Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
„Fremdheit“ von Altpapier (§ 242 StGB)
„Fremdheit“ von Altpapier (§ 242 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O und seine Nachbarn spenden einer Wohltätigkeitsorganisation etwa 2 Tonnen Altpapier und stellen es dazu am Straßenrand zur Abholung bereit. T bemerkt dies, lädt das Sammelgut in sein Auto und fährt weg.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„Fremdheit“ von Altpapier (§ 242 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Altpapier war für T "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
26.9.2021, 10:44:36
Leider funktioniert der Link zum Urteil nicht richtig.
Lukas_Mengestu
4.10.2021, 15:53:01
Hallo Harvey, leider ist das Urteil mittlerweile nicht mehr frei zugänglich. Sofern Du aber einen Zugang zu juris/ beck-online oder der Juristenzeitung (JZ) hast, kannst Du es allerdings dort auch noch einmal im Original nachlesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Nickname
29.9.2023, 13:30:30
Verstehe ich das richtig, dass eine
Dereliktionnur zu bejahen ist, wenn das Eigentum grundsätzlich aufgegeben und an niemanden gehen soll? Sobald ein Verzicht vorgenommen wird, damit das Eigentum an der Sache übergeht, ist eine
Dereliktionzu verneinen und die Sache ist somit nicht herrenlos?
Leo Lee
1.10.2023, 12:11:12
Hallo Nickname, genauso ist es! Die
Dereliktionsetzt einen Realakt der Besitzaufgabe begleitet durch die Absicht des Eigentumsverzichts voraus. Eigentumsverzicht meint dabei selbstverständlich, dass die Sache „frei“ wird, also nicht von vornherein an einen anderen übergehen soll, sondern mglw. Erst danach durch eine mgl. Aneignung. Mithin wäre es – wie du es völlig richtig beschreibst – keine
Dereliktion, wenn ich zwar die beiden Komponente habe, jedoch der Verzicht mit der Absicht vorgenommen wird, dass etwa Person B das Eigentum hieran haben soll :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo