Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Wut über die Niederlage des Karlsruhe SC gegen den VfB Stuttgart, schlägt Schädiger S den VfB-Fan F krankenhausreif, weil F einen Fanschal trägt. F ist seit 2 Jahren bei Arbeitgeberin A als Arbeitnehmer beschäftigt. Infolge seiner Verletzung kann er zwei Wochen lang nicht zur Arbeit kommen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl F nicht zur Arbeit kommen kann, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns (§ 3 EFZG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Stellen entgangene Lohnzahlungen einen ersatzfähigen Schaden dar?
Genau, so ist das!
4. Da F gegen A einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, liegt kein ersatzfähiger Schadensposten vor.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da F sowohl gegen A als auch gegen S einen Anspruch auf Zahlung seines Lohns hat, haften beide als Gesamtschuldner (§ 421 S. 1 BGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sophix58
25.10.2023, 12:08:47
Das ist eine sehr gute Aufgabe gewesen, insbesondere wegen der Querverbindung zu den Grundlagen des Arbeitsrechts. So bekommt man ein gutes Verständnis dafür, wie die unterschiedlichen Regelungen ineinandergreifen und in Bezug zu einander funktionieren sollen. Gerne auch mehr davon im Deliktsrecht! :)
Susan
10.11.2023, 12:11:47
Für mich ist nicht ersichtlich, weswegen in der Subsumtion zur ersten Frage auf einen Fanschal abgestellt wird. ("Das Tragen eines Fanschals stellt keine Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar."). Im Sachverhalt wird ein solcher Fanschal nämlich gar nicht erwähnt..
Leo Lee
11.11.2023, 17:48:45
Hallo Susan, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatten wir dieses Detail im Sachverhalt vergessen und haben den Text nun entsprechend korrigiert. Damit wollten wir kurz aufzeigen, welche Verhaltensweisen nicht vorwerfbar sind :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
CR7
20.6.2024, 10:33:55
Ich habe in einer Probeklausur folgende Konstellation gesehen, die ich ganz interessant fand (Fall geändert): Schauspieler S gibt bei dem für das Parken zuständigen H seinen Porsche Taycan in Verwahrung, damit S sich um das Parken nicht kümmern muss, da S entspannt auf ein Filmfestival gehen will. H passt grob fahrlässig im Parkhaus nicht auf den Porsche auf, da er lieber im Parkraum schläft. Der Porsche wird gestohlen, der Dieb ist unauffindbar. S verlangt von H SE wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs. H, der mal Jura studiert hatte, entgegnet dem S, er werde dies nur tun, wenn ihm S im Gegenzug seinen
Herausgabeanspruchgegen die Dieb abtritt. S geht zu RA Schlau und fragt, ob H das verlangen kann. Abwandlung: In den Lokalnachrichten wird bekannt, dass der dem S gehörige Porsche auf einem Parkplatz am Stadtrand ausgebrannt gefunden wurde. Ob der D dafür verantwortlich war, lässt sich nicht feststellen. Es sei bei Elektroautos nicht unüblich, dass die Batterie plötzlich anfängt, zu brennen. D wurde an der deutsch-österreichischen Grenze festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. S fragt RA Schlau nun, ob D und H Gesamtschuldner seien. Schließlich könne er ja auch von D SE verlangen, wenn H nicht zahlt. Als Gauner habe er bestimmt liquide Mittel. Frage 1: Nach welchen Normen haftet D, nach welchen V? Frage 2: Kann H dem S den Einwand zu Recht entgegenhalten? Frage 3: Sind D und H Gesamtschuldner?
Linne_Karlotta_
10.10.2024, 18:13:18
Hallo CR7, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team