Blanketturkunde, § 492 Abs. 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucher V möchte zur Finanzierung einer Kaffeemaschine bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €1.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. V unterschreibt eine Blanketturkunde, welche B später ausfüllt und selbst unterzeichnet.

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Einordnung des Falls

Blanketturkunde, § 492 Abs. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anforderungen an die Schriftform beim Verbraucherdarlehensvertrag richten sich nach § 126 BGB.

Ja!

Das Schriftformerfordernis umfasst die auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller. Die Unterzeichnung kann durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die Willenserklärung des V und des B müssen den Anforderungen an die Schriftform genügen.
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2. Die Unterschrift auf einem Blankett wahrt im Grundsatz die Anforderungen nach § 126 BGB.

Genau, so ist das!

Die Unterschrift kann in zeitlicher Hinsicht vor der Niederlegung des Urkundeninhalts erfolgen. Die zeitliche Reihenfolge ist grundsätzlich irrelevant. Die Abschlussfunktion der Urkunde erfordert nur, dass die Unterschrift räumlich unter dem Urkundentext steht. Der Urkundeninhalt muss dem Willen des Unterzeichnenden entsprechen, beispielsweise durch abredegemäßes Ausfüllen. Im Grundsatz ist die Unterschrift des V unter dem Blankett ausreichend.

3. Der primäre Zweck der Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB besteht in der Warn- und Informationsfunktion.

Ja, in der Tat!

Durch das Formerfordernis soll der Darlehensnehmer (Verbraucher) über den Vertragsinhalt in Kenntnis gesetzt werden. Die genauen Vertragsbedingungen sollen ihm vor Augen geführt werden und damit vor einer übereilten Entscheidung bewahren. Das Formerfordernis schützt primär den V, welcher über die genauen Konditionen des Vertrages informiert werden soll. Eine übereilte Entscheidung des V soll vermieden werden.

4. Die Blankettunterschrift reicht beim Verbraucherdarlehensvertrag aus.

Nein!

Grund dafür ist die Warn- und Informationsfunktion. Dem Verbraucher wird bei der Vornahme der Unterschrift der Vertragsinhalt nicht noch einmal vor Augen geführt. Der Anspruch des Verbrauchers, eine Abschrift des Vertrags vom Darlehensgeber zu erhalten (§ 492 Abs. 3 S. 1 BGB), ändert nichts an der Beurteilung. Die Unterschrift des B genügt nicht dem Formerfordernis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

9.6.2023, 16:26:26

Anders ist der Vertrag zu beurteilen, wenn jemand eine

Blankounterschrift

leistet und ein Dritter das Blankett

abredewidrig

ausfüllt. Dann ist der Vertrag formwirksam, wenn die Bank gutgläubig auf den Inhalt der Urkunde (= ausgefülltes Blankett samt Unterschrift) vertraut. Kann hier jemand bitte die Korrektheit meiner Gedanken bestätigen?😅

Skywalker

Skywalker

30.4.2024, 13:39:35

Das würde ich so auf anhieb nicht bestätigen wollen. Bei dem Fall einer

abredewidrig

ausgefüllten Blanketturkunde handelt es sich meiner Auffassung nach um eine Frage der Anfechtungsberechtigung. Wenn ein Wirksamkeitsgrund der Entstehung des Rechtsgeschäft im Wege steht, wie hier die Formwirksamkeit, ist eine Anfechtung gar nicht notwendig. Letztendlich sind die Funktionen des Formerfordernisses auch dieselben und es besteht daher kein Grund das Formerfordernis anders zu bewerten.


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