Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Tatbestand der Willenserklärung

Geburtstagsglückwünsche (Erklärungsbewusstsein)

Geburtstagsglückwünsche (Erklärungsbewusstsein)

3. Dezember 2024

4,7(79.954 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

A unterschreibt einen Brief in dem Glauben, er beinhalte Glückwünsche zum 25. Geburtstag seines Neffen N. Tatsächlich handelt es sich um einen Antrag zum Verkauf seines Autos für €10.000. A schickt den Brief an N ab.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Geburtstagsglückwünsche (Erklärungsbewusstsein)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Handlungswillen.

Genau, so ist das!

Handlungswille meint den bewussten Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Er fehlt, wenn jemand eine Erklärung im Schlaf, in Hypnose oder Narkose oder unter einer unmittelbar auf ihn einwirkenden körperlichen Gewalt (willensbrechende Gewalt, sog. „vis absoluta“) vornimmt.A hat willentlich und bewusst seine Unterschrift unter den Brief gesetzt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. A hatte ein Erklärungsbewusstsein.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.A hat in dem Willen und Bewusstsein unterschrieben, seinem Neffen zum Geburtstag zu gratulieren (soziale Interaktion). Ihm war nicht bewusst, eine rechtserhebliche Erklärung anzufertigen.

3. A hatte potenzielles Erklärungsbewusstsein.

Ja!

Nach Rspr. und h.L. liegt trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.Vorausgesetzt, N hat den ihm zugegangenen Brief als Antrag verstanden, liegt eine auf Kaufvertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des A vor. Dies hätte A erkennen und verhindern können, wenn er sich vergewissert hätte, welchen Brief er unterschreibt.

4. A kann sein Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags anfechten.

Genau, so ist das!

Nach h.M. kann eine Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein durch den Erklärenden analog § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten werden. Eine Anfechtung analog §§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 121, 142 BGB, beseitigt den Vertrag, lässt jedoch aufseiten des Empfängers einen Anspruch auf Vertrauensschadensersatz analog § 122 BGB oder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB („cic“) entstehen. Nach a.A. ist eine Willenserklärung mangels Erklärungsbewusstseins nichtig.A könnte seine Willenserklärung somit nach h.M. analog § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten. N als Empfänger stünde dann u.U. ein Anspruch auf Vertrauensschadensersatz analog § 122 BGB oder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB („cic“) zu.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen