Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis
Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten O die Rolle als verdeckt ermittelnde Polizeibeamtin. Unter Verstoß gegen § 110c S. 2 StPO täuscht sie O darüber, ein strafprozessuales Zutrittsrecht zu Os Wohnung zu haben. Daraufhin gewährt O ihr Einlass.
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Einordnung des Falls
Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 S. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
11.6.2023, 15:02:14
Diese Lösung erscheint widersinnig. Beim Diebstahl wird Wegnahme bejaht, wenn das Opfer die Wegnahme durch eine Person, die sich als Vollstreckungsbeamte ausgibt und eine Sache "beschlagnahmt", nur duldet und bei besserem Wissen anders gehandelt hätte. Wieso wird hier eine Freiwilligkeit angenommen? Die Interessenlage ist doch gleich, der Eingriff eigentlich sogar noch größer, wenn Staatsbedienstete gegen die Rechtsordnung verstoßen.
Entenpulli
7.9.2023, 20:22:15
Würde mich auch interessieren
Juratiopharm
2.4.2024, 17:40:30
Diese (herrschende) Ansicht steht nach meiner kurzen Kommentarlektüre wohl darauf, dass der Wortlaut „eindringen“ tendenziell eher als „gegen den (auch
konkludent) erklärten Willen“ zu verstehen ist und es somit (auch anders als beim Diebstahl) eine Erklärung maßgeblich sein soll, auf deren Inhalt es dann auch strikt ankommen soll. Gestützt werden soll dies von der Idee, dass das Eindringen mit dem Verweilen trotz Aufforderung voraussetzt, im Paragraph gleichgesetzt wird.