Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sticht mehrfach in den Oberkörper des O. O verblutet.
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Einordnung des Falls
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat einen Menschen "getötet" (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gova
27.5.2024, 16:10:44
Wenn man im Rahmen der
Tathandlungdas „töten“ prüft, ist dann eine weitere Prüfung der Kausalität entbehrlich? Beide setzen ja im Kern die ursächliche Herbeiführung des Todes voraus.
mwally
7.8.2024, 21:43:48
Du musst die Kausalität schon erwähnen aber bei so offensichtlichen Fällen wie hier nicht weiter darauf eingehen. Du hast dann (natürlich etwas ausformulierter): A ist ein Mensch. B hat auf A eingestochen. A ist tot. Die Stiche des B waren auch kausal für den Tod des A.
gova
8.11.2024, 16:29:34
Super, danke dir!