Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers
Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers
19. Februar 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (3.925 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Altschuldnerin A und Übernehmer U vereinbaren, dass U die Schulden der A aus einem Kaufvertrag mit Gläubiger G übernimmt. A fordert G auf, die Übernahme innerhalb von einer Woche zu genehmigen. G versäumt die Frist.
Diesen Fall lösen 61,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann G von U Zahlung verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann A von U verlangen, dass U an G zahlt?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alexander
11.1.2023, 15:53:02
Ich habe nichts gegen gendern, wenngleich es einige Sachverhalte m.M. unnötig verkompliziert. Aber wenn gendern, dann bitte richtig. Es kommt gefühlt jeden 2. Fall vor, dass bspw. Unternehmer U im Sachverhalt noch männlich ist und in der Subsumtion dann auf einmal von der Unternehmerin U die Rede ist. Das stört den Lern- u. Lesefluss m.M. nach schon sehr stark, vor allem bei Mehrpersonenverhältnissen. Am einfachsten wäre es am Ende, sich einfach an die Formulierungen zu halten, wie sie auch im Gesetz stehen oder das Gendern auf Fälle mit nur 2 Parteien zu beschränkten und dann zumindest die Geschlechter in der Subsumtion nicht zu vertauschen… Ist nicht böse gemeint und nur ein Vorschlag. LG Alex :-)

Alexander
11.1.2023, 15:58:10
Ich meinte natürlich m.M.n. 😄

Nora Mommsen
25.1.2023, 14:49:26
Hallo Alexander, danke für dein Feedback. Eines unserer Ziele ist es die juristische Realität so lebensnah wie möglich abzubilden und das heißt auch, dass die Sachverhalte vielfältig sind. Fehler im Allgemeinen und auch bei den Personenbezeichnungen sollten natürlich nicht passieren. Dies entspricht nicht unserem Anspruch. Wir geben es nochmal an die Fallerstellerinen weiter und nehmen es für uns mit, darauf verstärkt zu achten. Generell aber gilt, dass es durchaus auch in Klausuren mittlerweile eine sehr diverse Konstellation an beteiligten Personen gibt, sodass es natürlich auch in der Übung wichtig ist, sich darauf einzustellen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

vulpes iuris
26.9.2024, 18:58:47
Das ist in so vielen Fällen zu finden, dass es den Lesefluss nachhaltig stört. Bin bisher davon ausgegangen, dass in der Vergangenheit eine KI eingesetzt wurde, um die Geschlechterverhältnisse progressiver darzustellen, woraus die KI fälschlich den Auftrag abgeleitet hat, die Personalpronomen vollkommen zufällig zu ändern. Von den vielen Fehlern in den Texten der App ist das einer der seltsameren.
Reus04
12.9.2023, 21:31:29
benjaminmeister
4.1.2025, 19:48:09
Das
Verfügungsgeschäftist der
Schuldübernahmevertrag. Ein
Verpflichtungsgeschäftgibt es nicht notwendigerweise, würde mancaber wohl einfach erstmal als Kausalgeschäft bezeichnen. Es kann auch zwischen Übernehmer und Gläubiger vorliegen, regelmäßig besteht es aber wohl zwischen Alt
schuldner und Übernehmer.

DeliktusMaximus
11.12.2024, 17:47:40
Wie immer bin ich euch dankbar für jedes der gut aufbereiteten Kapitel, allerdings möchte ich an diesem (Gläubiger-/
Schuldnerwechsel) kritisieren, dass das Kapitel (zu) viel Inhalt auf (zu) wenige Aufgaben verteilt, in denen es des öfteren an Erklärungen mangelt.