Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze

Problem: Nachrücken bei veränderter Liste wegen Parteiausschluss

Problem: Nachrücken bei veränderter Liste wegen Parteiausschluss

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die ersten 10 Listenbewerber der Partei P sind in den Deutschen Bundestag gewählt worden. A steht auf Platz 11 der Landesliste der P. A fällt durch ein Verhalten auf, welches mit den Werten der P nicht vereinbar ist und wird deswegen aus der Partei ausgeschlossen (§ 10 Abs. 4 PartG). A legt kein Rechtsmittel dagegen ein.

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Einordnung des Falls

Problem: Nachrücken bei veränderter Liste wegen Parteiausschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G war Abgeordnete für die P im Bundestag. Sie verstirbt. Kann P Gs Platz im Parlament grundsätzlich neu besetzen?

Ja, in der Tat!

Während einer laufenden Legislaturperiode kann es dazu kommen, dass Abgeordnete aus dem Bundestag ausscheiden. In diesen Fällen ist die Neubesetzung des Platzes durch die entsprechende Partei grundsätzlich zulässig und erforderlich. Auch in diesem Fall muss jedoch die Unmittelbarkeit der Wahl gewährt werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass nur nachrückt, wer nach der Reihenfolge der Landesliste „als nächstes dran“ ist(§ 48 Abs. 1 BWahlG). P kann den Sitz der verstorbenen G grundsätzlich neu besetzen.
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2. Nach der ursprünglichen Reihenfolge von Ps Landesliste wäre Gs Sitz eigentlich mit A zu besetzen.

Ja!

Im Falle eines „Nachrücken“ eines Abgeordneten in den Deutschen Bundestag ist die Unmittelbarkeit der Wahl in der Regel nur dann gewährt, wenn die Person nachrückt, welche nach der vor der Wahl festgelegten Reihenfolge in der Landesliste als „nächstes dran ist“. Wird ein Mitglied später von der Partei ausgeschlossen gibt es mit Blick auf die Unmittelbarkeit der Wahl folgendes Problem: Die Reihenfolge der Landesliste wird durch den Parteiausschluss nachträglich verändert.

3. A wurde wirksam von der P Partei ausgeschlossen (§ 10 Abs. 4 PartG). Rückt A trotzdem für G in den Bundestag nach?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird ein Mitglied später von der Partei ausgeschlossen gibt es mit Blick auf die Unmittelbarkeit der Wahl folgendes Problem: Die Reihenfolge der Landesliste wird durch den Parteiausschluss nachträglich verändert. Dies könnte die Gefahr birgen, dass unliebsame Kandidaten nach der Wahl durch einen Parteiausschluss beliebig an einem Nachrücken gehindert werden können und die vor der Wahl festgelegte Reihenfolge wertlos für die Wählenden ist. Allerdings handelt es sich bei dem Parteiausschluss um ein formalisiertes Verfahren (§ 10 Abs. 5 PartG). Die Missbrauchsgefahr ist damit sehr gering. Auf der anderen Seite liegt ein sachlicher Grund vor, wenn ein Kandidat nach § 10 Abs. 4 PartG aus der Partei ausgeschlossen wird. Im Fall eines Parteiausschlusses darf ausnahmsweise von der Listenreihenfolge abgewichen werden, die vor der Wahl festgelegt wurde. A zieht nicht für P in den Bundestag ein.

4. B steht auf Platz 12 der Landesliste der P Partei. B rückt für G in den Bundestag nach.

Ja, in der Tat!

Im Falle eines „Nachrücken“ eines Abgeordneten in den Deutschen Bundestag ist die Unmittelbarkeit der Wahl in der Regel nur dann gewährt, wenn die Person nachrückt, welche nach der vor der Wahl festgelegten Reihenfolge in der Landesliste als „nächstes dran ist“. Wird ein Mitglied später von der Partei ausgeschlossen, so ist ein Nachrücken ausgeschlossen. Stattdessen rückt der nächste Kandidat in der List nach. A wurde wirksam von der P Partei ausgeschlossen. B kommt als nächstes auf der Landesliste. B nimmt Gs Platz im Bundestag ein.
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