Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Tatbestand der Willenserklärung
Unverbindliche Information über Verkauf (Erklärungsbewusstsein)
Unverbindliche Information über Verkauf (Erklärungsbewusstsein)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autosammler O schickt dem A einen Brief. Der Brief enthält ein Dokument für A zum Unterschreiben. A glaubt, das Dokument beinhalte eine unverbindliche Absichtserklärung, dass A seinen eigenen Oldtimer nun verkaufen wolle. Er unterschreibt. Tatsächlich handelt es sich um einen Antrag zum Verkauf des Oldtimers für €50.000.
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Einordnung des Falls
Unverbindliche Information über Verkauf (Erklärungsbewusstsein)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte beim Unterschreiben den Willen und das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hatte beim Unterschreiben den Willen und das Bewusstsein, irgendein Rechtsgeschäft vorzunehmen (Erklärungsbewusstsein).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A hatte potenzielles Erklärungsbewusstsein.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Salwa
21.11.2019, 18:42:43
Der Fall ist eindeutig. O hat den Antrag geschrieben und diesen dem A zum Unterschreiben als Anlage an den Brief beigefügt. Somit unterschreibt A das Angebot des O, d.h. er hat seine Annahme erklärt. KV ist zustandegekommen :)
Vulpes
10.3.2021, 14:44:52
Hallo Salwa, der Vertrag ist zwar zustande gekommen, aber aufgrund des nur - potentiellen - Erklärungsbewusstsein anfechtbar. Wenn A seine Willenserklärung gem. § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB (Inhaltsirrtum) anficht ist der Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. So eindeutig ist das hier also garnicht finde ich. 🙂
Knowledge with Jan
2.12.2021, 00:07:07
Gemäß § 119 I 1 Var.1 BGB analog, da potentielles Erklärungsbewusstsein des A
I
15.1.2023, 13:22:45
Ich hätte mir an dieser Stelle mehr Informationen zur unverbindlichen Absichtserklärung gewünscht. Danke :)
Law_yal_life
22.9.2023, 21:03:06
Also wir nehmen § 119 I Alt. 2 BGB analog, weil es hier auch um den Irrtum einer Erklärung geht? Aber hier nicht der
Grundfallaus folgendem Grund passt?: Beim Erklärungsirrum geht es darum, dass jemand etwas rechtlich bewusst abgibt, aber nicht das konkrete Geschäft wollte. Er irrt sich über das Zeichen selbst? --- Und hier (beim Trier Weinversteiergungsfall) will er gar nicht rechtlich erhebliches abgeben? Wird aber aufgrund vom Potentiel. EB gebunden und kann sich dann wegen "ich wusste nicht das ich rechtlich erheblich ein Geschäft schließe" anfechten? Bin etwas verwirrt. Bitte um Aufklärung!
Leo Lee
23.9.2023, 16:42:25
Hallo Prädikatkandidat, du hast das verstanden! Beim normalen Erklärungsirrtum geht es darum, dass es die Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte (er verschreibt/verklickt/verspricht sich). Beim vorliegenden Fall geht es darum, dass er immer noch nichts rechtserhebliches abgeben wollte, allerdings hätte erkennen können, dass er dies gerade tut, wenn er sorgfältiger gewesen wäre. D.h. er wird durch dieses pot. Erklärungsbewusstsein erstmal "bestraft", indem seine WE trotzdem wirksam ist und er sodann vertraglich zunächst gebunden wird. Er kann sich dann insofern "freikaufen", als er dann 119 I Alt. 2 analog anficht und dabei §
122 analogoder eben über CIC der anderen Partei ggf. Schäden ersetzt. Du liegt also völlig richtig mit deiner Einschätzung. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbruster Vor § 116 Rn. 27 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo