Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
(Tiefgreifender) Grundrechtseingriff? (Grundfall)
(Tiefgreifender) Grundrechtseingriff? (Grundfall)
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (17.137 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Neonazi N wird verdächtigt, einen Anschlag auf eine Synagoge zu planen. Die Polizei durchsucht deswegen Ns Schlafzimmer. N tobt vor Wut und möchte feststellen lassen, dass die Durchsuchung ein massiver Grundrechtseingriff war.
Diesen Fall lösen 72,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
(Tiefgreifender) Grundrechtseingriff? (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Durchsuchung hat sich noch nicht erledigt. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. N müsste ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung haben. Teilweise wird dieses bereits dann bejaht, wenn ein Grundrechtseingriff vorliegt.
Ja, in der Tat!
3. Ein berechtigtes Interesse liegt unumstritten dann vor, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt.
Nein!
4. Für die Auffassung des BVerwG spricht, dass es kein Bedürfnis für die eigenständige Fallgruppe "schwerwiegender Grundrechtseingriff" gibt.
Genau, so ist das!
5. Im Fall des N mangelt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tamer
24.11.2021, 21:14:08
Könnten man hier in der Subsumtion nicht auch mit der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr argumentieren? Es ist ja nicht auszuschließen, dass die Polizei nochmals vorbeischaut. Denn eine komplette Entkräftung des Verdachts ggü. N wird im Sachverhalt nicht angesprochen.

Lukas_Mengestu
25.11.2021, 10:53:04
Hallo Tamer, der Sachverhalt ist an dieser Stelle etwas knapp. Denkbar wäre das bei lebensnaher Betrachtung aber durchaus. Beachte aber bei der Prüfung, dass es immer einer "konkreten" Wiederholungsgefahr bedarf. Es muss also "in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen sein oder sich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten sein" (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 282). Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte füf eine Wiederholung und nicht bloß die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 602). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Gnu
31.1.2023, 11:11:44
Liebes Team, ist die Durchsuchung an sich nicht ein
Realakt? Von ihr selbst geht ja keine Regelungswirkung aus. Wäre dann nicht die allgemeine FK und nicht die
FFKdie
statthafte Klageart? Ich bin etwas verwirrt

CR7
16.2.2023, 14:20:41
Ich auch, bitte um Antwort! :D
kristinaelghazi
22.3.2023, 11:39:29
In der Regel sind
polizeiliche Maßnahmenals Verwaltungsakte einzustufen. Auch scheinbar rein vollziehenden Akten (
Realakten) geht in der Regel eine Entscheidung mit regelndem Charakter voraus, die ebenso als Verwaltungsakt einzustufen ist.

Juramaus
18.5.2023, 13:51:37
Die Ansicht nach welcher eine
konkludente Duldungsverfügungin Verbindung mit polizeilichem Realhandeln ergeht ist meines Wissens nach veraltet. Sie basierte vorallem auf der Notwendigkeit für den Rechtsschutz, welcher bei
Realakten quasi nicht existent war. Mittlerweile haben wir die
allgemeine Feststellungsklageweswegen sich die Annahme dass jedes polizeiliche Handeln VA ist dahingehend erübrigt.

