Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum

4. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine 1l-Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört, in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörenden 2l-Orangensaft (Wert: €1) auf.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L und G haben Miteigentum an der Bowle erworben.

Ja, in der Tat!

Werden bewegliche Sachen untrennbar vermischt, so findet § 947 BGB entsprechende Anwendung (§ 948 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn die Trennung zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 948 Abs. 2 BGB). Nach § 947 Abs. 1 BGB werden die Eigentümer der Ursprungssache grundsätzlich Miteigentümer der neuen Sache. Orangensaft und Sekt sind jeweils bewegliche Flüssigkeiten. Durch das Zusammenschütten werden sie miteinander vermischt. Zwar wäre es theoretisch möglich, den Sekt und den Orangensaft durch physikalische Verfahren zu trennen. Dies wäre aber offensichtlich unverhältnismäßig.
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2. L verliert ihr Alleineigentum an dem Orangensaft. Sie kann daher gegen G einen Entschädigungsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen.

Nein!

Der Entschädigungsanspruch des § 951 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller einen Rechtsverlust infolge der §§ 946 bis 950 BGB erleidet. Die bloße Rechtsumwandlung von Allein- in Miteigentum ist davon nicht erfasst.L hat nach §§ 948, 947 Abs. 1 Hs. 2 BGB zu 20 % Miteigentum an der neuen Sache erworben. Ein Entschädigungsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB steht ihr somit nicht zu.

3. L kann von G Teilung in Natur verlangen (§ 752 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Im Falle von Miteigentum sind §§ 741ff. BGB (Gemeinschaft nach Bruchteilen) anwendbar. Demnach kann jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Diese Aufhebung erfolgt vorrangig durch Teilung in Natur (§ 752 S. 1 BGB), sofern dies ohne Wertverlust möglich ist.Die Bowle lässt sich problemlos in 20 % und 80 % aufteilen. L bekommt daher 0,6l (20 % von 3l) der Bowle, G bekommt 2,4 l (80 % von 3l).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona

Fiona

16.6.2023, 16:52:16

Bei dem Sparschwein wurde die Trennung anders gelöst…was ist da die genaue Feinheit?

LO

Lorenz

14.8.2023, 11:16:39

soweit ich mich erinnern kann, wurde bei dem Sparschwein lediglich auf die 1€ Münzen abgestellt. Sonst wurde genau so gelöst. Von den 1€ Münzen konnten auch 10% gefordert werden.

Kai

Kai

12.2.2025, 20:44:18

@[Fiona](184484) Ich hätte es wie @[Lorenz](211175) verstanden. Die Bowle wird zwingend als Gesamtheit betrachtet, eine Trennung zwischen Orangensaft und Sekt ist nicht möglich. Bei den Münzen ist das anders, denn in diesem Fall kann man zwar nicht sagen, welche Münze genau die Eingeworfene ist, aber man weiß, dass es sich um eine 1 €-Münze handelt. Auch dabei wird dann wieder anteilig getrennt. Die Trennung funktioniert also gleich, lediglich die Bezugsgruppe ist eine andere.

PAUHE

Paul Hendewerk

28.3.2025, 10:59:47

Lässt sich nicht ang

esi

chts des großen Wertunterschieds zwischen dem Sekt (4 €) und dem Orangensaft (1 €) nicht auch annehmen, dass G nach § 948 I, 947 II BGB Alleineigentum an der Bowle erwirbt? Oder ist der Wert der Sache bei der Beurteilung, ob eine Hauptsache im Sinne des § 947 II BGB vorliegt, unerheblich?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.3.2025, 14:26:42

Hallo @[Paul Hendewerk](274540), ein interessanter Gedanke, den ich iE aber tendenziell ablehnen würde. Das heißt allerdings nicht, dass eine aA nicht vertretbar wäre, erst Recht mit entsprechender Argumentation und unter Klausurbedingungen. Zur Begründung: Nach dem BGH sind Kriterien wie das Wert- oder Größenverhältnis der verbundenen Sachen nicht allein entscheidend, ihnen kommt aber Indizwirkung zu. Ausschlaggebend sei vielmehr die Verkehrsauffassung: "Von einer Hauptsache kann nach der Verkehrsauffassung nur dann gesprochen werden, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne daß das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde." (BGH NJW 1956, 788, 789, nicht unstr) Würde man in unserem Fall den Orangensaft aus der Bowle entfernen, bliebe nur Sekt übrig. Das wäre zwar immer noch ein alkoholisches Getränk, wie auch die Bowle, und wäre so gesehen nach wie vor "benutzbar". Eine Bowle als (alkoholisches) Mischgetränk ist aber doch etwas anderes als purer Sekt. Zumal man die Argumentation auch umdrehen könnte: Würde man den Sekt entfernen, bliebe mit dem Orangensaft ebenfalls ein nach wie verwendbares Getränk übrig. Es können aber nicht beide Sachen die Hauptsache sein. Selbst vor dem Hintergrund der deutlichen, aber nicht extremen Preisdifferenz würde ich hier daher keine der Sachen als Hauptsache ansehen. Letztlich ist das aber eine stark einzelfallbezogene Entscheidung (was ist schon das "Wesen der Sache"?). Nach BeckOGK-BGB/Schermaier, Stand 1.12.2024, § 947 Rn 12 drückt sich die Rspr wohl ganz gerne um eine präzise Aussage zur Hauptsache herum und löst Fälle oft schon darüber, dass sie schon

wesentliche Bestandteile

iSd § 947 I BGB ablehnt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.3.2025, 16:58:02

Hallo @[Paul Hendewerk](274540), ein interessanter Gedanke, darüber kann man durchaus diskutieren. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig, mE sprechen hier aber die besseren Argumente gegen eine "Hauptsache". Nach dem BGH sind Kriterien wie das Wert- oder Größenverhältnis der verbundenen Sachen nicht allein entscheidend, ihnen kann höchstens Indizwirkung zukommen. Ausschlaggebend sei vielmehr die Verkehrsauffassung: "Von einer Hauptsache kann nach der Verkehrsauffassung nur dann gesprochen werden, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne daß das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde." (BGH NJW 1956, 788, 789, nicht unstr) Würde man in unserem Fall den Orangensaft aus der Bowle entfernen, bliebe nur Sekt übrig. Das wäre zwar immer noch ein alkoholisches Getränk, wie auch die Bowle, und wäre so gesehen nach wie vor "benutzbar". Eine Bowle als (alkoholisches) Mischgetränk ist aber doch etwas anderes als purer Sekt. Zumal man die Argumentation auch umdrehen könnte: Würde man den Sekt entfernen, bliebe mit dem Orangensaft ebenfalls ein nach wie verwendbares Getränk übrig. Es können aber nicht beide Sachen die Hauptsache sein. Nimmt man dazu die Tatsache, dass die Rspr eine Hauptsache in Zweifelsfall tendenziell ablehnt (jurisPK-BGB/Vieweg/Lorz, 10. Aufl 2023, § 947 Rn 13), spricht das mE eher gegen eine "Hauptsache". Letztlich ist das aber eine stark einzelfallbezogene Entscheidung (was ist schon das "Wesen der Sache"?). Nach BeckOGK-BGB/Schermaier, Stand 1.12.2024, § 947 Rn 12 drückt sich die Rspr wohl ganz gerne um eine präzise Aussage zur Hauptsache herum und löst Fälle oft darüber, dass sie schon

wesentliche Bestandteile

iSd § 947 I BGB ablehnt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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