Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2
Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher V möchte zur Finanzierung eines Autos bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €10.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. V unterschreibt seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen V und B ist als Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 S. 1 BGB) zu qualifizieren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Ja!
3. Bereits durch die Unterschrift des Darlehensnehmers wird stets die Schriftform gewahrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
James Morgan McGill
2.11.2022, 11:47:42
Ich verstehe § 492 I 3 BGB dahingehend, dass es gerade keiner eigenhändigen Unterschrift des Darlehensgebers bedarf. Somit müsste nach meinem Verständnis die letzte Aussage zu dem Fall (Wahrung der Schriftform durch Unterschrift des V) mit „stimmt“ beantwortet werden. Oder übersehe ich etwas?
Lukas_Mengestu
3.11.2022, 11:30:40
Vielen Dank für die Rückfrage, James Morgan McGill! Die Ausnahme des § 492 Abs. 1 S. 3 BGB greift nur, soweit die Erklärung des Darlehensgebers mithilfe einer automatischen Einrichtung erfolgt (zB Computerausdruck). Dies geht hier aus dem Sachverhalt allerdings nicht zwingend hervor. Um das Regel-/Ausnahmeverhältnis aber deutlicher zu machen, haben wir die Frage noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team