Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
16. August 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt an einem heißen Sommertag auf dem Gepäckträger eines abgestellten Fahrrads mehrere verschnürte und mit Gurten befestigten teure Jacken. Kurzerhand schneidet G die Schnüre und Gurte mit einem Taschenmesser durch und entwendet die Jacken.
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