Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe
Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U nutzt ihr Grundstück, um Bauschutt zu zerkleinern. Dabei erwischt sie mit dem Zangenbagger ein Betonstück, in dem eine Weltkriegsbombe einbetoniert ist. Durch die ausgelöste Explosion entstehen Schäden am benachbarten Grundstück der G.
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Einordnung des Falls
Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G war es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G steht gegen U ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu, wenn das Risiko der Explosion eines Blindgängers in der Grundstücksnutzung durch U angelegt ist.
Genau, so ist das!
3. Die Explosion eines Blindgängers ist ein typisches Risiko der Nutzung eines Grundstücks durch ein Recyclingunternehmen, das "normalen" Bauschutt verarbeitet.
Nein, das trifft nicht zu!
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