Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1

Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass das Schießen auf Gegenstände rechtlich nicht verboten sei. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.

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Einordnung des Falls

Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hätte T den Verbotsirrtum nach § 17 StGB vermeiden können?

Ja!

Nach § 17 S. 1 StGB handelt der Täter nur ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Dabei ist nach der Rspr. der Maßstab strenger als bei der Fahrlässigkeit nach § 15 StGB. Der Irrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter diesen nicht vermeiden konnte, trotz Einsatz und Anstrengung aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen. Hier finden moralische Vorstellungen Berücksichtigung. T hat die Gegenstände Dritter zerstört und damit in fremde Rechtsgüter eingegriffen. Bereits daraus entsteht ein besonderer Anlass zur Rechtfertigung, da die eigene Freiheit grundsätzlich bei der Verletzung fremder Rechtsgüter Beschränkungen unterliegt. T hat dies auch erkannt, da er über den Ersatz des Schadens nachdenkt und demnach eine Notwendigkeit der Wiedergutmachung erkennt. Zumindest hätte er sich rechtlich erkundigen müssen. Es handelt sich um ein wertendes Kriterium, dass nur sehr schwer subsumierbar ist, bei dem aber auch hinsichtlich der Argumentation viel Spielraum besteht. Insbesondere ist die Bewertung der Möglichkeiten des Täters nahezu unmöglich. In der Regel sind die Anforderungen der Rechtsprechung so hoch, dass dies in der Praxis kaum Relevanz hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JJO

JJO

7.8.2024, 17:10:34

Ihr definiert in der Aufgabe erneut die Vermeidbarkeit des Irrtums. Wenn man jedoch genau diese Definition im KI-Trainer bei der Vermeidbarkeit eingibt, wird die Antwort als falsch gewertet. Der KI-Trainer stellt stattdessen einzig auf die Gewissensanspannung und die Einholung von Rechtsrat ab. Ich halte die hier in der Aufgabe genannte Definition der Vermeidbarkeit (i.e.S.) für "richtiger". Es wäre toll, wenn ihr das vereinheitlichen könntet.


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