Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis

Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis

18. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten O die Rolle als verdeckt ermittelnde Polizeibeamtin. Unter Verstoß gegen § 110c S. 2 StPO täuscht sie O darüber, ein strafprozessuales Zutrittsrecht zu Os Wohnung zu haben. Daraufhin gewährt O ihr Einlass.

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Einordnung des Falls

Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 S. 1 StGB).

Nein!

Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahin gehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Ein Einverständnis des Berechtigten schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens aus. Dies gilt nach h.M. auch für das durch Täuschung (über Motiv oder Absichten) erschlichene Einverständnis, selbst wenn die Täuschung unter Verstoß gegen Strafprozessrecht begangen wurde. § 123 S. 1 StGB stellt auf den tatsächlich geäußerten Willen ab, der gegebenenfalls von dem Willen abweichen kann, den der Hausrechtsinhaber gebildet hätte, wenn er alle Umstände gekannt hätte (hypothetischer Wille).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kai

Kai

11.6.2023, 15:02:14

Diese Lösung erscheint widersinnig. Beim Diebstahl wird

Wegnahme

bejaht, wenn das Opfer die

Wegnahme

durch eine Person, die sich als

Vollstreckungsbeamte

ausgibt und eine Sache "beschlagnahmt", nur duldet und bei besserem Wissen anders gehandelt hätte. Wieso wird hier eine Freiwilligkeit angenommen? Die Interessenlage ist doch gleich, der Eingriff eigentlich sogar noch größer, wenn Staatsbedienstete gegen die Rechtsordnung verstoßen.

EN

Entenpulli

7.9.2023, 20:22:15

Würde mich auch interessieren

Juratiopharm

Juratiopharm

2.4.2024, 17:40:30

Diese (herrschende) Ansicht steht nach meiner kurzen Kommentarlektüre wohl darauf, dass der Wortlaut „

eindringen

“ tendenziell eher als „gegen den (auch

konkludent

) erklärten Willen“ zu verstehen ist und es somit (auch anders als beim Diebstahl) eine Erklärung maßgeblich sein soll, auf deren Inhalt es dann auch strikt ankommen soll. Gestützt werden soll dies von der Idee, dass das

Eindringen

mit dem Verweilen trotz Aufforderung voraussetzt, im Paragraph gleichgesetzt wird.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

28.3.2025, 19:30:57

Es ist der ewige Streit im Strafrecht, ob einzelne Merkmale objektiv oder subjektiv zu bestimmen sind. Letztlich könnte man sich auch den ganzen Kram zum ermüdenden

ETBI

sparen, wenn man sich darauf einigen würde, dass etwa mit der absoluten m.M. die

Notwehr

lage aus der Sicht des Täters zu bestimmen sei und nicht wie mit der ganz h.M. objektiv ex-post.

WAYA

WayanMajere

30.3.2025, 16:58:44

Die Lösung ist imho widersinnig, aber die Gerichte sind in Deutschland einfach schon immer sehr polizeifreundlich. Da wird im Zweifelsfall gerade gebogen, wie es nur geht, um eine Strafbarkeit von Polizisten zu vermeiden und Fälle wie dieser hier sind halt auch schon etwas älter. (Und das sehe ich als Polizeikommissar a.D. so...)


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