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Klassisches Klausurproblem

M und V sind Eltern eines Schreikindes. Sie wechseln sich mit der Nachtwache am Bett ihres Säuglings O ab. Als M die Nachtwache übernimmt und V im Nebenzimmer eingeschlafen ist, fängt O an zu schreien. M nutzt die Situation, dass V schläft, aus und erwürgt O.

Einordnung des Falls

Heimtücke bei Kleinstkindern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O war im Zeitpunkt der Tötung "arglos".

Nein!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. BGH: Säuglinge seien noch nicht fähig, anderen Personen zu misstrauen. Sie könnten noch keinen Argwohn bilden. O ist ein Säugling und damit nicht fähig, Argwohn zu bilden.Anders ist dies nur, wenn natürliche Abwehrinstinkte des Säuglings überwunden werden, indem zB ein Gift in die Nahrung des Kindes gemischt wird, welches es sonst aufgrund des bitteren Geschmackes nicht zu sich genommen hätte (vgl. BGH NJW 1955, 1524).

2. M hat O heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) getötet, wenn sie die Arg- und Wehrlosigkeit des V ausgenutzt hat.

Genau, so ist das!

BGH: Wenn eine Person getötet wird, die keinen Argwohn bilden kann, komme jedoch trotzdem das Mordmerkmal Heimtücke in Betracht, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter (z.B. eines Elternteils) bewusst ausnutzt (RdNr. 5). Schutzbereit sei jede Person, die den Schutz eines anderen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen habe und den Schutz im Augenblick der Tat tatsächlich ausübe oder dies nur deshalb nicht tue, weil sie dem Täter vertraue (RdNr. 6). V hat den Schutz seines Kindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd übernommen und hat diesen zum Tatzeitpunkt nicht ausgeübt, da er darauf vertraute, dass die M die Nachtwache pflichtbewusst ausführt.

3. V war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".

Ja, in der Tat!

Arglos ist ein schutzbereiter Dritter, wenn er bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) mit keinem Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des zu Schützenden rechnet. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Der V war arglos, da er sich im Vertrauen auf die M schlafen gelegt hatte, ohne mit einem Angriff auf das Leben des O zu rechnen. V hat sich dem wehrlos machenden Schlaf bewusst überliefert und damit seine Arglosigkeit gleichsam mit in den Schlaf genommen.

4. M hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. M war bewusst, dass der V arglos schlafen gegangen ist und infolgedessen auch wehrlos gegenüber Angriffen auf den O ist. Mithin hatte die M Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

5. Die M hat die Arglosigkeit des schlafenden V bewusst ausgenutzt.

Ja, in der Tat!

Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). Der Täter nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit zur Tatbegehung aus, wenn er sich bewusst ist, einen ahnungslosen und deshalb schutzlosen Menschen zu überraschen. Er muss die Arg- und Wehrlosigkeit nicht zur Bedingung des eigenen Handelns machen und sie auch nicht aktiv herbeiführen. Nach der Rspr. ist nicht erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers instrumentalisiert. Affektive Erregungen stehen nicht entgegen. Starke affektive Erregung und Spontanität des Tatentschlusses sprechen aber tendenziell gegen das bewusste Ausnutzen der Arg - und Wehrlosigkeit. BGH: Ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit erfordere nicht, dass die M den V hätte weglocken müssen und damit dessen Arg- und Wehrlosigkeit aktiv hätte herbeiführen müssen. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Täter die von ihm erkannte Arglosigkeit des Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzt, und zwar unabhängig davon, worauf diese beruht (RdNr. 8).

6. M handelte in "feindseliger Willensrichtung".

Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung hat in Ausnahmefällen den subjektiven Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung fehle es, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Fehlen der feindseligen Willensrichtung hinweisen.In einer jüngeren Entscheidung hat sich der 5. Strafsenat von dieser Rechtsprechung zur Verengung des Tatbestandes distanziert („weitgehend überholt“) und betont, dass jedenfalls in Fällen, in denen das Opfer seinen entgegenstehenden Willen kundtut, eine feindselige Willensrichtung zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 19.6.2019 – 5 StR 128/19 = NJW 2019, 2413).

