„Fremdheit“ von Altpapier (§ 242 StGB)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O und seine Nachbarn spenden einer Wohltätigkeitsorganisation etwa 2 Tonnen Altpapier und stellen es dazu am Straßenrand zur Abholung bereit. T bemerkt dies, lädt das Sammelgut in sein Auto und fährt weg.

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Einordnung des Falls

„Fremdheit“ von Altpapier (§ 242 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Altpapier war für T "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist. Die Fremdheit bestimmt sich nach den Regeln des BGB. O und seine Nachbarn könnten ihr Eigentum an dem Altpapier aufgegeben haben, indem sie es an den Straßenrand legten. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (§ 959 BGB, Dereliktion). Dabei ist ein Verzicht zugunsten Dritter nicht möglich. O und seinen Nachbarn kam es beim Rausstellen auf die Straße gerade darauf an, das Papier an die Wohltätigkeitsorganisation zu übereignen. Es war somit nicht herrenlos.
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