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Neues Kaufrecht 2022

Großkanzleianwalt A kauft privat bei Händler H einen neuen Porsche. H hatte das Auto direkt vom Hersteller P erworben. Zwei Monate nach Übergabe an A brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise des A beruht. H liefert einen neuen Porsche nach.

Einordnung des Falls

Beweislastumkehr §§ 478 I, 477

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gestützt auf § 477 BGB wird hier zugunsten das A vermutet, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.

Ja, in der Tat!

§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich (1) bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) (2) innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand gezeigt hat, (3) der bei Gefahrübergang hypothetisch einen Sachmangel dargestellt hätte, (4) und die Vermutung nicht mit der Art der Kaufsache oder des Mangels unvereinbar ist. A (§ 13 BGB) hat bei H (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache gekauft, bei der sich zwei Monate nach Gefahrübergang durch den Motorschaden ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Dieser Motorschaden hätte im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel dargestellt (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a) BGB). Die Vermutung eines Grundmangels (Herstellungsfehler) bei Gefahrübergang ist mit der Art der Kaufsache und des Mangels nicht unvereinbar.

2. Sofern ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, kann H grundsätzlich seinerseits ohne Fristsetzung vom Vertrag mit P zurücktreten, und so das defekte Auto P durchreichen (§ 437 Nr. 1, 445a Abs. 2 BGB).

Ja!

Das Rücktrittsrecht des Käufers (§ 437 Nr. 2 BGB) setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist (§ 323, 326 V BGB). Zudem darf es nicht ausgeschlossen sein (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). § 445a Abs. 2 BGB modifiziert dieses Rücktrittsrecht dahingehend, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Letztverkäufer die Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste (unselbständiger Lieferantenregress). Der Begriff der „Zurücknahme“ erfasst jede Art der nach Gewährleistungsrecht in Frage kommenden Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers. Hier hat H als Letztverkäufer den Porsche wegen des Nachlieferungsanspruchs zurückgenommen (§ 439 Abs. 6 BGB [= § 439 Abs. 5 BGB a.F.]).

3. Weil H kein Verbraucher ist und er nicht beweisen kann, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang auf ihn vorlag, kann er nicht zurücktreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, wird entsprechend § 477 Abs. 1 S. 1 BGB auch im Verhältnis Verkäufer zu Lieferant im Rahmen des Lieferantenregresses die Beweislast umgekehrt (§ 478 Abs. 1 BGB). In den ersten zwölf Monaten ab Gefahrübergang auf den Käufer-Verbraucher wird daher vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorlag. Damit sollen Regresslücken vermieden werden: Immer dann, wenn sich ein Verbraucher als Endabnehmer gegenüber dem Verkäufer auf § 477 BGB berufen kann, soll auch der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten in den Genuss dieser Vermutung kommen. Gestützt auf §§ 478 Abs. 1, 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird also das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang auch im Verhältnis H zu P vermutet, sodass H zurücktreten könnte.

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DIAA

Diaa

3.10.2023, 09:30:47

Aber H kann erst zurücktreten, wenn der Verbraucher also hier der A vom Vertrag zurücktritt und die Sache ebenso zurückgibt oder?

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 15:49:21

Hallo Diaa, genauso ist es! Aufgrund der Worte „zurücknehmen musste“ wird vorausgesetzt, dass der Verbraucher am Ende der Kette seinerseits seine Rechte ausübt. Beachte allerdings bzgl. des letzten Teils deiner Frage: § 445a II fordert NUR, dass der Verbraucher seinerseits die Gewährleistung nur VERLANGT hat, womit der Käufer die Sache nicht zwingend zurückgeben muss. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, S. Lorenz § 445a Rn. 46 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DerChristoph

DerChristoph

7.2.2024, 09:30:55

Keine Frage, nur ein Gedanke: Für den Lieferanten ist das ja gewissermaßen unfair, weil er im Gegensatz zum Verkäufer keinen Einfluss darauf hat, ob der Endabnehmer Verbraucher ist oder nicht. Er wird also ohne eigenen Einfluss besser oder schlechter gestellt – je nachdem, ob der Verkäufer die Sache an einen Verbraucher verkauft oder nicht.

SCH

Schwanzanwaltschaft

11.2.2024, 18:13:25

Gilt der ganze Spaß auch im Anwendungsbereich des § 377 HGB bei Verletzung der Rüge

obliegenheit

oder nur i.R.v. von §377 II HGB bei verdeckten Mängeln ?

SCH

Schwanzanwaltschaft

12.7.2024, 11:08:33

§ 445a IV BGB sollte deine Frage beantworten 🙃


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