Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

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Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

26. März 2026

2 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt an einem heißen Sommertag auf dem Gepäckträger eines abgestellten Fahrrads mehrere verschnürte und mit Gurten befestigten teure Jacken. Kurzerhand schneidet G die Schnüre und Gurte mit einem Taschenmesser durch und entwendet die Jacken.

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