Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

18. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieterin O lädt die T zu Kaffee und Kuchen ein. Da sie noch schnell Milch einkaufen muss, schreibt sie T bei WhatsApp, die Terrassentür sei offen, T könne schon rein. Während O in der Schlange steht, betritt T die Wohnung und wäscht die mitgebrachten Erdbeeren.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

T hat die Wohnungsgrenze körperlich überschritten und die Wohnung somit betreten. Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahin gehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Die Äußerung dieses Willens kann ausdrücklich (Hausverbot), aber auch konkludent (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) entnommen werden. O hat ihr Einverständnis erklärt, dass T die Wohnung betritt. Ein Einverständnis des Berechtigten schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Artimes

Artimes

23.12.2023, 17:18:15

Welche allgemeinen dogmatischen Leitlinien gibt es bzgl. der Möglichkeit das Einverständnis unter eine Bedingung zu stellen? Mir sind nur Einzelfälle bekannt (z.B. Beachtlichkeit von sog. technisch verobjektivierten Bedingungen beim Einverständnis im Rahmen von

§ 242

StGB).

LELEE

Leo Lee

24.12.2023, 20:29:14

Hallo ART., vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat gibt es lt. Kommentare bis dato hinsichtlich des bedingten Einverständnisses eigentlich nur die Automatenfälle (also das was du meinst mit verobjektivierten Bedingungen). I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz

§ 242

Rn. 99 ff. sehr empfehlen :). B

esi

nnliche

Artimes

Artimes

13.1.2024, 12:50:37

Vielen Dank (auch für die Fundstelle)!


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