Tatbestandsmerkmal "Tötung"
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sticht mehrfach in den Oberkörper des O. O verblutet.
Einordnung des Falls
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat einen Menschen "getötet" (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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gova
27.5.2024, 16:10:44
Wenn man im Rahmen der Tathandlung das „töten“ prüft, ist dann eine weitere Prüfung der Kausalität entbehrlich? Beide setzen ja im Kern die ursächliche Herbeiführung des Todes voraus.