Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Entstehen eines Leistungsverweigerungsrechts

Entstehen eines Leistungsverweigerungsrechts

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Käufer K und Verkäufer V schließen am 23.10.2018 einen Kaufvertrag über ein Snowboard, welches K direkt übergeben und übereignet wird. K soll den Kaufpreis von €100 demnächst bei V vorbeibringen. Am 15.09.2022 stellt V erschrocken fest, dass dies bis dato nicht geschehen ist.

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Einordnung des Falls

Entstehen eines Leistungsverweigerungsrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB unterliegt einer Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie gilt immer dann, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht. Im Kaufrecht schreibt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Jedoch gilt dies nur für Mängelgewährleistungsansprüche. Mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderregelung gilt für einen Kaufpreiszahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.
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2. Bei der Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB handelt es sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss eines bestimmten Jahres zu laufen. Der Jahresschluss stellt ein am Ende des letzten Tages des Jahres stattfindendes Ereignis dar.

3. Der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB ist verjährt.

Ja!

Die dreijährige Regelverjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Anspruch entstand im Jahr 2018. In diesem Jahr erlangte V auch von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners K Kenntnis. Die Verjährungsfrist begann somit nach § 187 Abs. 1 BGB am 01.01.2019 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2021.

4. Der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung ist durch Verjährung erloschen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verjährung ist keine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung, sondern eine Einrede. Sie führt nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern wirkt sich allenfalls auf dessen Durchsetzbarkeit aus.Relevanz hat dies zum Beispiel in einem Prozess. Während rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, müssen Einreden von der Partei geltend gemacht werden.

5. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist ist der Kaufpreiszahlungsanspruch automatisch nicht mehr durchsetzbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anspruch verliert nicht bereits durch den bloßen Ablauf der Verjährungsfrist seine Durchsetzbarkeit. Vielmehr wird dadurch nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners in Form der Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB begründet. Erst wenn der Schuldner dieses Leistungsverweigerungsrecht geltend macht beziehungsweise die Einrede der Verjährung erhebt, entfällt die Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Da K die Verjährungseinrede noch nicht erhoben hat, ist der Kaufpreiszahlungsanspruch vorerst noch durchsetzbar.
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