Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine 1l-Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem 2l-Orangensaft (Wert: €1) auf.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L und G haben Miteigentum an der Bowle erworben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. L verliert ihr Alleineigentum an dem Orangensaft. Sie kann daher gegen G einen Entschädigungsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen.
Nein!
3. L kann von G Teilung in Natur verlangen (§ 752 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fiona
16.6.2023, 16:52:16
Bei dem Sparschwein wurde die Trennung anders gelöst…was ist da die genaue Feinheit?
Lorenz
14.8.2023, 11:16:39
soweit ich mich erinnern kann, wurde bei dem Sparschwein lediglich auf die 1€ Münzen abgestellt. Sonst wurde genau so gelöst. Von den 1€ Münzen konnten auch 10% gefordert werden.