Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Grundfall)
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Amt B verweigert R grundlos eine Gaststättenerlaubnis. R erhebt Verpflichtungsklage auf deren Erlass. Bevor das Gericht entscheidet, erteilt B die Erlaubnis. R will durch Bs Verhalten verursachte Einnahmeausfälle von B ersetzt bekommen, und plant, B auf Schadensersatz zu verklagen.
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Einordnung des Falls
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R wendet sich gegen einen erledigten Verwaltungsakt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. R ist klagebefugt. Darüber hinaus muss sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können festzustellen, dass Bs Untätigkeit rechtswidrig war.
Ja!
3. R hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E., weil Wiederholungsgefahr besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. R hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, wenn er die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit hoheitlichen Handelns einem späteren Amtshaftungsprozess zugrunde legen möchte.
Ja, in der Tat!
5. Ein berechtigtes Interesse zur Vorbereitung einer Entschädigungsklage kommt nur in Betracht, wenn sich das Verpflichtungsbegehren nach Erhebung der Klage erledigt hat.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tamer
24.11.2021, 21:28:53
Setzt die Bejahung des Präjudizinteresses nicht auch immer voraus, dass der spätere Zivilprozess hinreichend wahrscheinlich und nicht evident aussichtslos ist? (Ist natürlich für den vorliegenden Sachverhalt unproblematisch) LG, Tamer
Lukas_Mengestu
25.11.2021, 10:45:36
Hallo Tamer, in der Tat geht das BVerwG in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit kein Präjudizinteresse vorliegt vgl. BVerwG NJW 1986, 1
826). Dabei liegt offensichtliche Aussichtslosigkeit aber nur vor, wenn "ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann". Es bedarf insoweit noch nicht einmal einer summarischen Prüfung, sondern die Aussichtslosigkeit muss einen förmlich anspringen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Alexandra G
2.7.2022, 21:57:08
Frage: R wendet sich gegen einen erledigten VA. Und die Antwort: "Stimmt nicht" ist korrekt. Da hat sich mE ein Fehler eingeschlichen.
Philippe
2.7.2022, 23:21:46
Er wendet sich nicht gegen ein VA, sondern will ein VA, der erst nach Klageerhebung erteilt wird. Hier liegt eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungssituation vor.