Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Wertersatz & Eingriffskondiktion
Wertersatz & Eingriffskondiktion
4. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (16.943 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H ist aktuell dabei, die Fenster ihres Hauses zu erneuern. In ihrem Lager befinden sich außerdem Fenster, die der A gehören. H vergreift sich und baut aus Versehen die Fenster der A in ihrem Haus ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist H Eigentümerin der Fenster der A geworden?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann von H Wertersatz in Geld verlangen (§§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
3. Darf A die Fenster nach Ansicht der h.L. auch wieder ausbauen (§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
4. Das Wegnahmerecht besteht zusätzlich zu dem Vergütungsanspruch.
5. Auch nach Ansicht der Rechtsprechung darf A die Fenster ausbauen (§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LexSuperior
13.12.2023, 23:32:10
ich stehe auf dem Schlauch. wie lässt sich die Rechtsauffassung der h.L erklären? wenn die Bestandteile so einfach zu trennen sind dann fliegt man doch bereits beim Prüfungspunkt „
wesentlicher Bestandteil“ raus, oder nicht ?😅

Paulah
14.12.2023, 22:02:06
Kleiner Tipp: Der § 94 hat noch einen Absatz 2! ;-)

Lukas_Mengestu
15.12.2023, 09:48:30
Hi LexSuperior, wie Paulah schon erwähnt hat, geht es hier darum, dass die Fenster zum Baukörper gehören und damit
wesentliche Bestandteiledes Gebäudes darstellen (§ 94 Abs. 2 BGB) - auch wenn sie wieder ausgebaut werden können (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, BGB § 94 Rn. 23; LG Lübeck, Beschluß vom 01-07-1985 - 7 T 365/85 = NJW 1986, 2514). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LexSuperior
18.12.2023, 23:43:44
Vielen Dank 😊

ajboby90
25.1.2024, 21:28:03
Eigentlich absurd, ein Wegnahmerecht aus §951 ii 2 anzunehmen, wo
§ 951i 2 doch klipp und klar sagt: Der frühere Zustand kann nicht wiederhergestellt werden. Sicher, dass das nicht eine abwegige Sondermeinung mit wenig Relevanz darstellt?

Nora Mommsen
28.1.2024, 15:40:31
Hallo ajboby90, danke für deine Frage. In der Tat gibt es ein Spannungsverhälntis zwischen
§ 951Abs. 2 S. 2 und
§ 951Abs. 1 S. 2. Dies entspringt allerdings aus dem Wortlaut der Norm, der da lautet "In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des B
esitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, ...". Erwirbt also der Eigentümer aufgrund der §§ 946, 947 das Eigentum an der verbundenen beweglichen Sache, so gestattet
§ 951Abs. 2 S. 2 ein Wegnahmerecht, auch wenn der B
esitzer der Hauptsache nicht selbst die Verbindung vorgenommen hat. Sinn dieser Vorschrift ist es, die enteignende Wirkung der §§ 946, 947 abzumildern. In Rechtsprechung und Literatur ist die Reichweite des Wegnahmerechts umstritten. Während die Literatur z.T. für einen eher weiten Anwendungsbereich plädiert, sieht die Rechtsprechung darin eine Umgehung des Grundsatzes des
Wertersatzes aus
§ 951Abs. 1. Genaueres dazu findest du in: MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB
§ 951Rn. 42. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
29.3.2025, 20:11:51
@[Nora Mommsen](178057) ich habe eine Frage zu deinem Satz “Erwirbt also der Eigentümer aufgrund der §§ 946, 947 das Eigentum…”. Es geht also um einen Fall, in dem eine von der Eigentümerin der Hauptsache verschiedene Person B
esitz an derjenigen Sache hat, mit der dann etwas verbunden wird (also der Hauptsache). Und dann hat eine Dritte Person eine andere kleinere Sache damit verbunden? Dann verstehe ich nicht, wieso es auf den B
esitzer der Hauptsache überhaupt ankommt?
okalinkk
16.3.2025, 20:22:07
“Die Rechtsprechung sieht in
§ 951Abs. 2 S. 2 BGB nur eine Erweiterung des Anspruchs aus § 9
97 BGB. Danach setze das Wegnahmerecht voraus, dass derjenige, der sein Recht verliert, zum Zeitpunkt der Verbindung un
berechtigter Besitzer der Hauptsache ist.” das verstehe ich nicht so ganz, inwiefern soll 951 II 2 eine Erweiterung des 997 sein ynd wo genau laesst sich da das Erfordernis eines unberechtigten B
esitzes ableiten? was ist denn der Sinn der Meinung der Rspr?
Dini2010
22.3.2025, 20:05:32
Ich verstehe das so:
§ 951II 1 erklärt die Vorschriften über das Recht zur Wegnahme für anwendbar,
§ 951II 2 gewährt darüber hinaus in den Fällen der Verbindung §§ 946, 947 ein besonderes Wegnahmerecht. Das Wegnahmerecht richtet sich z.B. nach § 997. § 997 wiederum ist eine Norm des EBV, braucht also eine
Vindikationslage, sprich, einen unberechtigten B
esitzer (B
esitzer ohne
Recht zum Besitz). Daher das Erfordernis eines unberechtigten B
esitzers. Laut BGH erfolgt eine Ergänzung/Erweiterung des § 997 durch
§ 951II 2 in der Form, dass auch dann ein Wegnahmerecht für den unberechtigten B
esitzer der Hauptsache gibt, wenn die Verbindung mit der Hauptsache durch einen Dritten erfolgt ist. Deshalb Erweiterung. Da gibt es nun einen Streit, ob das Wegnahmerecht auch auf einen Nichtb
esitzer erstreckt werden soll, der sein Eigentum verloren hat. In dem Beispiel hier würde das auf die A zutreffen. Die Fenster waren im B
esitz der H, sie selbst war zwar Eigentümerin, aber eben Nichtb
esitzerin. Es gibt eine Ansicht, welche die Ausdehnung des Wegnahmerechts auf den Nichtb
esitzer ausdehnt mit dem Argument, dass das Wegnahmerecht als Rechts
fortwirkungsanspruch jedem zustehen sollte, der sein Eigentum/sein Recht nach §§ 946 ff. verliert. Der BGH und ein Teil der Literatur lehnen das ab, insbesondere weil sonst der
§ 951I 2 (Ausschluss Wiederherstellung des früheren Zustands) leer liefe. Ich hoffe, ich habe das zum einen richtig verstanden und, wenn ja, halbwegs verständlich wiedergegeben :)
Findet Nemo Tenetur
29.3.2025, 20:20:57
Wie ist denn das Wort “Hauptsache” hier zu verstehen? Ich dachte immer iSd § 947 II, also dass eigentlich die Hauptsache identisch ist mit der Sache, die von vornherein im Eigentum desjenigen stand, der letztlich auch Eigentum an der verbundenen Sache erlangt hat durch § 947 I. Wenn das der Fall ist, dann wäre aber doch die A gar nicht Nichtb
esitzerin der Hauptsache (weil auch nicht Eigentümerin)?
Dini2010
31.3.2025, 10:42:16
Hast recht, sorry, hatte einen falschen SV im Kopf. das Haus (die Hauptsache) gehörte ja H, nicht A