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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O und seine Nachbarn spenden einer Wohltätigkeitsorganisation etwa 2 Tonnen Altpapier und stellen es dazu am Straßenrand zur Abholung bereit. T bemerkt dies, lädt das Sammelgut in sein Auto und fährt weg.

Einordnung des Falls

„Fremdheit“ von Altpapier (§ 242 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Altpapier war für T "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist. Die Fremdheit bestimmt sich nach den Regeln des BGB. O und seine Nachbarn könnten ihr Eigentum an dem Altpapier aufgegeben haben, indem sie es an den Straßenrand legten. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (§ 959 BGB, Dereliktion). Dabei ist ein Verzicht zugunsten Dritter nicht möglich. O und seinen Nachbarn kam es beim Rausstellen auf die Straße gerade darauf an, das Papier an die Wohltätigkeitsorganisation zu übereignen. Es war somit nicht herrenlos.

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CR7

CR7

26.9.2021, 10:44:36

Leider funktioniert der Link zum Urteil nicht richtig.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.10.2021, 15:53:01

Hallo Harvey, leider ist das Urteil mittlerweile nicht mehr frei zugänglich. Sofern Du aber einen Zugang zu juris/ beck-online oder der Juristenzeitung (JZ) hast, kannst Du es allerdings dort auch noch einmal im Original nachlesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NIC

Nickname

29.9.2023, 13:30:30

Verstehe ich das richtig, dass eine

Dereliktion

nur zu bejahen ist, wenn das Eigentum grundsätzlich aufgegeben und an niemanden gehen soll? Sobald ein Verzicht vorgenommen wird, damit das Eigentum an der Sache übergeht, ist eine

Dereliktion

zu verneinen und die Sache ist somit nicht herrenlos?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 12:11:12

Hallo Nickname, genauso ist es! Die

Dereliktion

setzt einen

Realakt

der Besitzaufgabe begleitet durch die Absicht des Eigentumsverzichts voraus. Eigentumsverzicht meint dabei selbstverständlich, dass die Sache „frei“ wird, also nicht von vornherein an einen anderen übergehen soll, sondern mglw. Erst danach durch eine mgl. Aneignung. Mithin wäre es – wie du es völlig richtig beschreibst – keine

Dereliktion

, wenn ich zwar die beiden Komponente habe, jedoch der Verzicht mit der Absicht vorgenommen wird, dass etwa Person B das Eigentum hieran haben soll :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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