Sebastian Schmitt
5.12.2024, 08:47:58
Hallo @[Gnu](200767), wie so oft: Darüber kann man streiten. @[Juramaus](29320) hat zunächst völlig Recht, dass die Lösung über eine jederzeit zu einem
Realaktgehörende
konkludente Duldungsverfügungaus den genannten Gründen langsam tendenziell (!) als überholt gilt. Gerade für polizeiliche
Standardmaßnahmenwird das aber im Schrifttum nach wie vor sehr kontrovers diskutiert. Einige vertreten eine differenzierte Betrachtungsweise und wollen jedenfalls bei solchen Maßnahmen immer noch einen dazugehörigen VA sehen, die Ge- oder Verbotsqualität haben (zB
Platzverweis). Rein vollziehende Maßnahmen, wie zB auch die Durchsuchung, seien dagegen bloße
Realakte (zum Ganzen zB Schoch/Schneider/Knauff, VerwR, Werkstand: 5. EL Juli 2024, §
35 VwVfGRn 152 mwN). Durchaus verbreitet ist allerdings nach wie vor die Gegenansicht, auch bei solchen vollziehenden Maßnahmen zunächst einen (
konkludenten) VA zu sehen. Lediglich deren Vollziehung selbst erfolge dann durch vollstreckenden
Realakt(Schoch/Schneider/Knauff aaO). Zumindest bei einer Wohnungsdurchsuchung in Anwesenheit des Durchsuchten, wie in unserem Fall, lässt sich also beides vertreten. Wir wollen darauf iRd Aufgabe gar nicht im Detail eingehen, haben aber jetzt einen kurzen Vertiefungshinweis eingefügt, um die unterschiedlichen Möglichkeiten klarzustellen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Sebastian Schmitt
5.12.2024, 08:53:16
Hallo @[Gnu](200767), wie so oft: Darüber kann man streiten. @[Juramaus](29320) hat zunächst völlig Recht, dass die Lösung über eine jederzeit zu einem
Realaktgehörende
konkludente Duldungsverfügungaus den genannten Gründen langsam tendenziell (!) als überholt gilt. Gerade für polizeiliche
Standardmaßnahmenwird das aber im Schrifttum nach wie vor sehr kontrovers diskutiert. Einige vertreten eine differenzierte Betrachtungsweise und wollen jedenfalls bei solchen Maßnahmen immer noch einen dazugehörigen VA sehen, die Ge- oder Verbotsqualität haben (zB
Platzverweis). Rein vollziehende Maßnahmen, wie zB auch die Durchsuchung, seien dagegen bloße
Realakte (zum Ganzen zB Schoch/Schneider/Knauff, VerwR, Werkstand: 5. EL Juli 2024, §
35 VwVfGRn 152 mwN). Durchaus verbreitet ist allerdings nach wie vor die Gegenansicht, auch bei solchen vollziehenden Maßnahmen zunächst einen (
konkludenten) VA zu sehen. Lediglich deren Vollziehung selbst erfolge dann durch vollstreckenden
Realakt(Schoch/Schneider/Knauff aaO). Zumindest bei einer Wohnungsdurchsuchung in Anwesenheit des Durchsuchten, wie in unserem Fall, lässt sich also beides vertreten. Wir wollen darauf iRd Aufgabe gar nicht im Detail eingehen, haben aber jetzt einen kurzen Vertiefungshinweis eingefügt, um die unterschiedlichen Möglichkeiten klarzustellen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
gova
14.3.2024, 12:02:13
Ich habe die Fallgruppen „tiefgreifender Grundrechts
eingriff“ und „kurzfristige
Erledigung“ in einem gelernt (s.o.). Könnte man beide Fallgruppen als eine betrachten und wäre dann der Streit nicht entbehrlich?
P K
14.3.2024, 19:50:37
Aus meiner Sicht ja, weil es letztlich auf die kurzfristige
Erledigungankommt. Art. 19 IV GG fordert hier unabhängig von der
Eingriffstiefe effektiven Rechtsschutz.

Nora Mommsen
15.3.2024, 11:03:12
Hallo gova, danke für deine Frage! Hier kommt zum Tragen, dass die Rechtsprechung eben nicht allein den schwerwiegenden
Eingriffausreichen lässt, sondern zusätzlich fordert, dass dieser sich "typischerweise kurzfristig erledigt" und somit ohne die nachträgliche Kontrolle nie die Möglichkeit einer Überprüfung bestände. In den meisten Fällen wird das daher gar nicht erst aufgedröselt" sondern als eine Fallgruppe gelernt. Das reicht für Klausuren auch aus, diese beiden Kriterien so zu kennen und zu beherrschen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
gova
15.3.2024, 14:29:16
Perfekt, danke für die schnellen Antworten :).