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Widerspruchsfrist bei Erhebung bei einer unzuständigen Behörde (§§ 68 ff. VwGO)
Sachverhalt
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Berechnung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO)
K hat Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung seines Hauses durch die Baubehörde erhoben. Der Widerspruchsbescheid, mit dem die Nutzungsuntersagung bestätigt wird, wird am 10.01. per Übergabeeinschreiben zur Post gegeben. K erhebt am 15.02. Klage.
Klageeinreichung kurz vor Fristablauf – Berücksichtigung der Gerichtszeiten (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO)
X hat einen belastenden Widerspruchsbescheid erhalten. Der Bescheid vom 15.05. (Montag) wird ihm am 18.05. (Donnerstag) zugestellt. X erhebt am 18.06. Klage, indem er die Klageschrift um 23:59 Uhr in den Briefkasten des Gerichtes wirft, welcher erst am nächsten Tag geleert wird.