Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
22. Mai 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (14.946 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Aus Wut über die Niederlage des Karlsruhe SC gegen den VfB Stuttgart, schlägt Schädiger S den VfB-Fan F krankenhausreif, weil F einen Fanschal trägt. F ist seit 2 Jahren bei Arbeitgeberin A als Arbeitnehmer beschäftigt. Infolge seiner Verletzung kann er zwei Wochen lang nicht zur Arbeit kommen.
Diesen Fall lösen 81,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl F nicht zur Arbeit kommen kann, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns (§ 3 EFZG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Stellen entgangene Lohnzahlungen einen ersatzfähigen Schaden dar?
Genau, so ist das!
4. Da F gegen A einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, liegt kein ersatzfähiger Schadensposten vor.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da F sowohl gegen A als auch gegen S einen Anspruch auf Zahlung seines Lohns hat, haften beide als Gesamtschuldner (§ 421 S. 1 BGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sophix58
25.10.2023, 12:08:47
Das ist eine sehr gute Aufgabe gewesen, insbesondere wegen der Querverbindung zu den Grundlagen des Arbeitsrechts. So bekommt man ein gutes Verständnis dafür, wie die unterschiedlichen Regelungen ineinandergreifen und in Bezug zu einander funktionieren sollen. Gerne auch mehr davon im Deliktsrecht! :)

Susan
10.11.2023, 12:11:47
Für mich ist nicht ersichtlich, weswegen in der Subsumtion zur ersten Frage auf einen Fanschal abgestellt wird. ("Das Tragen eines Fanschals stellt keine Verletzung der
Sorgfalt in eigenen Angelegenheitendar."). Im Sachverhalt wird ein solcher Fanschal nämlich gar nicht erwähnt..
Leo Lee
11.11.2023, 17:48:45
Hallo Susan, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatten wir dieses Detail im Sachverhalt vergessen und haben den Text nun entsprechend korrigiert. Damit wollten wir kurz aufzeigen, welche Verhaltensweisen nicht vorwerfbar sind :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7
20.6.2024, 10:33:55
Ich habe in einer Probeklausur folgende Konstellation gesehen, die ich ganz interessant fand (Fall geändert): Schauspieler S gibt bei dem für das Parken zuständigen H seinen Porsche Taycan in Verwahrung, damit S sich um das Parken nicht kümmern muss, da S entspannt auf ein Filmfestival gehen will. H passt grob fahrlässig im Parkhaus nicht auf den Porsche auf, da er lieber im Parkraum schläft. Der Porsche wird gestohlen, der Dieb ist unauffindbar. S verlangt von H SE wegen der
Unmöglichkeitder Herausgabe des Fahrzeugs. H, der mal Jura studiert hatte, entgegnet dem S, er werde dies nur tun, wenn ihm S im Gegenzug seinen Herausgabeanspruch gegen die Dieb abtritt. S geht zu RA Schlau und fragt, ob H das verlangen kann. Abwandlung: In den Lokalnachrichten wird bekannt, dass der dem S gehörige Porsche auf einem Parkplatz am Stadtrand ausgebrannt gefunden wurde. Ob der D dafür verantwortlich war, lässt sich nicht feststellen. Es sei bei Elektroautos nicht unüblich, dass die Batterie plötzlich anfängt, zu brennen. D wurde an der deutsch-österreichischen Grenze festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. S fragt RA Schlau nun, ob D und H Gesamt
schuldner seien. Schließlich könne er ja auch von D SE verlangen, wenn H nicht zahlt. Als Gauner habe er bestimmt liquide Mittel. Frage 1: Nach welchen Normen haftet D, nach welchen V? Frage 2: Kann H dem S den Einwand zu Recht entgegenhalten? Frage 3: Sind D und H Gesamt
schuldner?

Linne_Karlotta_
10.10.2024, 18:13:18
Hallo CR7, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
29.3.2025, 11:21:35
@[CR7](145419) jetzt bin ich aber gespannt auf die Lösung
Vanilla Latte
8.4.2025, 04:07:30
Frage 1: H aus - 695, 280 I, III, 283 wegen
Unmöglichkeitder Herausgabe - 823 Eigentum D aus - 823 I -
823 IIiVm
242 stgbFrage 2: Aus 255 Frage 3: P: Gleichstufigkeit Ich glaube bei 255 BGB geht keine Gesamt
schuldwegen Subsidiarität. Bin mir aber nicht sicher. So ähnlich? @[CR7](145419)
Vanilla Latte
8.4.2025, 04:23:00
Frage 1: H aus - 695, 280 I, III, 283 wegen
Unmöglichkeitder Herausgabe - 823 Eigentum D aus - kein EBV, da kein Untergang - 823 I -
823 IIiVm
242 stgbFrage 2: Könnt sich aus 255 ergeben. Lehnt man aber wegen Wertung aud 254 BGB ab, weil auch H mitverantwortlich hat. Frage 3: P: Gleichstufigkeit - Würde man 255 BGB annehmen = (-), da bei Gesamt
schuldnicht anwendbar; gerade keine Glrichstufigkeit - Hier aus
421 BGBAbwandlung Ansprüche gegen D - aus EBV (-), kein Ver
schulden - 823 I/ II, P: Ver
schulden Ansprüche gegen H wie gehabt Und weiter keine Ahnung.. Weisst du die Lösung? @CR7