Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers

Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Altschuldnerin A und Übernehmer U vereinbaren, dass U die Schulden der A aus einem Kaufvertrag mit Gläubiger G übernimmt. A fordert G auf, die Übernahme innerhalb von einer Woche zu genehmigen. G versäumt die Frist.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann G von U Zahlung verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit (1) einer Vereinbarung zwischen (Alt-)Schuldner und Übernehmerin und (2) der (rechtzeitigen) Genehmigung des Gläubigers. Setzen die Parteien eine Frist, kann die Genehmigung nur innerhalb dieser Frist erteilt werden (§ 415 Abs. 2 S. 2 BGB).Da G die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erteilt hat, liegt keine Schuldübernahme nach § 415 BGB vor. G hat somit keinen Anspruch gegen U.Die verspätete Genehmigung kann allenfalls als Angebot auf Abschluss eines Schuldübernahmevertrages nach § 414 BGB verstanden werden.
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2. Kann A von U verlangen, dass U an G zahlt?

Ja!

Solange der Gläubiger die Genehmigung (noch) nicht erteilt hat, ist der Übernehmer im Zweifel gegenüber dem Altschuldner verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen (§ 415 Abs. 3 BGB).Aufgrund der fehlenden Genehmigung ist U zwar nicht Schuldnerin des G geworden (=Verfügungsgeschäft). Nichtsdestotrotz hat er sich gegenüber A zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet (=Verpflichtungsgeschäft). Sofern U die Leistung erbringt, leistet er als Dritter nach § 267 Abs. 1 BGB. Die Schuld erlischt dadurch (§ 362 Abs. 1 BGB). Diese Verpflichtung des verhinderten Übernehmers nennt man Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alexander

Alexander

11.1.2023, 15:53:02

Ich habe nichts gegen gendern, wenngleich es einige Sachverhalte m.M. unnötig verkompliziert. Aber wenn gendern, dann bitte richtig. Es kommt gefühlt jeden 2. Fall vor, dass bspw. Unternehmer U im Sachverhalt noch männlich ist und in der Subsumtion dann auf einmal von der Unternehmerin U die Rede ist. Das stört den Lern- u. Lesefluss m.M. nach schon sehr stark, vor allem bei Mehrpersonenverhältnissen. Am einfachsten wäre es am Ende, sich einfach an die Formulierungen zu halten, wie sie auch im Gesetz stehen oder das Gendern auf Fälle mit nur 2 Parteien zu beschränkten und dann zumindest die Geschlechter in der Subsumtion nicht zu vertauschen… Ist nicht böse gemeint und nur ein Vorschlag. LG Alex :-)

Alexander

Alexander

11.1.2023, 15:58:10

Ich meinte natürlich m.M.n. 😄

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.1.2023, 14:49:26

Hallo Alexander, danke für dein Feedback. Eines unserer Ziele ist es die juristische Realität so lebensnah wie möglich abzubilden und das heißt auch, dass die Sachverhalte vielfältig sind. Fehler im Allgemeinen und auch bei den Personenbezeichnungen sollten natürlich nicht passieren. Dies entspricht nicht unserem Anspruch. Wir geben es nochmal an die Fallerstellerinen weiter und nehmen es für uns mit, darauf verstärkt zu achten. Generell aber gilt, dass es durchaus auch in Klausuren mittlerweile eine sehr diverse Konstellation an beteiligten Personen gibt, sodass es natürlich auch in der Übung wichtig ist, sich darauf einzustellen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

vulpes iuris

vulpes iuris

26.9.2024, 18:58:47

Das ist in so vielen Fällen zu finden, dass es den Lesefluss nachhaltig stört. Bin bisher davon ausgegangen, dass in der Vergangenheit eine KI eingesetzt wurde, um die Geschlechterverhältnisse progressiver darzustellen, woraus die KI fälschlich den Auftrag abgeleitet hat, die Personalpronomen vollkommen zufällig zu ändern. Von den vielen Fehlern in den Texten der App ist das einer der seltsameren.

REUS04

Reus04

12.9.2023, 21:31:29

Also das Verpflichtungsgeschäft nennt man Schuldübernahmevertrag und das

Verfügungsgeschäft

wie?


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