„Silvesterraketenfall“

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will das neue Jahr gebührend einleiten. Dafür steckt er in seinem Garten eine Rakete an. Diese steigt zuerst nach oben, schwenkt dann aber über in eine kleine Dachspalte des 12 m entfernten Nachbarhauses der N, welches Feuer fängt und abbrennt.

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Einordnung des Falls

„Silvesterraketenfall“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N stand ein vorbeugender, negatorischer Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Entzünden der Feuerwerkskörper zu (§ 1004 Abs. 1 S. 2. BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt zunächst eine (hinreichend drohende) Eigentumsverletzung voraus. Ein Unterlassungsanspruch besteht allerdings erst dann, wenn sich objektiv eine die Emission ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund derer ein Einschreiten geboten ist.Allein das Anzünden von Feuerwerksraketen und die potentielle Möglichkeit, dass diese abdriften können, stellt noch keine hinreichend konkrete Gefahrenquelle dar. N ist es insoweit nicht möglich, A jegliches Entzünden von Feuerwerkskörpern in der Umgebung seines Hauses zu verbieten.
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2. Dem Grunde nach stand N aber ein Abwehranspruch gegen die eingedrungene Rakete zu (§ 1004 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. Ns Eigentum wird durch die eindringende Rakete beeinträchtigt. Diese Rakete war von N entzündet worden. Es handelt sich um eine Grobimmission, die A an sich nicht dulden musste.

3. N war es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

Ja!

Die Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen setzt einen faktischen, unverschuldeten Duldungszwang voraus. Der Anspruchsberechtigte wird aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Störung nach § 1004 Abs. 1 BGB oder § 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden und hat dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Es war N nicht möglich, zwischen dem Zeitpunkt des Eindringens der Rakete und des Abbrennens rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen. N war also einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt. Die Störerabwehr ist N also aus tatsächlichen Gründen unmöglich. In Betracht kommt allerdings ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

4. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) soll nachbarliche Konflikte ausgleichen, die durch die Nutzung des Grundstücks auftreten. Kommt dieser Zweck hier zum Tragen?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB soll Ausgleich für nicht zumutbare Nachteile gewähren, die Nachbarn aus der Nutzung eines Grundstücks erwachsen. Das beeinträchtigende Verhalten muss dabei der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen sein und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweisen. Die Rakete, die Ns Haus zerstört hat, hätte letztlich überall abgebrannt werden können, beispielsweise auch auf öffentlichen Straßen. Dass die Beeinträchtigung von As Grundstücks ausging, war rein zufällig. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet deshalb nach der Rrspr. des BGH vorliegend aus.

5. A hat beim Abbrennen der Rakete die im Verkehr übliche Sorgfalt beachtet. Kann N von ihm Ersatz für die Beschädigung seines Hauses verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Vertragliche Sorgfaltspflichten bestehen zwischen A und N nicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) scheidet nach der Rechtsprechung des BGH aufgrund des fehlenden spezifischen Grundstücksbezugs aus. Ein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) scheitert am fehlenden Verschulden des A, da dieser die Rakete ordnungsgemäß abgefeuert hat. Somit steht N kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. angemessenen Ausgleich zu.Die Begrenzung der analogen Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf spezifische Grundstücksnutzungen verhindert damit letztlich eine allzu ausufernde, verschuldensunabhängige Haftung von Grundstückseigentümern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

27.10.2023, 12:11:15

Ich verstehe noch nicht so ganz, warum §

906 II 2 analog

in Fällen der faktischen Unmöglichkeit der Störungsabwehr überhaupt notwendig ist. Geht man mit der Rspr besteht als Rechtsfolge von § 1004 doch ohnehin ein Wiederherstellungsanspruch (z.B. auf Reparatur des abgebrannten Daches).

BAY

bayilm

19.12.2023, 21:55:35

Soweit ich das verstanden habe, wird das geprüft, weil §

906 II 2 BGB

gerade nur einschlägig ist, wenn eine Duldungspflicht besteht und hier eine nicht zu duldene Beeinträchtigung vorliegt, muss man §

906 II 2 BGB

analog anwenden. §

1004 BGB

ist hier wenig zielführend, weil dies nur einen Anspruch auf die Beseitigung der Störung darstellt. Die Störung ist hier aber ja schon in einem

Schaden

umgeschlagen, unf es war faktisch nicht möglich dies zu verhindern. Auch wenn § 1004 grds. Einschlägig gewesen wäre. Daher greift man auf den

Wertersatz

durch §

906 II 2 BGB

zurück.

