Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO)
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO)
12. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (20.964 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil sich einige Fans beim letzten Spiel des FC Haudegen gegen den TSV Kloppi mit Baseballschlägern geprügelt haben, ordnet die zuständige Polizeivollzugsbeamtin P gegen stadtbekannte Hooligans Durchsuchungen vor dem nächsten Spiel an. U ist auch betroffen und will dagegen klagen.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der Hauptsache ist die Verpflichtungsklage statthaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebenden Wirkung. Hier könnte eine Ausnahme vorliegen.
Ja, in der Tat!
3. Die aufschiebende Wirkung tritt ausnahmsweise nicht ein, wenn der Kläger gegen eine unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten vorgehen will.
Ja!
4. Will U vor dem nächsten Spiel vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Durchsuchung erreichen, sollte U einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
11.11.2022, 09:59:30
Was ist mit „unaufschiebbar“ in § 80 II 1 Nr. 2 gemeint? Dass es zeitlich unaufschiebbar ist? Man könnte die Durchsuchung nach Prüfung eines Gerichts auf das nächste Spiel verlegen.

Nora Mommsen
11.11.2022, 11:54:01
Hallo A.F., unaufschiebbar sind solche Maßnahmen von Polizei oder Ordnungsbeamten die zur effektiven Gefahrenabwehr sofort vorgenommen werden müssen. Natürlich könnte man es in diesem Spiel unterlassen und die Maßnahme erst nach Abschluss des Verfahrens vornehmen. Dies bedeutet im Verwaltungsrecht aktuell in der Regel einen Verzug von bis zu mehreren Jahren. Bis zum nächsten Spiel ist also auch nichts geklärt. Zumal ja schon das nächste Spiel eine
erhebliche Gefahrfür die Individualrechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Leben der Teilnehmenden darstellt. Diese Gefahr ist nicht anders abwendbar, insofern ist die Maßnahme in Hinblick auf diese Gefahr "unaufschiebbar". Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
19.7.2023, 23:29:31
Was ist denn eine Verwaltungspolizei? Den Begriff kenne ich noch nicht.

CR7
13.2.2024, 12:56:36
Das ist die "Kaffeepolizei“, also die Polizei, die nicht in eilbedürftigen Fällen tätig wird (bspw. Polizei
behörde)
Blotgrim
7.11.2023, 19:02:08
Kann man das mit den
Standardmaßnahmenauch anders sehen. Gerade bei einer Durchsuchung fehlt mir die Regelung. Ich meine Mal was gehört zu haben von wegen, dass bei einer Durchsuchung irgendwie ein Duldungs-VA erlassen wird aber das finde ich jetzt eher konstruiert. ich würde das halt für jede Standardmaßnahme einzeln bewerten. Ein
Platzverweisist ja zweifelsfrei ein VA
ehemalige:r Nutzer:in
20.12.2023, 12:04:49
Hi @[Blotgrim](167544) müsstest du hierbei nicht zwischen der „Anordnung“ der Maßnahme und der Ebene der „Vollstreckung“ der Maßnahme differenzieren? Die Anordnung stellt einen VA dar (h.M. - Argumente in Kurzform: Festsetzung der Maßnahme, letzte Voraussetzung für die Vollstreckung und in NRW § 112 JustG) hiergegen ist die Anfechtungsklage im Grunde und wiederum der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 V VwGO statthaft. Im weiteren Verlauf steht die Vollstreckung, also die tatsächliche Ausführung der angedrohten Maßnahme. Bei dieser ist gerade dein Einwand richtig. Dieser stellt nach heute h.M. einen
Realaktund damit gerade keinen VA dar. Diese von dir erwähnte Konstruierung wurde früher genutzt, weil es noch keine Rechtsmittel gegen
Realakte gab (heute allg. Feststellungs-/
Leistungsklage). Betrachtet man dies, würde man also bei der Auswahl des Rechtsmittels differenzieren, wogegen sich der/die Kläger/in richtet. Gegen die Anordnung oder gegen den Vollzug. Ich hoffe, ich konnte mein Verständnis deutlich machen, bin aber gerne für andere Ansichten und Kritik offen. LG Benny :)
Blotgrim
23.12.2023, 12:01:07
Ich glaube ich habe mich damals insbesondere auf Situationen bezogen in denen bspw die Polizei aufgrund von Gefahr im Verzug ne Wohnung durchsucht, also quasi ohne großen Wortwechsel einfach Tür eintreten. Wo würdest man da den VA sehen bzw. wo beginnt da die Anordnung und wo die Vollstreckung?Wenn man jetzt am 12. den Durchsuchungsbefehl bekommt und am 13. wird durchsucht dann ist natürlich klar dass ein VA vorliegt Aber es ging mir eher um die Verallgemeinerung der
Standardmaßnahmenals VA. Wo ist beispielsweise ein Gefährderschreiben ein VA ? Die Anordnung es zu verfassen ist ja
behördenintern und gegenüber dem Adressaten hat es keine
Regelungswirkung

Artur Schönhals
28.4.2024, 17:11:13
Hallo, ich kann euch zu dem Thema Muckel, JA 2012, 272,274 empfehlen. Dort werden alle Fragen beantwortet.

Wesensgleiches Minus
4.2.2025, 11:21:00
Müsste hier nicht (in NRW) die Ordnungs
behördetätig werden? Die Vollzugspolizei wird doch nur tätig, wenn "ein Handeln der anderen
Behörden nicht oder nicht
rechtzeitigmöglich erscheint", § 1 I 3 PolG NRW. Gem. §§ 1, 24 I Nr. 12 OBG iVm §
39 PolG NRWmüsste doch also die Ordnungs
behördezuständig sein. Und dann ist § 80 II 1 Nr. 2 VwGO
nicht einschlägig. Oder ist das für die Anwendbarkeit des § 80 II 1 Nr. 2 VwGO erstmal egal, weil es für die Aussetzung des
Suspensiveffekts nur darauf ankommt, wer tatsächlich handelt. Und ob der Polizeivollzugsbeamte überhaupt handeln durfte, ist dann eine Frage der formellen RM des VA?