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BBE

bibu knows best

17.7.2022, 16:22:57

Wir hatten den Fall einmal in der F AG in ähnlicher Konstellation. Dort wurde dem Säugling ein bitteres Gift in die Flasche gefüllt und mit süßen Tee vermischt. Wir hatten dort genannt, dass auch ein Baby arglos sein kann, weil es natürliche Abwehr Mechanismen hat. Zb durch das Ausspucken von Essen oder Trinken, was nicht schmeckt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2022, 15:36:20

Hallo Bibu knows best, sehr guter Hinweis! Der BGH hat diese Differenzierung in einem Fall gemacht, in dem es um die Verabreichung eines Schlafmittels ging, welches in die Nahrung eines Säuglings untergemischt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.1955 - 5 StR 104/55 = NJW 1955, 1524, 1525). Wir haben den Hinweistext entsprechend präzisiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

MAR

Marius

8.9.2022, 19:25:23

Frage zur allerersten Frage (ob Säugling O arglos ist): Ist jemand, der keinen Argwohn bilden kann, nicht immer arglos? Wenn ich jemandem nicht misstrauen kann, traue ich ihm also immer. Ich bin also immer arglos. Richtig? Die Ausführungen der folgenden Fragen sind unstrittig. Ich finde nur die Fragestellung/vorgegebene Antwort der ersten Frage unlogisch. Diese suggeriert nach meinem Verständnis nämlich folgendes: ich kann keinen Argwohn bilden und bin daher immer argwöhnisch. Eigentlich müsste die Schlussfolgerung aber genau umgekehrt sein. Ich habe auch die Subsumtion und Vertiefung nochmal genau gelesen und denke, dass sich hier ein Fehler eingeschlichen hat („stimmt“ und „stimmt nicht“ vertauscht).

MAR

Marius

8.9.2022, 19:30:06

Hat sich erledigt. Mir ist mein Denkfehler aufgefallen: Kann ich keinen Argwohn bilden, bin ich auch nicht arglos, sondern quasi „nichts“.

INDUB

InDubioProsecco

2.6.2023, 15:49:23

In dem anderen Fall mit dem angezündeten Haus wird geschrieben, dass schlafende Eltern nicht schutzbereit sind, weil sie zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens schlafen und somit zur Verteidigung außerstande sind. Hier ist es anders, V schläft und trotzdem wird die Ausnutzung schutzbereiter Dritter bejaht. Was ist der Unterschied?

/Q

/qwas

22.1.2024, 17:44:12

Ist mir auch nicht ganz klar.

vonkarma

vonkarma

22.5.2024, 17:35:03

Ich denke der Unterschied liegt darin, dass in diesem Fall V seine Schutzfunktion ausüben könnte aber deshalb nicht ausgeübt hat, weil er das Kind der M anvertraut hat (und sich dabei keines Angriffs der M auf O versehen hat). Bei dem brennenden Haus hatten die Eltern keine Möglichkeit ihre Schutzfunktion auszuüben, weil sie eben zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens ohnehin nicht dazu in der Lage gewesen sind (eben weil sie geschlafen haben).

LI

Lilyphant

18.7.2024, 16:59:03

Das heißt, wenn ich mein Kind bewusst in die Situation gebe, in der am Ende die Tötung geschieht, war ich arglos, wenn ich nur normal mein Leben lebe und der Täter tätig wird, dann nicht?

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

7.7.2023, 16:54:21

Ich habe gelernt, dass man bei Schlafen gar nicht in der Lage ist Argwohn zu bilden und somit auch nicht arglos sein kann. Gibt es dazu verschiedene Ansichten? Die Frage, die bereits oben unbeantwortet blieb, warum in dem Fall mit dem brennenden Haus anders entschieden wird, stellt sich mir auch und ich würde mich diesbezüglich auch sehr über eine Antwort freuen.

