Ablaufhemmung
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat wegen eines finanziellen Engpasses im Sommer 2018 die Miete für ihre Wohnung 3 Monate lang nicht bezahlt. Am 10.11.2021 stirbt ihre Vermieterin V überraschend. Ihr Sohn S ist Alleinerbe. Er nimmt die Erbschaft am 01.12.2021 an und verlangt am 15.02.2022 die ausstehende Miete von M.
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Einordnung des Falls
Ablaufhemmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bevor V verstarb, hatte sie einen Anspruch auf Zahlung der drei Monatsmieten aus dem Jahr 2018.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Mietzahlungsanspruch ist durch den Tod der V auf den S übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Für den Mietzahlungsanspruch gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Verjährungsfrist begann im Sommer 2018 zu laufen.
Nein!
5. Der auf S übergegangene Mietzahlungsanspruch ist am 15.02.2022 bereits verjährt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
28.6.2024, 14:36:43
Nur zur Klarstellung: Wenn der Erbe sich überhaupt nicht äußert und die Erbschaft somit nach 6 Wochen gemäß § 1943 a.E. BGB als angenommen gilt, tritt die Annahme für Verjährungszwecke auch erst in diesem Zeitpunkt für die Berechnung der Ablaufhemmung ein?

Johanna K
17.8.2024, 12:05:27
Hm. Eine sehr gute Frage! Ich denke, dadurch dass es eine Fiktion ist, gilt im Grunde dasselbe wie bei der Annahme der Erbschaft und es gibt keine rechtlichen Unterschiede. Aber über eine Antwort hierauf wäre ich auch erfreut!

ShakespeareLebt
16.12.2024, 11:43:15
Kann mir jemand erklären, wann die Frist am folgenden tage beginnt (Bsp.: Auslösendes Ereignis am 16.12 → Fristbeginn am 17.12) und wann die Frist am Jahresanfang beginnt (Bsp.: Auslösendes Ereignis 16.12.24 → Fristbeginn 1.1.2025)?
luc1502
16.12.2024, 22:15:15
Hi @[ShakespeareLebt](14794) es kommt drauf an, ob wir es mit Ereignisfristen oder Tagesbeginnfristen zu tun haben. Würden wir die regelmäßige Verjährung [Ereignisfrist] nehmen, dann ist das Ereignis „der Schluss des Jahres […]“ = 31.12 um 24:00 das fristauslösende Ereignis. Fristbeginn ist dann der 1.1. 0:00 und Fristende ist bei der regelmäßigen Verjährung dann „31.12. 24:00“ + 3 Jahre. Kleines Bsp. Ich hab einen Kaufpreisanspruch gegen X am 2.12.2020 erworben und dieser verjährt ja in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§195,
199 BGB. -> fristauslösendes Ereignis ist hier der Schluss des Jahres 2020, also 31.12.2020 um 24 Uhr. Fristbeginn ist der 1.1.2021 um 0:00 Fristende ist der 31.12.2023 24:00. Hoffe, es ist etwas verständlicher geworden.