Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Lokale Substanzschädigungen wie z.B. Beulen
Lokale Substanzschädigungen wie z.B. Beulen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A installiert in der Wohnung seiner Erzfeinde B und C einen selbstgebauten Sprengsatz. Bei der Explosion zieht sich B kleine Schnittverletzungen und Prellungen zu. C erleidet lediglich leichte Kratzer.
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Einordnung des Falls
Lokale Substanzschädigungen wie z.B. Beulen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine Körperverletzungshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) vorgenommen, wenn er B und/oder C "körperlich misshandelt" oder "an der Gesundheit geschädigt" hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Schnittverletzungen und Prellungen des B stellen eine "körperliche Misshandlung" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) dar.
Ja, in der Tat!
3. Die Kratzer des C stellen eine "körperliche Misshandlung" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
3.8.2020, 21:40:19
Wenn ich jemandem eine Ohrfeige verpasse, der nur Rötungen davonträgt, aber deine sonstigen Schäden, dann ist das doch eine KV, oder? Da hätte ich meine Hand für ins Feuer gelegt, dass durch eine Ohrfeige eine KV verwirklicht wird.
Marilena
4.8.2020, 09:58:08
Hi Adrian, danke für Deine Frage! Eine Ohrfeige ist regelmäßig mit Schmerzzufügung verbunden. Und durch die Zufügung von Schmerzen ist das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, demnach liegt eine
körperliche Misshandlungvor, genau. Auf eventuelle anschließend auftretende Rötungen braucht man gar nicht abstellen. In dieser konkreten Aufgabe ging es aber eben um Rötungen und leichte Kratzer ohne Schmerzzufügung. Hoffe, der Unterschied ist verständlich. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena
Isabell
17.2.2022, 10:24:21
Für mich gibt die Frage die Oberflächlichkeit der Schnittverletzungen nichts her. Aus eigener Lebenserfahrung beim Schnippeln von Gemüse, dem Benutzen eines Rasiers, mit meinen Katzen und einem etwas ungeschickten Umgang mit Papier 😅 - kann ich nicht den Schluss ziehen, dass leichte Schnittverletzungen grds. erst einmal unerheblich sind.
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 12:19:00
Ich denke hierbei ist sehr auf den einzelnen Sachverhalt abzustellen. Ich hatte zB schon leichte Kratzer, ohne bemerkt zu haben, wie ich sie mir zugezogen habe. Das würde dann wohl nicht unter eine
körperliche Misshandlungsubsumiert werden, selbst wenn sie mir durch eine andere Person zugefügt wurden.
s.t.
10.8.2021, 17:43:22
Stellt das Ziehen an Haaren auch eine Körperverletzung dar ? An sich ist ja nicht eine körperliche Unversehrtheit vorliegend, allerdings könnte es unter Schmerzen subsumiert werden ?
gelöscht
1.9.2021, 20:00:31
Das Ziehen an Haaren ist mit Schmerzzufügung verbunden. Durch die Zufügung von Schmerzen ist das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, demnach liegt eine
körperliche Misshandlungvor.