Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Weil sich einige Fans beim letzten Spiel des FC Haudegen gegen den TSV Kloppi mit Baseballschlägern geprügelt haben, ordnet die zuständige Polizeivollzugsbeamtin P gegen stadtbekannte Hooligans Durchsuchungen vor dem nächsten Spiel an. U ist auch betroffen und will dagegen klagen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In der Hauptsache ist die Verpflichtungsklage statthaft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist dagegen statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines erlassenen Verwaltungsakts erreichen will (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). U will gegen die angeordnete Durchsuchung vorgehen. Die polizeiliche Durchsuchung zum Zwecke der Gefahrenabwehr ist eine Standardmaßnahme des jeweiligen landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrechts (z.B. § 22 NPOG, § 39 PolG NRW, Art. 21 PAG). Standardmaßnahmen sind nach h.M. Verwaltungsakte. U will einen Verwaltungsakt aufheben lassen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
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2. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebenden Wirkung. Hier könnte eine Ausnahme vorliegen.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO), d.h. der Adressat muss dem Verwaltungsakt zunächst nicht nachkommen und die Behörde kann diesen auch nicht zwangsweise durchsetzen (Suspensiveffekt). Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der Suspensiveffekt trotz Widerspruch oder Anfechtungsklage nicht eintritt (§ 80 Abs. 2 VwGO) Hier kommt aufgrund des polizeilichen Handelns eine Ausnahme der aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO in Betracht.

3. Die aufschiebende Wirkung tritt ausnahmsweise nicht ein, wenn der Kläger gegen eine unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten vorgehen will.

Ja!

Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten dann keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten richten (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Polizei Anordnungen oder Maßnahmen zum Zwecke der Gefahrenabwehr trifft. Die Durchsuchungen vor dem Stadion auf Basis einer polizeigesetzlichen Spezialermächtigung dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und damit der Gefahrenabwehr. Sie sind nicht aufschiebbar. Us Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO erstreckt sich nicht auf Maßnahmen der Ordnungsbehörden oder der Verwaltungspolizei.

4. Will U vor dem nächsten Spiel vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Durchsuchung erreichen, sollte U einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, ist immer an einstweiligen Rechtsschutz zu denken. Dieser richtet sich nach der statthaften Klageart im Hauptsacheverfahren. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf gerichtliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dann statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt in allen anderen Fällen in Betracht. In der Hauptsache ist eine Anfechtungsklage statthaft. U muss einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, um einen effektiven Rechtsschutz zu erlangen.Hier ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
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