Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt an einem heißen Sommertag auf dem Gepäckträger eines abgestellten Fahrrads mehrere verschnürte und mit Gurten befestigten teure Jacken. Kurzerhand schneidet G die Schnüre und Gurte mit einem Taschenmesser durch und entwendet die Jacken.
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Einordnung des Falls
Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Jacken sind auf dem Gepäckträger des Fahrrads durch eine Schutzvorrichtung besonders gegen die Wegnahme gesichert (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maximilian
14.1.2023, 20:40:40
Nach dem BeckOK heißt es bestimmt oder geeignet und nicht beides kumulativ. Was ist hM?
BigLebowski
27.5.2024, 15:52:12
Sowohl Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 243, Rn. 15 als auch Jäger in Joecks/Jäger Studienkommentar StGB, 13. Auflage 2021, § 243 Rn. 24 sprechen von bestimmt und geeignet, also kumulativen Merkmalen. So auch Rengier Strafrecht Besonderer Teil I, 25. Auflage 2023, § 3, Rn. 24. Die geläufigere Definition ist also eine, die beide Merkmale kumulativ beinhaltet.