Lokale Substanzschädigungen wie z.B. Beulen

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A installiert in der Wohnung seiner Erzfeinde B und C einen selbstgebauten Sprengsatz. Bei der Explosion zieht sich B kleine Schnittverletzungen und Prellungen zu. C erleidet lediglich leichte Kratzer.

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Einordnung des Falls

Lokale Substanzschädigungen wie z.B. Beulen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine Körperverletzungshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) vorgenommen, wenn er B und/oder C "körperlich misshandelt" oder "an der Gesundheit geschädigt" hat.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt eine Körperverletzungshandlung voraus. Dazu gehören die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB) einer anderen Person. Es handelt sich um zwei selbstständige Tatmodalitäten (die sich freilich überschneiden (sog. Inferenz)). Daher prüfst Du in der Klausur beide Varianten.
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2. Die Schnittverletzungen und Prellungen des B stellen eine "körperliche Misshandlung" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) dar.

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Auch zeitlich begrenzte, lokale Substanzschädigungen wie Prellungen, Beulen, Blutergüsse und Schnittverletzungen greifen die körperliche Unversehrtheit erheblich an. Die Schnittverletzungen und Prellungen des B stellen eine üble und unangemessene Behandlung dar.

3. Die Kratzer des C stellen eine "körperliche Misshandlung" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) dar.

Nein!

Bloße Kratzer und Hautrötungen fallen nicht unter die körperliche Misshandlung, da sie die körperliche Unversehrtheit nur unerheblich beeinträchtigen. C hat nur leichte Kratzer erlitten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

3.8.2020, 21:40:19

Wenn ich jemandem eine Ohrfeige verpasse, der nur Rötungen davonträgt, aber deine sonstigen Schäden, dann ist das doch eine KV, oder? Da hätte ich meine Hand für ins Feuer gelegt, dass durch eine Ohrfeige eine KV verwirklicht wird.

Marilena

Marilena

4.8.2020, 09:58:08

Hi Adrian, danke für Deine Frage! Eine Ohrfeige ist regelmäßig mit Schmerzzufügung verbunden. Und durch die Zufügung von Schmerzen ist das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, demnach liegt eine

körperliche Misshandlung

vor, genau. Auf eventuelle anschließend auftretende Rötungen braucht man gar nicht abstellen. In dieser konkreten Aufgabe ging es aber eben um Rötungen und leichte Kratzer ohne Schmerzzufügung. Hoffe, der Unterschied ist verständlich. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena

Isabell

Isabell

17.2.2022, 10:24:21

Für mich gibt die Frage die Oberflächlichkeit der Schnittverletzungen nichts her. Aus eigener Lebenserfahrung beim Schnippeln von Gemüse, dem Benutzen eines Rasiers, mit meinen Katzen und einem etwas ungeschickten Umgang mit Papier 😅 - kann ich nicht den Schluss ziehen, dass leichte Schnittverletzungen grds. erst einmal

unerheblich

sind.

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

17.6.2024, 12:19:00

Ich denke hierbei ist sehr auf den einzelnen Sachverhalt abzustellen. Ich hatte zB schon leichte Kratzer, ohne bemerkt zu haben, wie ich sie mir zugezogen habe. Das würde dann wohl nicht unter eine

körperliche Misshandlung

subsumiert werden, selbst wenn sie mir durch eine andere Person zugefügt wurden.

S.

s.t.

10.8.2021, 17:43:22

Stellt das Ziehen an Haaren auch eine Körperverletzung dar ? An sich ist ja nicht eine körperliche Unversehrtheit vorliegend, allerdings könnte es unter Schmerzen subsumiert werden ?

GEL

gelöscht

1.9.2021, 20:00:31

Das Ziehen an Haaren ist mit Schmerzzufügung verbunden. Durch die Zufügung von Schmerzen ist das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, demnach liegt eine

körperliche Misshandlung

vor.


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