Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Verkehrsunfall – Drittwiderklage des Beklagten gegen Kläger und dessen Versicherung - § 20 StVG
Verkehrsunfall – Drittwiderklage des Beklagten gegen Kläger und dessen Versicherung - § 20 StVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K (Wohnsitz: X) und B (Wohnsitz: Y) sind mit ihren Autos im Straßenverkehr in Y zusammengestoßen. K erhebt Klage gegen B auf Schadensersatz in Y. B erhebt eine ebenfalls auf Schadensersatz gerichtete Widerklage gegen K und dessen Versicherung V (Sitz: Z). V hat nichts dagegen.
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Einordnung des Falls
Verkehrsunfall – Drittwiderklage des Beklagten gegen Kläger und dessen Versicherung - § 20 StVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Klage ist zulässig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht in Y ist für die Widerklage gegen K örtlich unzuständig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Widerklage gegen K ist zulässig.
Ja, in der Tat!
4. Das Gericht in Y ist auch für die Drittwiderklage gegen die V örtlich zuständig.
Ja!
5. Im Hinblick auf die parteierweiternde Drittwiderklage gegen V müssten auch die besonderen Prozessvoraussetzungen vorliegen.
Genau, so ist das!
6. Ist die parteierweiternde Drittwiderklage gegen V zulässig.
Ja, in der Tat!
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Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tat
5.4.2024, 00:49:13
In Frage 2 wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf die Konnexität (§ 33 ZPO) gestützt anstatt auf §
20 StVG, obwohl ja nur „im Notfall“ auf § 33 ZPO zurückgegriffen werden soll.
Timurso
5.4.2024, 10:43:45
Woher entnimmst du, dass man nur im Notfall auf § 33 ZPO zurückgreifen soll? § 33 ZPO steht als besonderer Gerichtsstand gleichwertig neben dem besonderen Gerichtsstand aus §
20 StVG. Das sagt § 35 ZPO.
Tat
5.4.2024, 10:56:12
„Im Notfall“ ist etwas überspitzt formuliert. Im letzten Fall bei Level 123 ist im vergleichbaren Fall darauf hingewiesen worden, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus §
20 StVGergebe. Ein Rückgriff auf 33 ZPO (zumal nicht unumstritten) bedürfe es nicht. Auf die Konnexität sei also erst bei den besonderen Prozessvoraussetzungen einzugehen. Und auch sonst wird durchgehend suggeriert, dass lediglich dann auf 33 ZPO als örtliche Zuständigkeitsvorschrift zurückgegriffen werden soll, wenn sich die örtliche Zuständigkeit aus keiner anderweitigen Vorschrift ergibt. Deshalb bin ich in diesem Fall darüber gestolpert. :-)
Pit
28.7.2024, 10:50:02
Ich verstehe es auch so wie @[Tat](225189). Bei Verkehrsunfällen ist §
20 StVGals lex specialis hinsichtlich des Gerichtsstands vorrangig gegenüber § 33 ZPO.