Skra8

Skra8

15.7.2023, 15:39:31

Strittig ist sofern ich richtig informiert bin, nur die Behandlung von Besinnungslosen in vorliegender Sache. Bei Schlafenden gibt es mit großer Sicherheit eine Meinung, die vertritt, dass Schlafende grundsätzlich nicht heimtückisch ermordert werden können. Allerdings ist mir eine solche Meinung weder bekannt, noch würde daraus keine Baustelle machen, denn der Bundesgerichtshof hat klargestellt; „Der Schlafende nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf“. Auf gut Deutsch: Würdest Du bei dem Betroffenen kurz vor dem Schlaf die Heimtücke bejahen, dann mach dies auch bei der schlafenden Person.

Haughty Onion

Haughty Onion

25.10.2023, 10:34:37

wenn kein schutzbereiter Dritter vorhanden ist liegt also keine Heimtücke vor. Das bedeutet, wenn beide Elternteile zsm wirken liegt "nur" Totschlag vor? Ist das nicht eine unangemessene Privilegierung im Hinblick auf die erhöhte kriminelle Energie? so stehen die Täter ja letztlich besser als wenn einer arglos wäre

LELEE

Leo Lee

29.10.2023, 10:45:54

Hallo Haughty Onion, in der Tat läge dann keine Heimtücke vor, weil gerade keine Arglosigkeit vorhanden war, die ausgenutzt werden konnte. Allerdings ist dies auch konsequent, da die Heimtücke allen voran denjenigen bestrafen soll, der die Verteidigungsmöglichkeit kennt, jedoch bewusst um diese „drumrumsteuert“, um sodann auf besonders perfider Weise das Opfer zu töten. Ein Wertungswiderspruch wird dann aber dadurch vermieden, dass Eltern, die ihre Kinder töten, meistens wegen niedriger Beweggründe verurteilt würden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage § 211 Rn. 38c empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Antonia

Antonia

14.12.2023, 05:31:07

„in feindseliger Willensrichtung“ prüfe ich also im objektiven Tatbestand im Rahmen des Mordmerkmals?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.12.2023, 10:20:51

Hallo Antonia, das Merkmal der feindlichen Willensrichtung bezieht sich auf die innere Vorstellung des Täters. Die Rechtsprechung hat früher in Ausnahmefällen damit also den subjektiven Tatbestand beschränkt und gehört damit zum subjektiven Tatbestand. Wir haben das im Hinweistext noch einmal präzisiert. Allerdings hat sich der BGH zunehmend von einer Verengung des Tatbestandes verabschiedet und versucht Ausnahmekonstellationen primär auf Rechtsfolgenseite zu lösen, also in Ausnahmefällen keine

lebenslange Freiheitsstrafe

zu verhängen. Mehr zur feindlichen Willensrichtung findest Du auch bei MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 197. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Snips Argent

Snips Argent

8.5.2024, 16:15:47

Ich habe jetzt verschiedene Fälle gesehen, bei der das Ausnutzen der Arglosigkeit eines schlafenden dritten abgelehnt wird, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt nicht in der Ausübung ihrer Schutzfunktion befindet. M würde somit nicht die Arglosikeit von ausnutzen, weil dieser in dem schlafenden Zustand nicht seine Schutzfunktion ausübt die Heimtücke würde abgelehnt werden. Somit ist es eine weitere Vorraussetzung die im bewussten Ausnutzen der Situation geprüft werden muss, ob die dritte Person sich in der Ausübung der Schutzfunktion befindet oder nicht. Muss man nochmal unterscheiden zu dem Fall wir er hier vorliegt oder wann würde sowas wichtig werden? ich habe da ein wenig Klärungsbedarf😅

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

10.5.2024, 14:57:25

Hallo Snips Argent, hier war das Vertrauen des V auf die M ausschlaggebend, weswegen er sich schlafen legte und dadurch noch in der notwendigen räumlichen Nähe war. Eine sehr detaillierte Übersicht findest du in MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 177. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team


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