Blanketturkunde, § 492 Abs. 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher V möchte zur Finanzierung einer Kaffeemaschine bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €1.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5%. V unterschreibt eine Blanketturkunde, welche B später ausfüllt und selbst unterzeichnet.
Einordnung des Falls
Blanketturkunde, § 492 Abs. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anforderungen an die Schriftform beim Verbraucherdarlehensvertrag richten sich nach § 126 BGB.
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Ja!
2. Die Unterschrift auf einem Blankett wahrt im Grundsatz die Anforderungen nach § 126 BGB.
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Genau, so ist das!
3. Der primäre Zweck der Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB besteht in der Warn- und Informationsfunktion.
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Ja, in der Tat!
4. Die Blankettunterschrift reicht beim Verbraucherdarlehensvertrag aus.
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Nein!
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F. Rosenberg 🦅
9.6.2023, 16:26:26
Anders ist der Vertrag zu beurteilen, wenn jemand eine Blankounterschrift leistet und ein Dritter das Blankett abredewidrig ausfüllt. Dann ist der Vertrag formwirksam, wenn die Bank gutgläubig auf den Inhalt der Urkunde (= ausgefülltes Blankett samt Unterschrift) vertraut. Kann hier jemand bitte die Korrektheit meiner Gedanken bestätigen?😅