Regress auch bei § 439 Abs. 6 S. 2 BGB
3. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Konditor K kauft bei Verkäuferin V einen neuen Holztisch für sein Café. V selbst kauft den Tisch von Tischlerin T. Als der Tisch bei K ankommt, stellt er fest, dass das Holz von Schädlingen befallen ist. V liefert K auf Verlangen des K einen neuen Tisch. Ihr entstehen dabei Kosten i.H.v. €600.
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Einordnung des Falls
Regress auch bei § 439 Abs. 6 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kosten für die Lieferung des neuen Tischs hat K zu übernehmen (§ 439 Abs. 6 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V trägt als Verkäuferin das alleinige Risiko für einen Mangel der Kaufsache bei Gefahrenübergang. Sie bleibt also auf den Kosten der Nachlieferung sitzen (§ 445a Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elisa
20.2.2023, 09:32:00
Aber handelt es sich in diesem Fall überhaupt um einen Verbrauchsgüterkauf? Alle Beteiligten sind doch eigentlich Unternehmer

Nora Mommsen
21.2.2023, 15:53:01
Hallo ihr Beiden, Nach der Neuregelung ist unstrittig, dass bei §
445a BGBder Endkäufer kein Verbraucher mehr sein muss, damit der Anwendungsbereich eröffnet ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team