Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt an einem heißen Sommertag auf dem Gepäckträger eines abgestellten Fahrrads mehrere verschnürte und mit Gurten befestigten teure Jacken. Kurzerhand schneidet G die Schnüre und Gurte mit einem Taschenmesser durch und entwendet die Jacken.

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Einordnung des Falls

Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Jacken sind auf dem Gepäckträger des Fahrrads durch eine Schutzvorrichtung besonders gegen die Wegnahme gesichert (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB).

Nein!

Eine Schutzvorrichtung ist jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und auch dazu bestimmt ist, die Sache gegen die Wegnahme besonders zu sichern. Eine besondere Sicherung fehlt, wenn eine Vorkehrung anderen Zwecken dient Zwar sind die Jacken auf dem Gepäckträger durch Schnüre und Gurte befestigt. Allerdings dienen diese der Sicherung durch Verlust während der Fahrt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Maximilian

Maximilian

14.1.2023, 20:40:40

Nach dem BeckOK heißt es bestimmt oder geeignet und nicht beides kumulativ. Was ist hM?

BigLebowski

BigLebowski

27.5.2024, 15:52:12

Sowohl Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 243, Rn. 15 als auch Jäger in Joecks/Jäger Studienkommentar StGB, 13. Auflage 2021, § 243 Rn. 24 sprechen von bestimmt und geeignet, also kumulativen Merkmalen. So auch Rengier Strafrecht Besonderer Teil I, 25. Auflage 2023, § 3, Rn. 24. Die geläufigere Definition ist also eine, die beide Merkmale kumulativ beinhaltet.


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