Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher V möchte zur Finanzierung eines Autos bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €10.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5%. V unterschreibt seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung.
Einordnung des Falls
Verbraucherdarlehensvertrag 492 Abs. 1; Heilung 494 Abs. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen V und B ist als Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 S. 1 BGB) zu qualifizieren.
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Ja, in der Tat!
2. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
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Ja!
3. Bereits durch die Unterschrift des Darlehensnehmers wird stets die Schriftform gewahrt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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James Morgan McGill
2.11.2022, 11:47:42
Ich verstehe § 492 I 3 BGB dahingehend, dass es gerade keiner eigenhändigen Unterschrift des Darlehensgebers bedarf. Somit müsste nach meinem Verständnis die letzte Aussage zu dem Fall (Wahrung der Schriftform durch Unterschrift des V) mit „stimmt“ beantwortet werden. Oder übersehe ich etwas?

Lukas_Mengestu
3.11.2022, 11:30:40
Vielen Dank für die Rückfrage, James Morgan McGill! Die Ausnahme des § 492 Abs. 1 S. 3 BGB greift nur, soweit die Erklärung des Darlehensgebers mithilfe einer automatischen Einrichtung erfolgt (zB Computerausdruck). Dies geht hier aus dem Sachverhalt allerdings nicht zwingend hervor. Um das Regel-/Ausnahmeverhältnis aber deutlicher zu machen, haben wir die Frage noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team