Heilung § 494 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher V nimmt mündlich zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €100.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. B überweist den Betrag auf das Konto des V.
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Einordnung des Falls
Heilung § 494 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Darlehensvertrag ist endgültig nichtig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat das Darlehen in Anspruch genommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. V hat das Darlehen empfangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
7.6.2022, 09:46:23
(1) In der Erklärung steht ein Satz, der keinen Sinn ergibt: "Beispielsweise die Tätigung einer Überweisung vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Darlehenskonto." Wahrscheinlich ist "vom vom ..." gemeint. (2) § 494 II 1 BGB bestimmt, dass der Formmangel durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens geheilt werden kann. Die Aufgabe mit der fehlenden Disposition ist dann didaktisch etwas verwirrend, weil auf die eine (fehlende) Art der Heilung abgehoben wird, während die andere (Empfang) schon vorliegt.
Lukas_Mengestu
24.6.2022, 13:00:05
Vielen Dank für den Hinweis, Johannes. Wir haben die Erklärung sprachlich geglättet und durch die entsprechende Formatierung nun noch deutlicher gemacht, dass es hier in der Aufgabe darum gehen soll, die beiden unterschiedlichen Varianten sauber zu subsumieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
JCF
14.8.2024, 21:50:08
Meines Erachtens müssten auch die Sätze "Durch den Empfang des Darlehens oder der Inanspruchnahme des Darlehens wird der Vertrag mit ex nunc Wirkung geheilt" und "Durch den Empfang oder der Inanspruchnahme des Darlehens besteht eine Heilungsmöglichkeit" angepasst werden. Es müsste jeweils "Durch [...] die Inanspruchnahme [...]" heißen. 😉