Zivilrecht

Kaufrecht

Unternehmerregress

Beweislastumkehr §§ 478 I, 477

Beweislastumkehr §§ 478 I, 477

22. November 2024

4,8(9.594 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Neues Kaufrecht 2022

Großkanzleianwalt A kauft privat bei Händler H einen neuen Porsche. H hatte das Auto direkt vom Hersteller P erworben. Zwei Monate nach Übergabe an A brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise des A beruht. H liefert einen neuen Porsche nach.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Beweislastumkehr §§ 478 I, 477

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gestützt auf § 477 BGB wird hier zugunsten das A vermutet, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.

Ja, in der Tat!

§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich (1) bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) (2) innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand gezeigt hat, (3) der bei Gefahrübergang hypothetisch einen Sachmangel dargestellt hätte, (4) und die Vermutung nicht mit der Art der Kaufsache oder des Mangels unvereinbar ist. A (§ 13 BGB) hat bei H (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache gekauft, bei der sich zwei Monate nach Gefahrübergang durch den Motorschaden ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Dieser Motorschaden hätte im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel dargestellt (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a) BGB). Die Vermutung eines Grundmangels (Herstellungsfehler) bei Gefahrübergang ist mit der Art der Kaufsache und des Mangels nicht unvereinbar.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Sofern ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, kann H grundsätzlich seinerseits ohne Fristsetzung vom Vertrag mit P zurücktreten, und so das defekte Auto P durchreichen (§ 437 Nr. 1, 445a Abs. 2 BGB).

Ja!

Das Rücktrittsrecht des Käufers (§ 437 Nr. 2 BGB) setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist (§ 323, 326 V BGB). Zudem darf es nicht ausgeschlossen sein (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). § 445a Abs. 2 BGB modifiziert dieses Rücktrittsrecht dahingehend, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Letztverkäufer die Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste (unselbständiger Lieferantenregress). Der Begriff der „Zurücknahme“ erfasst jede Art der nach Gewährleistungsrecht in Frage kommenden Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers. Hier hat H als Letztverkäufer den Porsche wegen des Nachlieferungsanspruchs zurückgenommen (§ 439 Abs. 6 BGB [= § 439 Abs. 5 BGB a.F.]).

3. Weil H kein Verbraucher ist und er nicht beweisen kann, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang auf ihn vorlag, kann er nicht zurücktreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, wird entsprechend § 477 Abs. 1 S. 1 BGB auch im Verhältnis Verkäufer zu Lieferant im Rahmen des Lieferantenregresses die Beweislast umgekehrt (§ 478 Abs. 1 BGB). In den ersten zwölf Monaten ab Gefahrübergang auf den Käufer-Verbraucher wird daher vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorlag. Damit sollen Regresslücken vermieden werden: Immer dann, wenn sich ein Verbraucher als Endabnehmer gegenüber dem Verkäufer auf § 477 BGB berufen kann, soll auch der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten in den Genuss dieser Vermutung kommen. Gestützt auf §§ 478 Abs. 1, 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird also das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang auch im Verhältnis H zu P vermutet, sodass H zurücktreten könnte.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen