Beweislastumkehr §§ 478 I, 477
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Großkanzleianwalt A kauft privat bei Händler H einen neuen Porsche. H hatte das Auto direkt vom Hersteller P erworben. Zwei Monate nach Übergabe an A brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise des A beruht. H liefert einen neuen Porsche nach.
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Einordnung des Falls
Beweislastumkehr §§ 478 I, 477
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gestützt auf § 477 BGB wird hier zugunsten das A vermutet, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, kann H grundsätzlich seinerseits ohne Fristsetzung vom Vertrag mit P zurücktreten, und so das defekte Auto P durchreichen (§ 437 Nr. 1, 445a Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Weil H kein Verbraucher ist und er nicht beweisen kann, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang auf ihn vorlag, kann er nicht zurücktreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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