Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S veräußert den LKW an K. Zwei Tage später bringt S den LKW zu K. Zum Zeitpunkt der Veräußerung wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.
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Einordnung des Falls
Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung des LKW bemisst sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K war im relevanten Zeitpunkt gutgläubig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der LKW ist gegenüber K noch Bestandteil des Haftungsverbands.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simp4zuko
30.6.2021, 20:40:42
Mir ist hier die Anwendung von 1121 Abs.2 S.2 nicht ganz klar: Regelt 1121 Abs.2 S.2 nicht den Fall, in dem der Erwerber selbst die Sache vom Grundstück entfernt? Vorliegend wird die Entfernung ja durch den Veräußerer (S) und nicht den Erwerber (K) bewirkt.

Lukas_Mengestu
6.7.2021, 19:33:53
Hallo simp4zuko, vor dem Hintergrund des diesbezüglich etwas missverständlichen Wortlautes kann ich Deine Verwirrung verstehend. Denn dieser stellt in der Tat allein auf die Entfernung durch den Erwerber ab. Die gängigen Kommentare äußern sich hierzu nicht explizit, sondern gehen einfach davon aus, dass letztlich unerheblich ist, wer die Gegenstände entfernt, solange die Entfernung und die Veräußerung zusammenhängen und die Entfernung infolge der Veräußerung geschehen. Insoweit macht es im Hinblick auf die Interessenlage keinen Unterschied, ob der Erwerber den Gegenstand abholt oder der Eigentümer ihm den Gegenstand in Vollziehung der Veräußerung bringt (vgl. MüKO-BGB/Lieder, 8.A. 2020, § 1121 Rn. 20). Insoweit ist bei der Entfernung durch den Veräußerer wohl zumindest eine analoge Anwendung des § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu
6.7.2021, 19:34:40
*geschieht

G0d0fMischief
14.1.2025, 11:51:54
Was mich verwirrt. In einer vorherigen Aufgabe wird die Veräußerung als dingliche Eigentumsübertragung dargestellt. Hier wird die Veräußerung nach meine Verständnis eher als
schuldrechtlicher Vertragdargestellt. Was ist denn jetzt genau eine Veräußerung i.S.v. § 1121 BGB?
hannabuma
14.1.2025, 13:50:23
Die Veräußerung meint eigentlich immer die dingliche Übereignung der beweglichen Sache. Welche Anhaltspunkte siehst du hier dafür, dass sie als
schuldrechtlicher Vertragdargestellt wird?

G0d0fMischief
14.1.2025, 16:57:59
@[hannabuma](171851) es wird ja differenziert zwischen Veräußerung und Entfernung. Die Veräußerung kann doch, wenn es die dingliche Übereignung der beweglichen Sache meint erst dann stattgefunden haben, wenn alle Vss. des jeweiligen Übereignungstatbestandes erfüllt sind. Dies setzt z.B. bei § 929 S. 1 BGB auch die Übergabe voraus. Bei § 1121 BGB wird ja aber nochmal getrennt zwischen der Veräußerung und der Entfernung. Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB wäre im vorliegenden Fall ja erst mit der Entfernung verwirklicht. Daher bin ich etwas verwirrt. Meint Veräußerung dann ggfs. nur die
dingliche Einigungüber den Eigentumsübergang?
hannabuma
14.1.2025, 20:19:18
Über diese Frage habe ich mir auch den Kopf zerbrochen und bis jetzt noch nichts hilfreiches gefunden, jedoch habe ich versucht mir das Ganze so zu erklären: Die Veräußerung meint immer die dingliche Übereignung einer beweglichen Sache und nicht nur die Einigung darüber. D.h. Die Veräußerung liegt nur vor, wenn die VSS des jeweiligen ÜbereignungsTB vollständig vorliegen. Bei der
Enthaftunggibt es die folgenden Konstellationen: Veräußerung – Entfernung – Beschlagnahme = § 1121 I Entfernung – Veräußerung – Beschlagnahme = § 1121 I -> bei diesen Konstellationen ist es unerheblich, ob eine Übergabe erforderlich ist, oder ein Übergabe
surrogatausreicht, da hier in jedem Fall die Beschlagnahme erst als letztes erfolgt Beschlagnahme –Veräußerung – Entfernung = § 1121 II -> hier auch unerheblich, da Beschlagnahme ohnehin davor erfolgt Veräußerung – Beschlagnahme – Entfernung = § 1121 II -> Bei dieser Konstellation muss nun genauer zwischen den Möglichkeiten des rg. Eigentumsewerbs unterschieden werden. Ein Eigentumserwerb durch Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB passt in den meisten Fällen (wie von dir schon ausgeführt) nicht zu dieser Konstellation, da die Veräußerung ja bereits die Übergabe voraussetzt. Die Übergabe findet allerdings meistens erst mit der Entfernung statt. Die einzige Ausnahme, die mir hier einfällt: Die Übergabe findet auf dem Grundstück statt (zB Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB an ein Familienmitglied, das im selben Haus lebt) und die Sache verbleibt erstmal bis zum BeschlagnahmeZP auf dem Grundstück und wird im Anschluss entfernt. In den meisten Fällen wird aber die Übergabe erst mit der Entfernung zusammenfallen und diese Konstellation ausschließen. Das typische Beispiel für die V-B-E Konstellation ist vielmehr eine Veräußerung, die keine Übergabe erfordert: §§ 929,
930 BGB(Beispiel hierzu aus einem Skript: „Wiederum hat K dem Y eine der Befüllungsmaschinen gem. §§ 929,
930 BGBzur Sicherheit übereignet. Am 1. 7. erwirkt die B-Bank aufgrund ihrer Hypothek einen Zwangsversteigerungsbeschluss über das Grundstück gegen K. Am selben Tag wird der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. Da der K auch das Darlehen bei Y nicht mehr bedient hat, holt der Y am 4. 7. die Maschine bei K ab (=Entfernung). Dabei weiß er von dem Zwangsversteigerungsbeschluss nichts.“ S. 44 https://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-sachenrecht-3-immobiliarsachenrecht.pdf) (leider keine wissenschaftliche Quelle, aber ein weiteres Bsp. in welchem §§ 929,
930 BGBals typisches Bsp. für V-B-E Konstellation genannt wird: „Bei einer Veräußerung vor der Beschlagnahme ohne Entfernung der Sache (z.B. bei
Sicherungsübereignung)…“ https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/GRUNDSCHULD-UND-HYPOTHEK-EINFUeHRUNG-IN-DIE-GRUNDBUCHSICHERHEITEN_754)
hannabuma
14.1.2025, 20:19:51
Fortsetzung: Beschlagnahme – Entfernung – Veräußerung = §§ 136, 135 II Entfernung – Beschlagnahme – Veräußerung = §§ 136, 135 II -> hier auch unproblematisch, da die Veräußerung erst nach Entfernung erfolgt Also: Die Veräußerung meint die dingliche Übereignung, jedoch muss zwischen den ÜbereignungsTB, die eine Übergabe voraussetzen oder eben nicht, unterschieden werden. Leider wird in diesem JF-Kapitel nicht so genau auf die ÜbereignungsTB der jeweiligen Veräußerung eingegangen, was zumindest bei mir für Verwirrung gesorgt hat. Ich hoffe aber, dass ich dir damit weiterhelfen konnte. Würde mich sehr freuen, wenn du mich darauf hinweisen könntest, wenn du Fehler oder Widersprüche in dieser Erklärung siehst! Bin mir leider nicht zu 100% sicher.

