Entstehen eines Leistungsverweigerungsrechts
17. Februar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Käufer K und Verkäufer V schließen am 23.10.2018 einen Kaufvertrag über ein Snowboard, welches K direkt übergeben und übereignet wird. K soll den Kaufpreis von €100 demnächst bei V vorbeibringen. Am 15.09.2022 stellt V erschrocken fest, dass dies bis dato nicht geschehen ist.
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Einordnung des Falls
Entstehen eines Leistungsverweigerungsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB unterliegt einer Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB handelt es sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
3. Der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB ist verjährt.
Ja!
4. Der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung ist durch Verjährung erloschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist ist der Kaufpreiszahlungsanspruch automatisch nicht mehr durchsetzbar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mour
4.2.2023, 09:39:50
Frage zur Fristberechnung
Mour
4.2.2023, 09:42:40
Wenn die Frist mit dem Ablauf des Jahres (am 1.1.2019?) zu laufen beginnt, soll der Anspruch nicht erst am 31.12.22 verjähren?
Mour
4.2.2023, 09:51:32
Ach, ne, 31.12.21, war ein Denkfehler.

Nora Mommsen
4.2.2023, 10:52:13
Hallo Mour, willkommen im Jurafuchs-Forum! Schön, dass du dir dieses Mal so schnell selber helfen konntest. Ansonsten ist das Forum genau der richtige Ort um solche Fragen loszuwerden :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ShakespeareLebt
16.12.2024, 12:03:00
Bei der ersten Frage wird sich danach erkundet, ob der Kaufpreiszahlungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt. Ich habe da "Ja" angekreuzt, was als falsch ausgewertet wurde. Letztlich wird in der Subsumtion aber doch gesagt, dass der Anspruch der Regelverjährung unterliegt. Das finde ich widersprüchlich.