+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt O in den Kopf. O lag bereits wegen einer Krebserkrankung im Sterben und wäre auch ohne den Schuss wenige Minuten später an einer Lungenembolie verstorben.

Einordnung des Falls

Lebensverkürzung um wenige Minuten als "Tötung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen Menschen getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Töten bedeutet das ursächliche Herbeiführen des Todes. Es geht um die zurechenbare Verursachung des Todes durch eine beliebige Handlung, die dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu beenden. Die bloße Lebensverkürzung bzw. Beschleunigung des Todeseintritts reicht hierfür aus. Auch bei einer gegenüber einem im Sterben liegenden (= Moribunden) vorgenommenen Handlung ist eine aktive Lebensverkürzung um wenige Minuten eine Tötung (§ 212 Abs. 1 StGB). Zudem sind hypothetische Kausalverläufe und Reserveursachen für den Erfolgseintritt anstelle des konkret vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlaufs unerheblich.

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