Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2

Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucher V möchte zur Finanzierung eines Autos bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €10.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. V unterschreibt seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag zwischen V und B ist als Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 S. 1 BGB) zu qualifizieren.

Ja, in der Tat!

Ein Verbraucherdarlehensvertrag definiert sich als entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen dem Verbraucher als Darlehensnehmer und dem Unternehmer als Darlehensgeber (§ 491 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers richtet sich nach dem allgemeinen Teil des BGB (§ 13 BGB, § 14 BGB). Gegenstand des Vertrages zwischen V und B ist die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages in Höhe von €10.000 gegen den vereinbarten Zinssatz (§ 488 Abs. 1 BGB). V als Darlehensnehmer ist Verbraucher (§ 13 BGB). Die Bank B als Darlehensgeber ist Unternehmer (§ 14 BGB). Die Entgeltlichkeit des Darlehens folgt aus dem vereinbarten Zins.
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2. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

Ja!

Im besonderen Schuldrecht ist für den Verbraucherdarlehensvertrag eine Schriftform vorgesehen (§ 492 Abs. 1 BGB). V und B haben einen Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491ff. BGB) abgeschlossen.

3. Bereits durch die Unterschrift des Darlehensnehmers wird stets die Schriftform gewahrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Anforderungen richten sich nach § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis umfasst die auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Dies bedeutet, dass sowohl die Erklärung des Verbrauchers (Darlehensnehmer) als auch die des Unternehmers (Darlehensgeber) der Schriftform bedürfen. Antrag und Annahme können getrennt schriftlich erklärt werden (§ 492 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Erklärung des B hätte der Schriftform bedurft.Ausnahmsweise bedarf die Erklärung des Darlehensgebers nicht der Schriftform, wenn sie mithilfe einer automatischen Einrichtung erfolgt (z. B. Computerausdruck).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

James Morgan McGill

James Morgan McGill

2.11.2022, 11:47:42

Ich verstehe § 492 I 3 BGB dahingehend, dass es gerade keiner eigenhändigen Unterschrift des Darlehensgebers bedarf. Somit müsste nach meinem Verständnis die letzte Aussage zu dem Fall (Wahrung der Schriftform durch Unterschrift des V) mit „stimmt“ beantwortet werden. Oder übersehe ich etwas?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2022, 11:30:40

Vielen Dank für die Rückfrage, James Morgan McGill! Die Ausnahme des § 492 Abs. 1 S. 3 BGB greift nur, soweit die Erklärung des Darlehensgebers mithilfe einer automatischen Einrichtung erfolgt (zB Computerausdruck). Dies geht hier aus dem Sachverhalt allerdings nicht zwingend hervor. Um das Regel-/Ausnahmeverhältnis aber deutlicher zu machen, haben wir die Frage noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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