Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Herabsetzung der Körperfunktion
Herabsetzung der Körperfunktion
31. Mai 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (13.382 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A findet heraus, dass seine Lebensgefährtin C und sein bester Freund B eine Affäre haben. A sucht den B auf, um ihm eine Lektion zu erteilen, und boxt ihm kräftig in die Magengegend. Infolgedessen sind bei B die Funktionen der Milz für längere Zeit herabgesetzt.
Diesen Fall lösen 98,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Herabsetzung der Körperfunktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine Körperverletzungshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) vorgenommen, wenn er B "körperlich misshandelt" oder "an der Gesundheit geschädigt" hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A dem B so kräftig in die Magengegend geboxt hat, dass die Funktionen von Bs Milz herabgesetzt wurden, hat A den B "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Indem A dem B so kräftig in die Magengegend geboxt hat, dass die Funktionen von Bs Milz herabgesetzt wurden, hat A den B "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
/qwas
22.1.2024, 09:15:09
Ich kenne die Definition der körperlichen Misshandlung ohne des Aspekt der körperlichen Unversehrtheit. Sonst fällt ja alles, was eine
Gesundheitsschädigungist, auch unter die körperliche Misshandlung, oder?
benjaminmeister
20.4.2025, 20:16:21
Meines Wissens nach kann sich die körperliche Misshandlung mit der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung sowohl auf die körperliche Unversehrtheit, als auch auf das körperliche Wohlbefinden beziehen. Regelmäßig dürften beide Varianten (körperliche Misshandlung/
Gesundheitsschädigung) erfüllt sein, ein Problem sehe ich darin nicht. Auch in der Klausur sollte es auf eine genaue Abgrenzung kaum ankommen.
SM2206
22.5.2025, 18:29:56
Die körperliche Misshandlung braucht die körperliche Unversehrtheit als Modalität, weil andernfalls z.B. das Abschneiden von Haaren nicht erfasst wäre. Dabei handelt es sich nämlich nicht um einen krankhaften Zustand, der herbeigeführt oder gesteigert wird, d.h. nicht um eine
Gesundheitsschädigung. Abgesehen von diesen doch eher seltenen Ausnahmefällen ist es aber tatsächlich so, dass praktisch immer beide Merkmale bejaht werden können. Das gilt v.a. auch deshalb, weil sowohl die
Gesundheitsschädigungals auch die körperliche Misshandlung keine Schmerzen voraussetzen.