Verschiedene Handlungsweisen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der von O verschmähte T kontaktiert diese trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot einmal telefonisch. Zudem besucht er O einmal und lauert ihr am selben Tag beim abendlichen Spaziergang auf. O hat Angst vor T und verlässt daher die Wohnung abends nicht mehr.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verschiedene Handlungsweisen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verhaltensweisen des T sind geeignet, die Lebensgestaltung der O mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass T verschiedene die Handlungsweisen (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 - 8 StGB) nur einmal verwirklicht hat, schließt das Merkmal des "Wiederholens" und somit eine Strafbarkeit aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
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