Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine 1l-Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem 2l-Orangensaft (Wert: €1) auf.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L und G haben Miteigentum an der Bowle erworben.

Ja, in der Tat!

Werden bewegliche Sachen untrennbar vermischt, so findet § 947 BGB entsprechende Anwendung (§ 948 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn die Trennung zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 948 Abs. 2 BGB). Nach § 947 Abs. 1 BGB werden die Eigentümer der Ursprungssache grundsätzlich Miteigentümer der neuen Sache. Orangensaft und Sekt sind jeweils bewegliche Flüssigkeiten. Durch das Zusammenschütten werden sie miteinander vermischt. Zwar wäre es theoretisch möglich, den Sekt und den Orangensaft durch physikalische Verfahren zu trennen. Dies wäre aber offensichtlich unverhältnismäßig.
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2. L verliert ihr Alleineigentum an dem Orangensaft. Sie kann daher gegen G einen Entschädigungsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen.

Nein!

Der Entschädigungsanspruch des § 951 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller einen Rechtsverlust infolge der §§ 946 bis 950 BGB erleidet. Die bloße Rechtsumwandlung von Allein- in Miteigentum ist davon nicht erfasst.L hat zu 20 % Miteigentum an der neuen Sache erworben. Ein Entschädigungsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB steht ihr somit nicht zu.

3. L kann von G Teilung in Natur verlangen (§ 752 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Im Falle von Miteigentum sind §§ 741ff. BGB (Gemeinschaft nach Bruchteilen) anwendbar. Demnach kann jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Diese Aufhebung erfolgt vorrangig durch Teilung in Natur (§ 752 S. 1 BGB), sofern dies ohne Wertverlust möglich ist.Die Bowle lässt sich problemlos in 20 % und 80 % aufteilen. L bekommt daher 0,6l (20 % von 3l) der Bowle, G bekommt 2,4 l (80 % von 3l).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona

Fiona

16.6.2023, 16:52:16

Bei dem Sparschwein wurde die Trennung anders gelöst…was ist da die genaue Feinheit?

LO

Lorenz

14.8.2023, 11:16:39

soweit ich mich erinnern kann, wurde bei dem Sparschwein lediglich auf die 1€ Münzen abgestellt. Sonst wurde genau so gelöst. Von den 1€ Münzen konnten auch 10% gefordert werden.


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