DDoubleYou

DDoubleYou

11.2.2025, 17:45:29

Danke @[Blackpanther](163646), die Frage habe ich mir auch die ganze Zeit gestellt. Vielleicht hilft uns @[Sebastian Schmitt](263562) bei der Aufklärung? Vielen lieben Dank!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

13.2.2025, 10:27:40

Hallo @[Blackpanther](163646), hallo @[DDoubleYou](155636), der BGH geht auf diesen Punkt in seiner unserem Fall zugrunde liegenden Entscheidung (BGH NJW 2009, 3787) kaum näher ein. Anscheinend war der vorliegende Fall aber für den BGH vergleichsweise eindeutig, sonst hätte er sich vermutlich näher dazu geäußert. Er hätte sich sicher ebenfalls dazu geäußert, wenn die Parteien über diesen Punkt gestritten hätten. Auch das was aber anscheinend nicht der Fall. Vielmehr stellte der klagende Versicherer (der den

Schaden

des Geschädigten ersetzt hatte und nun aus übergegangenem Recht gegen den Schädiger klagte) wohl recht unmittelbar auf §

823 BGB

und §

906 II 2 BGB

ab. Inhaltlich geht der Hinweis von @[bayilm](190202) aber schon in die richtige Richtung. Selbst nach dem vergleichsweise großzügigen Verständnis der Rspr dürfte der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB nicht so weit reichen, dass man damit generell eine faktische

Naturalrestitution

verlangen kann - denn das käme einem verschuldensunabhängigen

Schadensersatz

anspruch aus § 1004 I 1 BGB gleich, der vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (sonst bräuchten wir zB auch keine Gefährdungshaftung in anderen Normen) und auch rechtspraktisch kaum sinnvoll wäre. Staudinger/Thole, BGB, Neubearb 2023, § 1004 Rn 349 beschreibt die Rspr so: "Die erforderliche Abgrenzung von

Schadensersatz

haftung wird von der Rechtsprechung mit der Formel vorgenommen, mit §

1004 BGB

könne nur die Beseitigung der fortbestehenden Beeinträchtigung für die Zukunft bzw die Wiederherstellung des dem Eigentum entsprechenden Zustands durch Beseitigung der Störungsquelle verlangt werden, nicht aber Beseitigung der bereits eingetretenen weiteren Störungsfolgen." Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Beseitigung der Beeinträchtigung + Wiederherstellung der Benutzbarkeit auf der einen und einer umfassenden

Naturalrestitution

auf der anderen Seite kann dementsprechend teilweise schwierig sein und es kommt sicherlich zu Überlappungen. Dieses Abgrenzungsproblem ist sicherlich (mit) ein Grund für den immer noch bestehenden Streit um die Reichweite des § 1004 I 1 BGB ist (zu den Einzelheiten statt aller BeckOGK-BGB/Spohnheimer, Stand 1.2.2025, § 1004 Rn 176 ff). Der BGH bezeichnete die Differenzierung jedenfalls vor nicht allzu langer Zeit (immer) noch als "ungelöste[s] Problem[...]" (BGH NJW 1996, 845, 846 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DDoubleYou

DDoubleYou

13.2.2025, 10:45:46

Vielen Dank @[Sebastian Schmitt](263562) für die sehr hilfreiche Antwort! Dann verstehe ich die Abgrenzung nunmehr besser. Allerdings ist das alles schon leicht verwirrend, besonders wenn man den Streit, ob § 281 BGB auf § 1004 I 1 BGB Anwendung findet, noch mit einbezieht. Aber die Abgrenzung: „fortbestehende Beeinträchtigung für die Zukunft = Wiederherstellungstheorie, § 1004 I 1 BGB bereits eingetretener (abgeschlossener)

Schaden

= möglicherweise § 906 II 2 (analog)" hilft. Danke!

Luapzz

Luapzz

15.10.2024, 17:45:25

Mich würde interessieren, ob es für den Eigentümer des abgebrannten Hauses irgendeine Möglichkeit gibt doch irgendwie etwas von dem Raketenzünder zu bekommen?

TI

Timurso

15.10.2024, 18:25:21

Ich wüsste nicht, woraus. Höchstens würde ich einen Anspruch gegen den Verkäufer/Hersteller der Rakete sehen, wenn diese mangelhaft war und der

Schaden

dadurch ausgelöst wurde.

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

20.1.2025, 16:51:28

Bei Kfz gibt es ja die Gefährungshaftung, die sich allein aus der Halterstellung ergibt, weil ich als Halter ein Risiko in Verkehr bringe. Gibt es so etwas nicht für Feuerwerk? Dieses birgt immerhin ein sehr hohes Risiko, fremde Rechtsgüter zu verletzen - wie ja jedes Silvester deutlich wird. Da wäre eine entsprechende gesetzliche Regelung eigentlich angemessen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

13.2.2025, 10:36:31

Hallo @[Luapzz](195708), neben dem vollkommen richtigen Hinweis von @[Timurso](197555) möchte ich noch auf die praktisch relevante Möglichkeit hinweisen, dass der Geschädigte sich das

Geld

evtl von seinem Versicherer wiederholen kann. So lag der Sachverhalt auch in der Originalentscheidung (BGH NJW 2009, 3787), der Versicherer klagte dort aus übergegangenem Recht gegen den Schädiger. Zu Deinem Hinweis, @[Tobias Baumgarten](264140): Die Gefährdungshaftung für Kfz beruht auf einer klaren gesetzlichen Anordnung (§§ 7, 18 StVG). Für Feuerwerk/Pyrotechnik gibt es eine solche gesetzliche Grundlage nicht, also muss es insoweit grds bei der üblichen Verschuldenshaftung bleiben (zB §

823 BGB

). Ob eine entsprechende gesetzliche Regelung de lege ferenda sinnvoll wäre, lässt sich diskutieren. So oder so gibt es aber eine Vielzahl "gefährlicher" Verhaltensweisen, die keiner besonders scharfen Haftung unterliegen, sondern eben nur der allgemeinen, bei der das Verschulden grds nachgewiesen werden muss. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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