„Silvesterraketenfall“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will das neue Jahr gebührend einleiten. Dafür steckt er in seinem Garten eine Rakete an. Diese steigt zuerst nach oben, schwenkt dann aber über in eine kleine Dachspalte des 12 m entfernten Nachbarhauses der N, welches Feuer fängt und abbrennt.
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Einordnung des Falls
„Silvesterraketenfall“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N stand ein vorbeugender, negatorischer Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Entzünden der Feuerwerkskörper zu (§ 1004 Abs. 1 S. 2. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dem Grunde nach stand N aber ein Abwehranspruch gegen die eingedrungene Rakete zu (§ 1004 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. N war es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen.
Ja!
4. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) soll nachbarliche Konflikte ausgleichen, die durch die Nutzung des Grundstücks auftreten. Kommt dieser Zweck hier zum Tragen?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A hat beim Abbrennen der Rakete die im Verkehr übliche Sorgfalt beachtet. Kann N von ihm Ersatz für die Beschädigung seines Hauses verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
27.10.2023, 12:11:15
Ich verstehe noch nicht so ganz, warum §
906 II 2 analogin Fällen der faktischen Unmöglichkeit der Störungsabwehr überhaupt notwendig ist. Geht man mit der Rspr besteht als Rechtsfolge von § 1004 doch ohnehin ein Wiederherstellungsanspruch (z.B. auf Reparatur des abgebrannten Daches).
bayilm
19.12.2023, 21:55:35
Soweit ich das verstanden habe, wird das geprüft, weil § 906 II 2 BGB gerade nur einschlägig ist, wenn eine
Duldungspflicht besteht und hier eine nicht zu duldene Beeinträchtigung vorliegt, muss man § 906 II 2 BGB analog anwenden. §
1004 BGBist hier wenig zielführend, weil dies nur einen Anspruch auf die Beseitigung der Störung darstellt. Die Störung ist hier aber ja schon in einem Schaden umgeschlagen, unf es war faktisch nicht möglich dies zu verhindern. Auch wenn § 1004 grds. Einschlägig gewesen wäre. Daher greift man auf den Wertersatz durch § 906 II 2 BGB zurück.
Luapzz
15.10.2024, 17:45:25
Mich würde interessieren, ob es für den Eigentümer des abgebrannten Hauses irgendeine Möglichkeit gibt doch irgendwie etwas von dem Raketenzünder zu bekommen?
Timurso
15.10.2024, 18:25:21
Ich wüsste nicht, woraus. Höchstens würde ich einen Anspruch gegen den Verkäufer/Hersteller der Rakete sehen, wenn diese mangelhaft war und der Schaden dadurch ausgelöst wurde.