Zivilrecht

Kaufrecht

Verbrauchsgüterkauf

Regress auch bei § 439 Abs. 6 S. 2 BGB

Regress auch bei § 439 Abs. 6 S. 2 BGB

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Konditor K kauft bei Verkäuferin V einen neuen Holztisch für sein Café. V selbst kauft den Tisch von Tischlerin T. Als der Tisch bei K ankommt, stellt er fest, dass das Holz von Schädlingen befallen ist. V liefert K auf Verlangen des K einen neuen Tisch. Ihr entstehen dabei Kosten i.H.v. €600.

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Einordnung des Falls

Regress auch bei § 439 Abs. 6 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kosten für die Lieferung des neuen Tischs hat K zu übernehmen (§ 439 Abs. 6 S. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einem Mangel der Kaufsache bei Gefahrenübergang kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen. Wer die Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung anfallen, zu tragen hat, regelt § 439 BGB. So hat der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB) und muss die ersetzte Sache auch auf seine Kosten zurücknehmen (§ 439 Abs. 6 S. 2 BGB). V sind im Rahmen der Nachlieferung nach dem Sachverhalt Kosten in Höhe von €600 entstanden. Diese hat sie, nicht K, zu tragen.
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2. V trägt als Verkäuferin das alleinige Risiko für einen Mangel der Kaufsache bei Gefahrenübergang. Sie bleibt also auf den Kosten der Nachlieferung sitzen (§ 445a Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 445a BGB sieht eine Rückgriffsmöglichkeit des Verkäufers gegen seinen Lieferanten vor. Lieferant ist derjenige, von dem der Verkäufer eine neu hergestellt Sache kauft (Legaldefinition in § 445a Abs. 1 BGB). Wann ein solcher Regress möglich ist, bestimmt die Norm im Einzelnen. § 445a Abs. 1 BGB sieht einen Regressanspruch des Verkäufers gegen den Lieferanten auch in dem Fall vor, dass dem Verkäufer Kosten wegen einer Nachlieferung (§ 439 Abs. 6 S. 2 BGB) entstehen. Dies ist hier der Fall. V hat einen neuen Holztisch von T gekauft. T ist also Vs Lieferantin. V hat also gegen T einen Regressanspruch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EL

Elisa

20.2.2023, 09:32:00

Aber handelt es sich in diesem Fall überhaupt um einen

Verbrauchsgüterkauf

? Alle Beteiligten sind doch eigentlich Unternehmer

TI

Timurso

20.2.2023, 09:41:22

Es handelt sich nicht um einen

Verbrauchsgüterkauf

, das hast du richtig erkannt. Ich gehe davon aus, dass diese Übung dazu dient, mit § 445a BGB vertraut zu werden, da dieser auch bei Verbrauchsgüterkäufen relevant wird nach § 478 BGB.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.2.2023, 15:53:01

Hallo ihr Beiden, Nach der Neuregelung ist unstrittig, dass bei § 445a BGB der Endkäufer kein Verbraucher mehr sein muss, damit der Anwendungsbereich eröffnet ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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