Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Behebbarer Mangel (Qualitative Verzögerung)

Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Behebbarer Mangel (Qualitative Verzögerung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B beauftragt U für sie einen Blazer enger zu nähen. B probiert den Blazer an und stellt fest, dass dieser nicht so eng ist, wie abgemacht. Sie nimmt ihn dennoch ab. B setzt U eine Frist zur Nacherfüllung. U lässt diese erfolglos ablaufen. B erklärt U den Rücktritt.

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Einordnung des Falls

Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Behebbarer Mangel (Qualitative Verzögerung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Blazer war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB).

Ja!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). U hat den Blazer des B nicht so eng genäht, wie es abgemacht war. Damit ist der Blazer bei Gefahrübergang mangelhaft.
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2. Für einen Rücktritt nach § 634 Nr. 3 BGB, § 323 BGB muss grundsätzlich eine Frist gesetzt werden.

Genau, so ist das!

Der Besteller muss dem Unternehmer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Unternehmer muss konkret zur Leistung aufgefordert werden. Hierdurch soll das Recht zur Nacherfüllung gewahrt werden (§ 635 Abs. 1 BGB). Ferner soll der Unternehmer vor der Geltendmachung des Selbstvornahmerechts, des Rücktrittrecht oder etwaigen Schadensersatzansprüchen gewarnt werden. Diese Rechte können demnach erst nach erfolglos abgelaufener Frist geltend gemacht werden.

3. War die Fristsetzung für B entbehrlich?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Fristsetzung kann nach dem allgemeinen Schuldrecht (§ 323 Abs. 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB) oder nach § 636 BGB entbehrlich sein. § 636 BGB erfasst die (1) Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer nach § 635 Abs. 3 BGB, die (2) fehlgeschlagene Nacherfüllung, oder die (3) Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller. Zu 2: Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn diese nicht zu dem vertraglich vereinbarten Erfolg führen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist. Entbehrlichkeitsgründe kommen bei B nicht in Betracht. B hat U aber ordnungsgemäß eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

4. Ist der Rücktritt des B nach § 640 Abs. 3 BGB ausgeschlossen?

Ja!

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, so stehen ihm nach § 640 Abs. 3 BGB die Mängelrechte aus § 634 Nr. 1-3 BGB nur zu, wenn er sich bei Abnahme diese Recht vorbehält. Wurde ein solcher Vorbehalt nicht erklärt, führt dies zu einem Rechtsverlust. § 640 Abs. 3 BGB ist eine rechtsvernichtende Einrede. B hat den Blazer in Kenntnis des Mangels abgenommen. Sie hat sich die Mängelrechte nicht vorbehalten, sodass sie ihre Rechte - und damit ihr Rücktrittsrecht - verloren hat. § 640 Abs. 3 BGB verweist nicht auf § 634 Nr. 4 BGB, sodass dem Besteller auch ohne Vorbehalt noch ein Schadensersatzanspruch oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zustehen kann.
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