Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tierfreundin Tina (T) erhält einen Bescheid, nach dem sie Steuern für ihre 10 Hunde zahlen soll. T ist der Meinung, dass diese Besteuerung ungerecht ist und will nicht zahlen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hundesteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

Ja, in der Tat!

Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakt, ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 (L)VwVfG). Der Steuerbescheid der zuständigen Behörde setzt die zu zahlende Steuer für den Einzelfall mit Rechtswirkung nach außen fest. Die Regelung betrifft das öffentliche Recht. Siehe auch § 155 Abs. 1 AO.
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2. Grundsätzlich bewirkt eine Anfechtungsklage, dass die Behörde den Verwaltungsakt nicht zwangsweise durchsetzen kann.

Ja!

Grundsätzlich entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO), d.h. der Adressat muss dem Verwaltungsakt zunächst nicht nachkommen und die Behörde kann diesen auch nicht zwangsweise durchsetzen (Suspensiveffekt). Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der Suspensiveffekt trotz erhobenem Widerspruch oder Anfechtungsklage nicht eintritt (§ 80 Abs. 2 VwGO). Achtung: In der Klausur immer schauen, ob ein solcher Ausnahmefall eingreifen kann. Klausuren im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO sind bei den Prüfungsämtern sehr beliebt.

3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung öffentlicher Abgaben und Kosten lösen den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wendet sich der Betroffene gegen eine behördliche Geltendmachung von öffentlichen Abgaben und Kosten, haben Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO). Diese Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen. Sie dienen der Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO sind in Klausuren vergleichsweise selten.

4. Ts Anfechtungsklage führt dazu, dass der Steuerbescheid zunächst suspendiert ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Anfechtung einer behördliche Geltendmachung von öffentlichen Abgaben und Kosten bewirkt keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO). Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen. Klassische öffentliche Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO sind Steuern. Ts Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO.

5. T könnte vorübergehenden Schutz erreichen über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.

Ja!

Auch in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine Suspensivwirkung entfalten, will der Kläger seine Rechtsposition sichern können. Deswegen besteht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Möglichkeit, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnet bzw. wiederherstellt. Dadurch kann der Betroffene trotz Wegfalls des Suspensiveffekts vorläufigen Rechtsschutz erhalten. Will T verhindern, dass sie mangels Suspensivwirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) der Steuerforderung nachkommen muss, kann T einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

27.2.2022, 09:54:08

Dieses Kapitel ist wirklich toll! Es wäre aber schön, wenn ihr konsequent bei einer Methode der Zitierung der Norm bleiben könntet. Durch dieses Kapitel wechselt ihr immer wieder von „Fall“ zu „Alternative“. Das ist natürlich nur eine absolute Kleinigkeit, aber schon ein bisschen verwirrend.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.2.2022, 18:51:52

Lieben Dank, Helena! Das Lob gebe ich gerne an die Autorin weiter. Wir freuen uns zudem immer auch über Hinweise über "Kleinigkeiten", denn wir wollen euch ja ein perfektes Lernerlebnis bieten. Wir sind die Session jetzt nochmal durchgegangen und haben alle "Fälle" durch Alternativen ersetzt. Sollten wir einen "Fall" übersehen haben, kannst Du uns gerne noch einmal Bescheid geben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)

Major Tom(as)

15.11.2024, 11:48:32

Liebes Jurafuchs-Team, Danke für die Aufgaben in diesem Kapitel. Da es hier ohnehin um einen

Kostenbescheid

nach § 80 II 1 Nr. 1 VwGO geht, halte ich diese Aufgabe für sehr geeignet, die Besonderheit des § 80 VI VwGO anzubringen: Nur bei

Kostenbescheid

en bedarf es für die Zulässigkeit des Antrags einer vorherigen Antragstellung bei der

Behörde

, ansonsten kann die Antragstellerin sich "wie sie möchte", bei Gericht oder bei der

Behörde

melden. Vielleicht wäre das ja nett :) Danke euch und LG! (Bei § 80a könnte man dann den Streit einfügen, ob § 80a III 2 i.V.m. § 80 VI eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt - vermutlich passt dies aber nicht zum allgemeinen Schwierigkeitsgrad dieses Kapitels).


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