Beweislastumkehr §§ 478 I, 477
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Großkanzleianwalt A kauft privat bei Händler H einen neuen Porsche. H hatte das Auto direkt vom Hersteller P erworben. Zwei Monate nach Übergabe an A brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise des A beruht. H liefert einen neuen Porsche nach.
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Einordnung des Falls
Beweislastumkehr §§ 478 I, 477
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gestützt auf § 477 BGB wird hier zugunsten das A vermutet, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, kann H grundsätzlich seinerseits ohne Fristsetzung vom Vertrag mit P zurücktreten, und so das defekte Auto P durchreichen (§ 437 Nr. 1, 445a Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Weil H kein Verbraucher ist und er nicht beweisen kann, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang auf ihn vorlag, kann er nicht zurücktreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
3.10.2023, 09:30:47
Aber H kann erst zurücktreten, wenn der Verbraucher also hier der A vom Vertrag zu
rücktrittund die Sache ebenso zurückgibt oder?
Leo Lee
7.10.2023, 15:49:21
Hallo Diaa, genauso ist es! Aufgrund der Worte „zurücknehmen musste“ wird vorausgesetzt, dass der Verbraucher am Ende der Kette seinerseits seine Rechte ausübt. Beachte allerdings bzgl. des letzten Teils deiner Frage: § 445a II fordert NUR, dass der Verbraucher seinerseits die Gewährleistung nur VERLANGT hat, womit der Käufer die Sache nicht zwingend zurückgeben muss. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, S. Lorenz § 445a Rn. 46 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DerChristoph
7.2.2024, 09:30:55
Keine Frage, nur ein Gedanke: Für den Lieferanten ist das ja gewissermaßen unfair, weil er im Gegensatz zum Verkäufer keinen Einfluss darauf hat, ob der Endabnehmer Verbraucher ist oder nicht. Er wird also ohne eigenen Einfluss besser oder schlechter gestellt – je nachdem, ob der Verkäufer die Sache an einen Verbraucher verkauft oder nicht.
Schwanzanwaltschaft
11.2.2024, 18:13:25
Gilt der ganze Spaß auch im Anwendungsbereich des
§ 377 HGBbei Verletzung der Rüge
obliegenheitoder nur i.R.v. von §377 II HGB bei verdeckten Mängeln ?
Schwanzanwaltschaft
12.7.2024, 11:08:33
§ 445a IV BGB sollte deine Frage beantworten 🙃
Findet Nemo Tenetur
12.10.2024, 20:07:06
Ich dachte zunächst, dass man die letzte Frage ggf. auch mit § 445a III beantworten kann. Das ist ja offenbar nicht der Fall. Deshalb meine Verständnisfrage: Wie verhält sich § 445a III zu §
§ 477, 478? Danke!
benjaminmeister
29.1.2025, 12:03:41
Die Normen haben völlig unterschiedliche Regelungszwecke: § 445a III betrifft den Fall, dass die Kette Käufer - Händler - Produzent um mindestens einen weiteren Händler erweitert wird: Käufer - Händler2 - Händler1 - Produzent. § 445a III erweitert damit die Anwendbarkeit von §§ 445a I, II. §
§ 477, 478 I "überträgt" hingegen die Beweislastumkehr aus dem letzten (Verbrauchs-)Güterkauf auf die alle Verhältnisse in der kompletten Lieferkette. Diese Beweislastumkehr existiert ohne §
§ 477, 478 I NICHT in § 445 I, II.
Findet Nemo Tenetur
3.2.2025, 21:30:56
Vielen Dank @[benjaminmeister](216712) für die hilfreiche Erklärung!