseinrede nicht bestand, ist es S verwehrt sich hierauf zu berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Einwendung muss bei Schuldübernahme noch nicht bestanden haben. Ausreichend ist vielmehr, dass die Einwendung ihren Rechtsgrund in dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Altschuldner hat.Zwar trat die Verjährung erst am 31.12 ein. Diese gründet aber auf dem Rechtsverhältnis zwischen G und B. Nach § 417 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich auch S hierauf berufen. S kann somit ihre Leistung verweigern.
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