Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis

Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten O die Rolle als verdeckt ermittelnde Polizeibeamtin. Unter Verstoß gegen § 110c S. 2 StPO täuscht sie O darüber, ein strafprozessuales Zutrittsrecht zu Os Wohnung zu haben. Daraufhin gewährt O ihr Einlass.

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Einordnung des Falls

Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 S. 1 StGB).

Nein!

Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahin gehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Ein Einverständnis des Berechtigten schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens aus. Dies gilt nach h.M. auch für das durch Täuschung (über Motiv oder Absichten) erschlichene Einverständnis, selbst wenn die Täuschung unter Verstoß gegen Strafprozessrecht begangen wurde. § 123 S. 1 StGB stellt auf den tatsächlich geäußerten Willen ab, der gegebenenfalls von dem Willen abweichen kann, den der Hausrechtsinhaber gebildet hätte, wenn er alle Umstände gekannt hätte (hypothetischer Wille).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kai

Kai

11.6.2023, 15:02:14

Diese Lösung erscheint widersinnig. Beim Diebstahl wird Wegnahme bejaht, wenn das Opfer die Wegnahme durch eine Person, die sich als Vollstreckungsbeamte ausgibt und eine Sache "beschlagnahmt", nur duldet und bei besserem Wissen anders gehandelt hätte. Wieso wird hier eine Freiwilligkeit angenommen? Die Interessenlage ist doch gleich, der Eingriff eigentlich sogar noch größer, wenn Staatsbedienstete gegen die Rechtsordnung verstoßen.

EN

Entenpulli

7.9.2023, 20:22:15

Würde mich auch interessieren

Juratiopharm

Juratiopharm

2.4.2024, 17:40:30

Diese (herrschende) Ansicht steht nach meiner kurzen Kommentarlektüre wohl darauf, dass der

Wortlaut

„eindringen“ tendenziell eher als „gegen den (auch konkludent) erklärten Willen“ zu verstehen ist und es somit (auch anders als beim Diebstahl) eine Erklärung maßgeblich sein soll, auf deren Inhalt es dann auch strikt ankommen soll. Gestützt werden soll dies von der Idee, dass das Eindringen mit dem Verweilen trotz Aufforderung voraussetzt, im Paragraph gleichgesetzt wird.


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