Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

Frist - versäumt, da Verzögerungen im Postlauf des Gerichts

Frist - versäumt, da Verzögerungen im Postlauf des Gerichts

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am 15.11. wurde dem Beklagten B ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil zugestellt. Der Einspruch des B gegen das Versäumnisurteil ging bei Gericht am 25.11. ein. Der zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle erhielt die Einspruchsschrift aufgrund Verzögerungen im Postlauf des Gerichts erst am 10.12.

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Einordnung des Falls

Frist - versäumt, da Verzögerungen im Postlauf des Gerichts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils erfolgen (§ 339 Abs.1 ZPO).

Genau, so ist das!

Nach § 339 Abs.1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Sie ist eine Notfrist (§§ 339 Abs.1, 224 Abs.1 ZPO), sodass sie weder verkürzt noch verlängert werden kann.
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2. Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei einem beliebigen Gericht eingelegt.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 340 Abs.1 ZPO wird der Einspruch durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt, also bei dem Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat.

3. Da der zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle des Prozessgerichts die Einspruchsschrift erst am 10.12. erhielt, ist der Einspruch verfristet.

Nein!

Für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Es ist allein entscheidend, dass der Schriftsatz innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist (Gewahrsam des Gerichts) und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist. Dabei kommt es nicht auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an. Da die Einspruchsschrift innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist bei Gericht einging, hat B den Einspruch fristgerecht eingelegt. Es kommt nicht darauf an, dass dem zuständigen Bediensteten der Einspruch erst nach Fristablauf zuging.
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