Verschiedene Handlungsweisen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der von O verschmähte T kontaktiert diese trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot einmal telefonisch. Zudem besucht er O einmal und lauert ihr am selben Tag beim abendlichen Spaziergang auf. O hat Angst vor T und verlässt daher die Wohnung abends nicht mehr.

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Einordnung des Falls

Verschiedene Handlungsweisen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verhaltensweisen des T sind geeignet, die Lebensgestaltung der O mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB).

Ja!

Rechtsgut der Vorschrift ist der individuelle Lebensbereich des Betroffenen. Die Handlungen des Täters müssen geeignet sein, bei Menschen in der Situation des Opfers eine schwerwiegende Veränderung seiner Lebensumstände herbeizuführen. Das stetige Verbleiben in der Wohnung am Abend stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der O dar.
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2. Dass T verschiedene die Handlungsweisen (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 - 8 StGB) nur einmal verwirklicht hat, schließt das Merkmal des "Wiederholens" und somit eine Strafbarkeit aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Merkmal "wiederholt" erfordert eine „besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot“. Dabei ist jedoch unerheblich, ob der Täter wiederholt dieselbe Handlungsweise verwirklicht oder ob er verschiedene Handlungsweisen des § 238 Abs. 1 Nr. 1-8 StGB begeht. Indem der T verschiedene Handlungsweisen (§ 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) begeht, liegt das Merkmal des "Wiederholens" vor. Im Einzelnen ist dieses Merkmal sehr umstritten und besonderer Kritik ausgesetzt. In der Klausur ist daher auf eine gewisse Hartnäckigkeit des Täters zu achten, welche sich häufig durch mehrere Täterhandlungen in den Sachverhaltsangaben widerspiegelt.
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