Blanketturkunde, § 492 Abs. 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher V möchte zur Finanzierung einer Kaffeemaschine bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €1.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. V unterschreibt eine Blanketturkunde, welche B später ausfüllt und selbst unterzeichnet.
Einordnung des Falls
Blanketturkunde, § 492 Abs. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anforderungen an die Schriftform beim Verbraucherdarlehensvertrag richten sich nach § 126 BGB.
Ja!
2. Die Unterschrift auf einem Blankett wahrt im Grundsatz die Anforderungen nach § 126 BGB.
Genau, so ist das!
3. Der primäre Zweck der Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB besteht in der Warn- und Informationsfunktion.
Ja, in der Tat!
4. Die Blankettunterschrift reicht beim Verbraucherdarlehensvertrag aus.
Nein!
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F. Rosenberg 🦅
9.6.2023, 16:26:26
Anders ist der Vertrag zu beurteilen, wenn jemand eine Blankounterschrift leistet und ein Dritter das Blankett abredewidrig ausfüllt. Dann ist der Vertrag formwirksam, wenn die Bank gutgläubig auf den Inhalt der Urkunde (= ausgefülltes Blankett samt Unterschrift) vertraut. Kann hier jemand bitte die Korrektheit meiner Gedanken bestätigen?😅
Skywalker
30.4.2024, 13:39:35
Das würde ich so auf anhieb nicht bestätigen wollen. Bei dem Fall einer abredewidrig ausgefüllten Blanketturkunde handelt es sich meiner Auffassung nach um eine Frage der Anfechtungsberechtigung. Wenn ein Wirksamkeitsgrund der Entstehung des Rechtsgeschäft im Wege steht, wie hier die Formwirksamkeit, ist eine Anfechtung gar nicht notwendig. Letztendlich sind die Funktionen des Formerfordernisses auch dieselben und es besteht daher kein Grund das Formerfordernis anders zu bewerten.