Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Wertersatz & Eingriffskondiktion
Wertersatz & Eingriffskondiktion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H ist aktuell dabei die Fenster ihres Hauses zu erneuern. In ihrem Lager befinden sich außerdem Fenster, die der A gehören. H vergreift sich und baut aus Versehen die Fenster der A in ihrem Haus ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wertersatz & Eingriffskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist H Eigentümerin der Fenster der A geworden?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann von H Wertersatz in Geld verlangen (§§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
3. Darf A die Fenster nach Ansicht der h.L. auch wieder ausbauen (§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
4. Das Wegnahmerecht besteht zusätzlich zu dem Vergütungsanspruch.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Auch nach Ansicht der Rechtsprechung darf A die Fenster ausbauen (§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LexSuperior
13.12.2023, 23:32:10
ich stehe auf dem Schlauch. wie lässt sich die Rechtsauffassung der h.L erklären? wenn die Bestandteile so einfach zu trennen sind dann fliegt man doch bereits beim Prüfungspunkt „wesentlicher Bestandteil“ raus, oder nicht ?😅
Paulah
14.12.2023, 22:02:06
Kleiner Tipp: Der § 94 hat noch einen Absatz 2! ;-)
Lukas_Mengestu
15.12.2023, 09:48:30
Hi LexSuperior, wie Paulah schon erwähnt hat, geht es hier darum, dass die Fenster zum Baukörper gehören und damit wesentliche Bestandteile des Gebäudes darstellen (§ 94 Abs. 2 BGB) - auch wenn sie wieder ausgebaut werden können (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, BGB § 94 Rn. 23; LG Lübeck, Beschluß vom 01-07-1985 - 7 T 365/85 = NJW 1986, 2514). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LexSuperior
18.12.2023, 23:43:44
Vielen Dank 😊
ajboby90
25.1.2024, 21:28:03
Eigentlich absurd, ein Wegnahmerecht aus §951 ii 2 anzunehmen, wo § 951 i 2 doch klipp und klar sagt: Der frühere Zustand kann nicht wiederhergestellt werden. Sicher, dass das nicht eine abwegige Sondermeinung mit wenig Relevanz darstellt?
Nora Mommsen
28.1.2024, 15:40:31
Hallo ajboby90, danke für deine Frage. In der Tat gibt es ein Spannungsverhälntis zwischen § 951 Abs. 2 S. 2 und § 951 Abs. 1 S. 2. Dies entspringt allerdings aus dem Wortlaut der Norm, der da lautet "In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, ...". Erwirbt also der Eigentümer aufgrund der §§ 946, 947 das Eigentum an der verbundenen beweglichen Sache, so gestattet § 951 Abs. 2 S. 2 ein Wegnahmerecht, auch wenn der Besitzer der Hauptsache nicht selbst die Verbindung vorgenommen hat. Sinn dieser Vorschrift ist es, die enteignende Wirkung der §§ 946, 947 abzumildern. In Rechtsprechung und Literatur ist die Reichweite des Wegnahmerechts umstritten. Während die Literatur z.T. für einen eher weiten Anwendungsbereich plädiert, sieht die Rechtsprechung darin eine Umgehung des Grundsatzes des Wertersatzes aus § 951 Abs. 1. Genaueres dazu findest du in: MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 951 Rn. 42. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team