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Klassisches Klausurproblem

M und V sind Eltern eines Schreikindes. Sie wechseln sich mit der Nachtwache am Bett ihres Säuglings O ab. Als M die Nachtwache übernimmt und V im Nebenzimmer eingeschlafen ist, fängt O an zu schreien. M nutzt die Situation, dass V schläft, aus und erwürgt O.

Einordnung des Falls

Heimtücke bei Kleinstkindern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O war im Zeitpunkt der Tötung "arglos".

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Nein!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. BGH: Säuglinge seien noch nicht fähig, anderen Personen zu misstrauen. Sie könnten noch keinen Argwohn bilden. O ist ein Säugling und damit nicht fähig, Argwohn zu bilden.Anders ist dies nur, wenn natürliche Abwehrinstinkte des Säuglings überwunden werden, indem zB ein Gift in die Nahrung des Kindes gemischt wird, welches es sonst aufgrund des bitteren Geschmackes nicht zu sich genommen hätte (vgl. BGH NJW 1955, 1524).

2. M hat O heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) getötet, wenn sie die Arg- und Wehrlosigkeit des V ausgenutzt hat.

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Genau, so ist das!

BGH: Wenn eine Person getötet wird, die keinen Argwohn bilden kann, komme jedoch trotzdem das Mordmerkmal Heimtücke in Betracht, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter (z.B. eines Elternteils) bewusst ausnutzt (RdNr. 5). Schutzbereit sei jede Person, die den Schutz eines anderen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen habe und den Schutz im Augenblick der Tat tatsächlich ausübe oder dies nur deshalb nicht tue, weil sie dem Täter vertraue (RdNr. 6). V hat den Schutz seines Kindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd übernommen und hat diesen zum Tatzeitpunkt nicht ausgeübt, da er darauf vertraute, dass die M die Nachtwache pflichtbewusst ausführt.

3. V war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".

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Ja, in der Tat!

Arglos ist ein schutzbereiter Dritter, wenn er bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) mit keinem Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des zu Schützenden rechnet. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Der V war arglos, da er sich im Vertrauen auf die M schlafen gelegt hatte, ohne mit einem Angriff auf das Leben des O zu rechnen. V hat sich dem wehrlos machenden Schlaf bewusst überliefert und damit seine Arglosigkeit gleichsam mit in den Schlaf genommen.

4. M hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. M war bewusst, dass der V arglos schlafen gegangen ist und infolgedessen auch wehrlos gegenüber Angriffen auf den O ist. Mithin hatte die M Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

5. Die M hat die Arglosigkeit des schlafenden V bewusst ausgenutzt.

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Ja, in der Tat!

Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). Der Täter nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit zur Tatbegehung aus, wenn er sich bewusst ist, einen ahnungslosen und deshalb schutzlosen Menschen zu überraschen. Er muss die Arg- und Wehrlosigkeit nicht zur Bedingung des eigenen Handelns machen und sie auch nicht aktiv herbeiführen. Nach der Rspr. ist nicht erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers instrumentalisiert. Affektive Erregungen stehen nicht entgegen. Starke affektive Erregung und Spontanität des Tatentschlusses sprechen aber tendenziell gegen das bewusste Ausnutzen der Arg - und Wehrlosigkeit. BGH: Ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit erfordere nicht, dass die M den V hätte weglocken müssen und damit dessen Arg- und Wehrlosigkeit aktiv hätte herbeiführen müssen. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Täter die von ihm erkannte Arglosigkeit des Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzt, und zwar unabhängig davon, worauf diese beruht (RdNr. 8).

6. M handelte in "feindseliger Willensrichtung".

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Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung hat in Ausnahmefällen den subjektiven Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung fehle es, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Fehlen der feindseligen Willensrichtung hinweisen.In einer jüngeren Entscheidung hat sich der 5. Strafsenat von dieser Rechtsprechung zur Verengung des Tatbestandes distanziert („weitgehend überholt“) und betont, dass jedenfalls in Fällen, in denen das Opfer seinen entgegenstehenden Willen kundtut, eine feindselige Willensrichtung zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 19.6.2019 – 5 StR 128/19 = NJW 2019, 2413).

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