Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO)

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (B) widerruft die Asylberechtigung des A. A will gegen den Widerruf klagen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A begehrt, dass Bs Widerruf der Asylberechtigung aufgehoben wird. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts, ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Der Widerruf der Asylberechtigung ist ein Verwaltungsakt. A möchte, dass er weiterhin eine Asylberechtigung hat. Das kann er damit erreichen, dass der Widerruf dieser Berechtigung vom Gericht aufgehoben wird. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 11 AsylG). Statthaft ist die Anfechtung des Widerrufsbescheids. Eine Verpflichtungsklage gerichtet auf den Erlass einer Asylberechtigung ist nicht nötig, da die Berechtigung ursprünglich schon bestand und wieder bestehen wird, wenn der Widerruf aufgehoben ist.
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2. Eine Anfechtungsklage hat nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn dies spezialgesetzlich vorgesehen ist.

Nein!

Dem Grundsatz nach entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Dieser Suspensiveffekt tritt nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn einer der Fälle aus § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann durch bundes- oder landesgesetzliche Regelungen die aufschiebende Wirkung entfallen. Eine sehr klausurrelevante Regelung ist z.B. der § 212a BauGB. Wenn im Sachverhalt besonderes Verwaltungsrecht einschlägig ist, kann es sich lohnen, in dem einschlägigen Gesetz nach einer Ausnahmeregelung zu § 80 Abs. 1 VwGO zu schauen.

3. § 75 AsylG regelt Ausnahmefälle vom Grundsatz des Suspensiveffekts.

Genau, so ist das!

Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, wenn der Suspensiveffekt durch Bundes- oder Landesgesetz ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss findet sich in § 75 AsylG für mehrere Konstellationen. Nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG hat die Klage gegen einen Widerruf der Asylberechtigung durch das Bundesamt keine aufschiebende Wirkung, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Keine Sorge: Du musst Dich nicht detailliert mit dem Asylrecht auskennen. Es dient hier nur als Beispiel für eine bundesgesetzliche Regelung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Ein weiteres klausurrelevantes Beispiel für § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO ist § 45 Abs. 5 WaffG: Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme und Widerruf waffengesetzlicher Erlaubnisse unter bestimmten Bedingungen keine aufschiebende Wirkung.

4. As Anfechtungsklage würde den Widerruf seiner Asylberechtigung suspendieren.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG hat die Klage gegen einen Widerruf der Asylberechtigung durch das Bundesamt keine aufschiebende Wirkung, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG vorliegen. § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG knüpft an die Gefahr für die Allgemeinheit an, die davon ausgeht, dass der Asylsuchende wegen eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde. A wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG liegen vor. Die Anfechtung des Widerrufs seiner Asylberechtigung entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

5. Will A effektiven Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Asylberechtigung erreichen, sollte A einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stellen.

Ja!

Entfaltet die Anfechtungsklage wegen einer gesetzlichen Regelung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO anordnen. In den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtung keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist deswegen immer an den einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu denken. As Anfechtung des Widerrufsbescheid würde den Verwaltungsakt nicht suspendieren. In As Fall ist daher ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Hier ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simon175

simon175

14.6.2022, 09:25:34

Gerade hier merkt man, dass es die 12.99€ die man pro Monat bezahlt auf den letzten Cent wert sind.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.6.2022, 19:30:29

Herzlich willkommen im Forum simon175 und vielen Dank für diese warmen Worte! Solches Feedback treibt uns an, jeden Tag noch ein Stückchen besser zu werden! Herzliche Grüße, Lukas - für das ganze Jurafuchs-Team


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