Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Berechnung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Berechnung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO)

4. April 2025

13 Kommentare

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K hat Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung seines Hauses durch die Baubehörde erhoben. Der Widerspruchsbescheid, mit dem die Nutzungsuntersagung bestätigt wird, wird am 10.01. per Übergabeeinschreiben zur Post gegeben. K erhebt am 15.02. Klage.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Ja, in der Tat!

Für die Anfechtungsklage gilt eine Monatsfrist. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ist ein Widerspruch nach § 68 VwGO nicht erforderlich, ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, der angefochten werden soll, zu erheben (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Da der Fristbeginn an ein Ereignis anknüpft (Zustellung bzw. Bekanntgabe), handelt es sich um eine sog. Ereignisfrist.
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2. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den Normen des Zivilrechts.

Ja!

Die Berechnung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) richtet sich nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO. § 57 Abs. 2 VwGO verweist auf die Vorschriften des Zivilrechts (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

3. Die Klagefrist begann vorliegend am 14.01.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Fristlauf beginnt mit dem Tag, der auf das Ereignis folgt, durch das die Frist in Gang gesetzt wird (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ereignis ist die Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Frist beginnt somit am Tag nach der Zustellung. Da die Zustellung am 14.01. erfolgte, begann die Frist am 15.01. um 0 Uhr.

4. Die Klagefrist endet am 15.02, sodass K die Klage fristgemäß eingereicht hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats der Frist, welcher dem Tag entspricht, in den das Ereignis des Fristbeginns fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Bei der Monatsfrist entspricht der Tag des Fristendes dem Tag, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattfand. Das die Frist auslösende Ereignis ist die Zustellung. Diese erfolgte am 14.01. Daher endete die Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) am 14.02. um 24 Uhr. K reichte die Klage erst am 15.02. ein. Die Klage ist verfristet und als unzulässig abzuweisen.

5. Wird der Widerspruchsbescheid mittels Übergabeeinschreiben zugestellt, wird angenommen, dass die Zustellung am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post erfolgte (§ 4 Abs. 2 VwZG).

Ja!

Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgt von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Am relevantesten ist die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 VwZG) oder häufiger mittels Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG). Bei einer solchen Zustellung gilt der postalisch zugestellte Bescheid mit dem vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt (gesetzliche Fiktion), es sei denn, dass er nachweislich nicht oder später zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG; ähnlich § 41 Abs. 2 VwVfG). Unerheblich ist, ob er früher zugeht. Die Zustellung erfolgte am 14.01. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz hat sich zum 01.01.2025 die bisherige „drei-Tages–Fiktion“ in eine „vier–Tages–Fiktion“ geändert.
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