Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis
Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis
18. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (5.746 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten O die Rolle als verdeckt ermittelnde Polizeibeamtin. Unter Verstoß gegen § 110c S. 2 StPO täuscht sie O darüber, ein strafprozessuales Zutrittsrecht zu Os Wohnung zu haben. Daraufhin gewährt O ihr Einlass.
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Einordnung des Falls
Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 S. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
11.6.2023, 15:02:14
Diese Lösung erscheint widersinnig. Beim Diebstahl wird
Wegnahmebejaht, wenn das Opfer die
Wegnahmedurch eine Person, die sich als
Vollstreckungsbeamteausgibt und eine Sache "beschlagnahmt", nur duldet und bei besserem Wissen anders gehandelt hätte. Wieso wird hier eine Freiwilligkeit angenommen? Die Interessenlage ist doch gleich, der Eingriff eigentlich sogar noch größer, wenn Staatsbedienstete gegen die Rechtsordnung verstoßen.
Entenpulli
7.9.2023, 20:22:15
Würde mich auch interessieren
Juratiopharm
2.4.2024, 17:40:30
Diese (herrschende) Ansicht steht nach meiner kurzen Kommentarlektüre wohl darauf, dass der Wortlaut „
eindringen“ tendenziell eher als „gegen den (auch
konkludent) erklärten Willen“ zu verstehen ist und es somit (auch anders als beim Diebstahl) eine Erklärung maßgeblich sein soll, auf deren Inhalt es dann auch strikt ankommen soll. Gestützt werden soll dies von der Idee, dass das
Eindringenmit dem Verweilen trotz Aufforderung voraussetzt, im Paragraph gleichgesetzt wird.
Kind als Schaden
28.3.2025, 19:30:57
Es ist der ewige Streit im Strafrecht, ob einzelne Merkmale objektiv oder subjektiv zu bestimmen sind. Letztlich könnte man sich auch den ganzen Kram zum ermüdenden
ETBIsparen, wenn man sich darauf einigen würde, dass etwa mit der absoluten m.M. die
Notwehrlage aus der Sicht des Täters zu bestimmen sei und nicht wie mit der ganz h.M. objektiv ex-post.
WayanMajere
30.3.2025, 16:58:44
Die Lösung ist imho widersinnig, aber die Gerichte sind in Deutschland einfach schon immer sehr polizeifreundlich. Da wird im Zweifelsfall gerade gebogen, wie es nur geht, um eine Strafbarkeit von Polizisten zu vermeiden und Fälle wie dieser hier sind halt auch schon etwas älter. (Und das sehe ich als Polizeikommissar a.D. so...)