Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
25. Januar 2025
3 Kommentare
4,5 ★ (7.340 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sticht mehrfach in den Oberkörper des O. O verblutet.
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Einordnung des Falls
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat einen Menschen "getötet" (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gova
27.5.2024, 16:10:44
Wenn man im Rahmen der Tathandlung das „töten“ prüft, ist dann eine weitere Prüfung der Kausalität entbehrlich? Beide setzen ja im Kern die ursächliche Herbeiführung des Todes voraus.
galapagosgarry
7.8.2024, 21:43:48
Du musst die Kausalität schon erwähnen aber bei so offensichtlichen Fällen wie hier nicht weiter darauf eingehen. Du hast dann (natürlich etwas ausformulierter): A ist ein Mensch. B hat auf A eingestochen. A ist tot. Die Stiche des B waren auch kausal für den Tod des A.
gova
8.11.2024, 16:29:34
Super, danke dir!