Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Verkehrsunfall – Drittwiderklage des Beklagten gegen Kläger und dessen Versicherung - § 20 StVG
Verkehrsunfall – Drittwiderklage des Beklagten gegen Kläger und dessen Versicherung - § 20 StVG
4. Juli 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K (Wohnsitz: X) und B (Wohnsitz: Y) sind mit ihren Autos im Straßenverkehr in Y zusammengestoßen. K erhebt Klage gegen B auf Schadensersatz in Y. B erhebt eine ebenfalls auf Schadensersatz gerichtete Widerklage gegen K und dessen Versicherung V (Sitz: Z). V hat nichts dagegen.
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Einordnung des Falls
Verkehrsunfall – Drittwiderklage des Beklagten gegen Kläger und dessen Versicherung - § 20 StVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Klage ist zulässig.
Ja!
2. Das Gericht in Y ist für die Widerklage gegen K örtlich unzuständig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Widerklage gegen K ist zulässig.
Ja, in der Tat!
4. Das Gericht in Y ist auch für die Drittwiderklage gegen die V örtlich zuständig.
Ja!
5. Im Hinblick auf die parteierweiternde Drittwiderklage gegen V müssten auch die besonderen Prozessvoraussetzungen vorliegen.
Genau, so ist das!
6. Ist die parteierweiternde Drittwiderklage gegen V zulässig.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tat
5.4.2024, 00:49:13
In Frage 2 wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf die
Konnexität(§ 33 ZPO) gestützt anstatt auf
§ 20 StVG, obwohl ja nur „im Notfall“ auf § 33 ZPO zurückgegriffen werden soll.
Timurso
5.4.2024, 10:43:45
Woher entnimmst du, dass man nur im Notfall auf § 33 ZPO zurückgreifen soll? § 33 ZPO steht als besonderer Gerichtsstand gleichwertig neben dem besonderen Gerichtsstand aus
§ 20 StVG. Das sagt § 35 ZPO.
Tat
5.4.2024, 10:56:12
„Im Notfall“ ist etwas überspitzt formuliert. Im letzten Fall bei Level 123 ist im vergleichbaren Fall darauf hingewiesen worden, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus
§ 20 StVGergebe. Ein Rückgriff auf 33 ZPO (zumal nicht unumstritten) bedürfe es nicht. Auf die
Konnexitätsei also erst bei den besonderen Prozessvoraussetzungen einzugehen. Und auch sonst wird durchgehend suggeriert, dass lediglich dann auf 33 ZPO als örtliche Zuständigkeitsvorschrift zurückgegriffen werden soll, wenn sich die örtliche Zuständigkeit aus keiner anderweitigen Vorschrift ergibt. Deshalb bin ich in diesem Fall darüber gestolpert. :-)
Pit
28.7.2024, 10:50:02
Ich verstehe es auch so wie @[Tat](225189). Bei Verkehrsunfällen ist
§ 20 StVGals lex specialis hinsichtlich des Gerichtsstands vorrangig gegenüber § 33 ZPO.

Sebastian Schmitt
23.1.2025, 14:13:41
Hallo @[Tat](225189), hallo @[Pit](192974), vielen Dank für die gute Diskussion. Ich werde mal versuchen, Eure Fragen und Hinweise noch etwas aufzuklären. Zunächst zum Einwand von Tat: Es ist absolut richtig, dass man die örtliche Zuständigkeit einer
Widerklagebevorzugt anhand der allgemeinen Regeln begründen sollte, soweit möglich, und erst nachrangig über § 33 ZPO. Hintergrund ist, dass str ist, ob und inwiefern § 33 ZPO überhaupt eine Gerichtsstandsregelung enthält. Nach hL kommt es jedenfall auf § 33 ZPO gar nicht an, wenn sich die örtliche Zuständigkeit aus sonstigen Vorschriften ergibt (näher Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl 2024, § 33 Rn 3). Ich würde allerdings nicht sagen, dass andere Vorschriften "lex specialis" ggü § 33 ZPO sind, wie Pit das vorschlägt. Zum einen begründet
§ 20 StVGohnehin keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern "nur" einen besonderen, der über § 35 ZPO neben andere Gerichtsstände tritt, wie @[Timurso](197555) völlig richtig sagt. Zum anderen ergibt sich der "Vorrang" ggü § 33 ZPO weniger aus einem zwingenden rechtlichen Rangverhältnis, sondern mehr aus taktischen Erwägungen und der Tatsache, dass die genaue
Rechtsnaturdes § 33 ZPO eben so umstritten ist. Zu unserem Fall: In der Tat sollten wir hier aus den genannten Gründen zur
Widerklagegegen K besser mit
§ 20 StVGarbeiten, statt mit § 33 ZPO. Wir haben das jetzt korrigiert. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

iudexaquo
2.12.2024, 18:59:22
Laut Kaiser begründet 33 ZPO analog nach neuerer Rspr. Einen örtlichen Gerichtsstand gegen einen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten
constantin-vl
4.6.2025, 11:38:53
siehe auch T/P, § 33 ZPO Rn. 13 (2025): "Die Privilegien der
Widerklage(§§ 33, 261 Abs. 2) gelten für die Klagen gegen Dritte grds. nicht, aber § 33 ist jedenfalls dann analog anwendbar, wenn eine
streitgenössische Drittwiderklagevorliegt o. der Drittwiderbeklagte
Zedentder vom
Zessionargeltend gemachten Forderung ist."