Heilung § 494 Abs. 2 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucher V nimmt mündlich zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €100.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. B überweist den Betrag auf das Konto des V.

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Einordnung des Falls

Heilung § 494 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Darlehensvertrag ist endgültig nichtig.

Nein!

Grundsätzlich ist ein formunwirksamer Verbraucherdarlehensvertrag nichtig (§ 494 Abs. 1 BGB). Für den Verbraucherdarlehensvertrag ist jedoch eine Heilungsmöglichkeit vorgesehen (§ 494 Abs. 2 BGB). Durch den Empfang des Darlehens oder der Inanspruchnahme des Darlehens wird der Vertrag mit ex nunc Wirkung geheilt. Vertragsinhalt sind die als letztes vereinbarten Vertragsbestandteile. Durch den Empfang oder der Inanspruchnahme des Darlehens besteht eine Heilungsmöglichkeit.
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2. V hat das Darlehen in Anspruch genommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Charakteristisch für die Inanspruchnahme des Darlehens ist eine bestimmte Disposition seitens des Darlehensnehmers. Beispielsweise die Tätigung einer Überweisung des vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Darlehenskonto. V hat keine konkrete Disposition getätigt.

3. V hat das Darlehen empfangen.

Ja, in der Tat!

Der Empfang des Darlehens setzt voraus, dass die Darlehensvaluta aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgekehrt und in das Vermögen des Darlehensnehmers übergeht. Beispiele sind die Auszahlung in bar oder die Überweisung. Durch die Überweisung findet ein Vermögensverlust seitens B und eine Vermögensmehrung seitens V statt. Die Heilungswirkung tritt ein (§ 494 Abs. 2 BGB).
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