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Jurafuchs

T schießt O in den Kopf. O lag bereits wegen einer Krebserkrankung im Sterben und wäre auch ohne den Schuss wenige Minuten später an einer Lungenembolie verstorben.

Einordnung des Falls

Lebensverkürzung um wenige Minuten als "Tötung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen Menschen getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja!

Töten bedeutet das ursächliche Herbeiführen des Todes. Es geht um die zurechenbare Verursachung des Todes durch eine beliebige Handlung, die dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu beenden. Die bloße Lebensverkürzung bzw. Beschleunigung des Todeseintritts reicht hierfür aus. Auch bei einer gegenüber einem im Sterben liegenden (= Moribunden) vorgenommenen Handlung ist eine aktive Lebensverkürzung um wenige Minuten eine Tötung (§ 212 Abs. 1 StGB). Zudem sind hypothetische Kausalverläufe und Reserveursachen für den Erfolgseintritt anstelle des konkret vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlaufs unerheblich.

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Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

1.5.2024, 13:04:46

Den gleichen Fehler habe ich schon bei anderen Aufgaben entdeckt und dazu bereits einen Thread veröffentlicht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2024, 15:36:16

Hi Sophie, da im Hinblick auf die Tötungsdelikte relevant ist, wann das Leben beginnt und wann es endet, gibt es unter den Illustrationen dieser Session einen Zeitstrahl, der verdeutlichen soll, welchen Zeitpunkt der jeweilige Fall behandelt. Hier müsstest Du mir etwas auf die Sprünge helfen, wieso der Zeitstrahl hier nicht zur Aufgabe passt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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