Zivilrechtsklassiker: Trierer Weinversteigerung – Jurafuchs


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zur Trierer Weinversteigerung: Bei einer Auktion winkt ein Teilnehmer seinem Freund, ohne zu wissen, dass das Handheben als Gebot wahrgenommen wird
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Lernplan ZR Kleiner Schein (100%)
Klassisches Klausurproblem

W besucht eine Weinauktion in Trier. Auktionator A ruft: „Wer bietet 9.000 €?“ In diesem Moment entdeckt W seinen Freund F und winkt ihm. A erteilt W daraufhin den Zuschlag für die Flasche Château Margaux, die Eigentümerin E gehört.

Einordnung des Falls

Bei der „Trierer Weinversteigerung“ handelt es sich um einen fiktiven juristischen Lehrbuchfall, in dem das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins bei Abgabe einer Willenserklärung behandelt wird. Der Fall geht auf Hermann Isay zurück, der den Fall in seinem Buch „Die Willenserklärung im Tatbestande des Rechtsgeschäfts“ in die Diskussion eingebracht hat: Der ortsunkundige W besucht eine Weinversteigerung in Trier und winkt seinem befreundeten F zu. Daraufhin erteilt der Auktionator W den Zuschlag für den aktuell aufgerufenen Posten Wein der E zum aufgerufenen Preis. Es stellt sich die Frage, ob zwischen W und E ein wirksamer Kaufvertrag über den Wein zustande gekommen ist. Nach der herrschenden Meinung genügt bereits das potenzielle Erklärungsbewusstsein, sodass die Willenserklärung wirksam, aber anfechtbar ist.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kommt bei einer Versteigerung der Vertrag durch den Zuschlag zustande?

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Ja!

Eine Versteigerung ist ein besonderer Fall des Vertragsschlusses, der in § 156 S. 1 BGB geregelt ist. Das Gebot des Bieters ist ein Antrag, der Zuschlag des Auktionators im Namen des Einlieferers (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine Annahme. Die Durchführung der Versteigerung ist bloße invitatio ad offerendum. Der Zahlungsanspruch der E gegen W aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass E und W einen Kaufvertrag geschlossen haben. Dies erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. W müsste auf der Auktion einen Antrag (d.h. eine Willenserklärung) abgegeben haben.

2. Hatte W Handlungswillen?

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Genau, so ist das!

Handlungswille meint den bewussten Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Der Handlungswille ist Entstehungsvoraussetzung der Willenserklärung. Er fehlt, wenn jemand eine Erklärung im Schlaf, in Hypnose oder Narkose oder unter einer unmittelbar auf ihn einwirkenden körperlichen Gewalt (willensbrechende Gewalt, sog. „vis absoluta“) vornimmt. W hat bewusst seine Hand gehoben, um dem F zuzuwinken. Zu welchem Zweck dies erfolgte, ist hierbei unerheblich.

3. Hatte W den Willen und das Bewusstsein, durch das Heben seiner Hand eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein)?

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Nein, das trifft nicht zu!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.W wollte F winken (soziale Geste). Ihm war nicht bewusst, dass sein Verhalten am Versteigerungsort als rechtserhebliche Erklärung (Kaufangebot) aufgefasst wird. In Rspr. und Lehre ist umstritten, welche Folgen ein fehlendes Erklärungsbewusstsein für das Vorliegen einer Willenserklärung hat. Der Streit geht darum, inwieweit der wirkliche Wille des Erklärenden maßgeblich sein soll bzw. inwieweit der Rechtsverkehr geschützt werden muss.

4. Hat W nach der Willenstheorie eine Willenserklärung abgegeben?

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Nein!

Nach der Willenstheorie soll der wirkliche Wille des Erklärenden entscheidend sein. Hat der Erklärende kein Erklärungsbewusstsein, soll die Willenserklärung nichtig sein. Als Begründung dient ein Erst-recht-Schluss aus der Regelung zur Scherzerklärung: Nach § 118 BGB ist sogar eine bewusst nicht gewollte Erklärung nichtig. Die gelte erst recht bei fehlendem Erklärungsbewusstsein. Die h.M. findet den Vergleich unpassend. Im Fall des § 118 BGB wolle der Erklärende bewusst keine Bindung und erwarte, dies werde vom Verkehr erkannt. Er wolle die Nichtigkeit gerade. Bei fehlendem Erklärungsbewusstsein könnte es hingegen sein, dass er die Erklärung gegen sich gelten lassen möchte.Nach der Willenstheorie hat W keine Willenserklärung abgegeben, da das Erklärungsbewusstsein fehlt.

5. Hat W nach Rspr. und h.L. eine Willenserklärung abgegeben?

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Genau, so ist das!

Nach h.M. liegt trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine zurechenbare Willenserklärung vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Erklärungsempfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein). Hierfür spricht vor allem der Schutz des Rechtsverkehrs. Zudem bleibe es auf diese Weise dem Erklärenden überlassen, ob er das Erklärte anfechten oder gegen sich gelten lassen will.W hätte erkennen können, dass seine Handbewegung als Willenserklärung aufgefasst werden kann. A hat sie auch so verstanden. Damit liegt ein für den inneren Tatbestand der Willenserklärung nach h.M. ausreichendes potenzielles Erklärungsbewusstsein des W vor.

6. Ist mit dem Zuschlag (§ 156 S. 1 BGB) des A zwischen W und E ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Flasche Wein zum Preis von €9.000 zustande gekommen?

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Ja, in der Tat!

Sowohl der innere als auch der äußere Tatbestand einer Willenserklärung des W, gerichtet auf den Antrag, einen Kaufvertrag über die Flasche Wein zu schließen, sind erfüllt. A hat den Antrag durch Zuschlag angenommen (§ 156 S. 1 BGB). Diese Annahmeerklärung wirkt unmittelbar für und gegen E (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

7. Kann W nach h.M. seine Willenserklärung analog § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten?

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Ja!

§ 119 Abs. 1 BGB in direkter Anwendung scheidet aus, weil ein Irrtum i.S.d. Vorschrift ein Erklärungsbewusstsein voraussetzt. Mit der analogen Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB modifiziert die h.M. die Erklärungstheorie zugunsten der Willenstheorie zu einer Kompromisslösung. Ficht W die Erklärung an (§§ 119 Abs. 1 Alt. 2 analog, 121, 142 BGB), beseitigt er den Vertrag, muss E aber den Vertrauensschaden (§ 122 Abs. 1 BGB) ersetzen. Nach a.A. ist seine Willenserklärung mangels Erklärungsbewusstseins nichtig. E als Empfänger steht u.U. ein Anspruch auf Vertrauensschadensersatz (§ 122 Abs. 1 BGB analog) oder aus „c.i.c.“ (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) zu. Dieser berühmte Fall der Trierer Weinversteigerung entstammt nicht der Rechtsprechung, sondern ist ein Lehrbuchklassiker. Die Grundsätze zur Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein hat der BGH aber in BGHZ 91, 324 anerkannt.

Prüfungsschema

Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?

  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand
    1. Subjektiver Handlungswille
    2. Erklärungsbewusstsein
    3. Subjektiver Geschäftswille
  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand
    1. Objektiver Handlungswille
    2. Rechtsbindungswille
    3. Objektiver Geschäftswille

Wie prüfst Du die Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119ff. BGB)?

  1. Zulässigkeit der Anfechtung
  2. Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
    1. Ablauf der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
    2. Kein Ausschluss der Anfechtbarkeit
  3. Kausalität des Anfechtungsgrundes
  4. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tun
  5. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB)

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