G0d0fMischief
15.1.2025, 10:18:51
@[hannabuma](171851) Danke dir für die wirklich ausführliche Erklärung! Ich hab gerade auch nochmal im MüKo nachgeschaut: „Als Veräußerung iSd Norm [§ 1121 BGB] gilt NUR die nach den §§ 929 ff. vollzogene Eigentumsübertragung an mithaftenden Gegenständen. Der Abschluss nur des schuldrechtlichen
Verpflichtungsgeschäfts genügt nicht, auch nicht die Belastung mit einem beschränkten dinglichen Recht, wie zB Pfandrecht oder Nießbrauch.“ (MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB § 1121 Rn. 12, beck-online) Ergänzend zu den beiden Fallkonstelationen aus § 1121 I BGB:
Bösgläubigkeitdes Erwerbers schadet NICHT! Insoweit stellt § 1121 I BGB eine SONDERREGELUNG gegenüber
§ 936 BGB(
lastenfreier Erwerb) dar. Daran erkennt man auch noch einmal ganz gut, dass es sich um eine potentielle Haftung handelt. Ergänzend zu dem Fall Beschlagnahme - Veräußerung - Entfernung: Die Beschlagnahme bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot, d.h. „Verfügungen zu Lasten des
Hypothekars erlangen dann nur noch insoweit Wirksamkeit, als es der Schutz gutgläubiger Dritter (§ 135 II BGB) gebietet“ (MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB § 1121 Rn. 11, beck-online) Bei § 1121 II BGB ist insbesondere § 135 II BGB wichtig, denn dieser ermöglich bei Veräußerungsverboten ja einen gutgläubigen Erwerb. Jedoch unterbindet § 1121 II 1 BGB die Anwendung des
§ 936 BGB, da man nicht in Ansehung der NICHTEXISTENZ der Hypothek gutgläubig sein kann. Geschützt wird insoweit nur der gute Glaube auf die BESCHLAGNAHME. Deshalb ist auch wie du sagst, der Fall Beschlagnahme - Veräußerung - Entfernung unproblematisch, DENN gem. § 23 II 1 ZVG kommt es im Hinblick auf gegen die Beschlagnahme verstoßende Verfügungen (und die Veräußerung ist so eine Verfügung) auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis (dann § 23 II 1 ZVG analog) des Versteigerungsantrags an, denn diese steht der Kenntnis von der Beschlagnahme gleich und schließt damit einen gutgläubigen Erwerb nach § 135 II BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB (wenn ich nicht falsch liege?) aus. Kurz gesagt: Maßgeblich ist, ob der Erwerber im Bezug auf die Beschlagnahme gutgläubig ist. Darauf kommt es aber nur dann an, wenn die Beschlagnahme vor Veräußerung ODER Entfernung erfolgt ist. Wenn die Beschlagnahme als letztes erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, da dann ja noch keine
Bösgläubigkeitnach § 23 II 1 ZVG vorliegen kann.

G0d0fMischief
15.1.2025, 10:21:10
@[hannabuma](171851) also ich glaub wie du es beschrieben hast, ist alle richtig! Hab jetzt nur (auch um es mir selber zu erklären) nochmal diese Ausführungen gemacht. Im Endeffekt ist es am Ende glaub ich „leichter“ als man denkt, aber ich finde es dennoch immer noch eine schwere Materie. Hoffe einfach, dass man im Examen von so Konstellationen verschont bleibt 😂
Magnum
14.2.2025, 14:28:03
Nur um mein Verständnis der letzten Aufgaben nochmal zu überprüfen: §§ 136, 135 II iVm. §§ 932 ff. kommt nur zur Anwendung, wenn die letzte Handlung eine Verfügung ist. Da die Entfernung der Sache keine Verfügung ist, braucht es hier § 1121 II. Und wodurch unterscheiden sich die Gutglaubensregeln der beiden "Regime" jetzt?