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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und B sind Nachbarn. Auf dem Grundstück des B steht ein großer Nadelbaum, dessen Zweige mehr als 5 Meter auf das Grundstück des K ragen. Von dem Baum fallen - in einem erheblichen, aber ortsüblichen Umfang - Nadeln und Zapfen auf das Grundstück des K herab.

Einordnung des Falls

Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Hamburg 2023
Examenstreffer NRW 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Anspruch auf Beseitigung der herüberhängenden Äste, wenn diese sein Grundstück beeinträchtigen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beseitigung der auf das Nachbargrundstück herüberhängenden Äste nach §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB sind: < (1) Eigentumsbeeinträchtigung, (2) B ist Störer, (3) fortdauernde Störung, (4) keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit. Die herüberhängenden Äste beeinträchtigen das Eigentum des K - nämlich sein Grundstück. Nach § 910 Abs. 1 BGB hat K ein Selbsthilferecht und darf nach Setzung einer angemessenen Frist, die Äste auch selbst abschneiden. Er hat aber grundsätzlich ebenso einen Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB gegen B.

2. B ist Störer.

Ja!

Störer ist, wem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann.BGH: B sei Störer, weil er es zugelassen habe, dass Zweige des Baums über die Grundstücksgrenze hinübergewachsen seien, was zu den Beeinträchtigungen durch Nadeln und Zapfen geführt habe. Als Eigentümer müsse B nämlich Sorge dafür tragen, dass die Zweige seines Baums nicht über die Grundstücksgrenze hinauswachsen (RdNr. 12).

3. Für die Frage, ob K die Beeinträchtigung dulden muss, kommt es auf die Ortsüblichkeit nach § 906 Abs. 2 BGB an.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen, wenn K die Beeinträchtigung zu dulden hat. BGH: Hinsichtlich dieser Duldungspflicht komme es aber nicht auf die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung an. Denn § 906 Abs. 2 BGB sei auf durch Überhang hervorgerufene Beeinträchtigungen nicht anwendbar - und zwar auch dann nicht, wenn es um mittelbare Beeinträchtigungen wie heruntergefallene Baumprodukte gehe, denn § 910 Abs. 1 BGB enthalte keine Beschränkung auf unmittelbare Beeinträchtigungen. Die Vorschrift des § 910 Abs. 2 BGB sei lex specialis zu § 906 BGB. § 910 Abs. 2 BGB nenne das Kriterium der Ortsüblichkeit nicht (RdNr. 7f.).

4. K hat die Beeinträchtigung durch Nadel- und Zapfenabfall nach § 910 Abs. 2 BGB zu dulden.

Nein, das trifft nicht zu!

Für den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB gilt hinsichtlich der Duldungspflicht des Eigentümers der Maßstab des § 910 Abs. 2 BGB.Danach hat K den Überhang zu dulden, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Nadel- und Zapfenabfall in einer erheblichen Menge stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar (RdNr. 10) - unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigung ortsüblich ist. Denn die Ortsüblichkeit spielt nur für eine Beeinträchtigung nach § 906 BGB eine Rolle - nicht jedoch bei einer Beeinträchtigung durch Überhang. K hat daher einen Beseitigungsanspruch gegen B.

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Nordisch

Nordisch

22.12.2023, 18:30:14

Das war eine weitere Teilfrage des Examens heute in HH (und NRW)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2023, 01:06:59

Klasse, vielen Dank für die Meldung!


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