Herabsetzung der Körperfunktion

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A findet heraus, dass seine Lebensgefährtin C und sein bester Freund B eine Affäre haben. A sucht den B auf, um ihm eine Lektion zu erteilen, und boxt ihm kräftig in die Magengegend. Infolgedessen sind bei B die Funktionen der Milz für längere Zeit herabgesetzt.

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Einordnung des Falls

Herabsetzung der Körperfunktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine Körperverletzungshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) vorgenommen, wenn er B "körperlich misshandelt" oder "an der Gesundheit geschädigt" hat.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt eine Körperverletzungshandlung voraus. Dazu gehören die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB) einer anderen Person. Es handelt sich um zwei selbstständige Tatmodalitäten (die sich freilich überschneiden (sog. Inferenz)). Daher prüfst Du in der Klausur beide Varianten.
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2. Indem A dem B so kräftig in die Magengegend geboxt hat, dass die Funktionen von Bs Milz herabgesetzt wurden, hat A den B "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Führt das Verhalten des Täters dazu, dass beim Opfer die Funktionen innerer Organe (wie z.B. der Milz oder Niere) nicht nur kurzzeitig herabgesetzt oder sogar eingestellt werden, greift auch dies die körperliche Unversehrtheit erheblich an. Indem A den B kräftig geschlagen und so die Funktionsherabsetzung verursacht hat, hat er den B körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

3. Indem A dem B so kräftig in die Magengegend geboxt hat, dass die Funktionen von Bs Milz herabgesetzt wurden, hat A den B "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Gleichgültig ist, auf welche Art und Weise er verursacht wird und ob das Opfer dabei Schmerz empfindet. Da A verursacht hat, dass die Milzfunktion bei B herabgesetzt wurde, hat er bei B auch einen nicht nur unerheblichen krankhaften Zustand hervorgerufen. Die Erfüllung beider Alternativen gegenüber demselben Opfer durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ändert nichts am Vorliegen nur einer Körperverletzungstat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

/Q

/qwas

22.1.2024, 09:15:09

Ich kenne die Definition der körperlichen Misshandlung ohne des Aspekt der körperlichen Unversehrtheit. Sonst fällt ja alles, was eine

Gesundheitsschädigung

ist, auch unter die körperliche Misshandlung, oder?


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