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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sticht mehrfach in den Oberkörper des O. O verblutet.

Einordnung des Falls

Tatbestandsmerkmal "Tötung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen Menschen "getötet" (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Töten bedeutet das ursächliche Herbeiführen des Todes. Das Verb "tötet" beinhaltet zugleich die Umschreibung von Tathandlung und Taterfolg. Es geht um die zurechenbare Verursachung des Todes durch eine beliebige Handlung, die dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu beenden. Indem T dem O die tödlich wirkenden Stiche zugefügt hat, hat er einen Menschen getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

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GO

gova

27.5.2024, 16:10:44

Wenn man im Rahmen der Tathandlung das „töten“ prüft, ist dann eine weitere Prüfung der Kausalität entbehrlich? Beide setzen ja im Kern die ursächliche Herbeiführung des Todes voraus.


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