Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe
Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe
25. Januar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U nutzt ihr Grundstück, um Bauschutt zu zerkleinern. Dabei erwischt sie mit dem Zangenbagger ein Betonstück, in dem eine Weltkriegsbombe einbetoniert ist. Durch die ausgelöste Explosion entstehen Schäden am benachbarten Grundstück der G.
Diesen Fall lösen 89,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G war es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G steht gegen U ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu, wenn das Risiko der Explosion eines Blindgängers in der Grundstücksnutzung durch U angelegt ist.
Genau, so ist das!
3. Die Explosion eines Blindgängers ist ein typisches Risiko der Nutzung eines Grundstücks durch ein Recyclingunternehmen, das "normalen" Bauschutt verarbeitet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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Juraddicted
10.1.2025, 13:52:51
Bei derAblehnung von 1004: wo spreche ich das an? ich weiss, dass das eine anfängerfrage ist, aber gerade solche „organisatorischen“/ Aufbaufragen konnte ich bisher schlecht üben und in der klausur hat man ja auch nur einen versuch… Vielen Dank :)
Leo Lee
11.1.2025, 05:35:43
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! I.Ü. ist das überhaupt keine "Anfängerfrage", denn gerade bei 906 ist es nicht gerade leicht, den Prüfungsort richtig hinzukriegen. Wenn du auf den 906 zu sprechen kommst, lehnst du den 1004 nicht im "klassischen" Sinne ab, d.h. du fliegst du nicht mittendrin raus, um sodann mit dem 906 weiterzumachen. Vielmehr prüfst du ganz normal durch bis zur "Duldungspflicht". Dort prüfst du die Voraussetzungen des 906 und dort dann auch diese
Unzumutbarkeit/
Unmöglichkeit! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre Den Aufsatz von Utech und Lang in der ZJS sehr empfehlen, die diese Prüfung sehr gut und übersichtlich darstellen (findest du hier: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2021_4_1535.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo