Heimtücke bei Kleinstkindern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und V sind Eltern eines Schreikindes. Sie wechseln sich mit der Nachtwache am Bett ihres Säuglings O ab. Als M die Nachtwache übernimmt und V im Nebenzimmer eingeschlafen ist, fängt O an zu schreien. M nutzt die Situation, dass V schläft, aus und erwürgt O.
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Einordnung des Falls
Heimtücke bei Kleinstkindern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O war im Zeitpunkt der Tötung "arglos".
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat O heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) getötet, wenn sie die Arg- und Wehrlosigkeit des V ausgenutzt hat.
Genau, so ist das!
3. V war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".
Ja, in der Tat!
4. M hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
5. Die M hat die Arglosigkeit des schlafenden V bewusst ausgenutzt.
Ja, in der Tat!
6. M handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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