Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1


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S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S veräußert den LKW an K. Zwei Tage später bringt S den LKW zu K. Zum Zeitpunkt der Veräußerung wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.

Einordnung des Falls

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung des LKW bemisst sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Da die letzte Handlung nach Beschlagnahme und Veräußerung die Entfernung des LKW vom haftenden Grundstück war, ist § 1121 BGB einschlägig. § 1121 Abs. 2BGB ist notwendig, da die Entfernung des LKW vom Grundstück eine rein tatsächliche Handlung darstellt und damit keine Verfügung. Daher ist § 135 Abs. 2 BGB und folglich auch die § 932 ff. BGB nicht anwendbar, was § 1121 Abs. 2 BGB erforderlich macht.

2. K war im relevanten Zeitpunkt gutgläubig.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit der Zeitpunkt der Entfernung des Gegenstands vom haftenden Grundstück. Hier wusste K zum Zeitpunkt der Veräußerung nichts von der Beschlagnahme. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Einen Tag nach der Veräußerung, und damit einen Tag vor der Entfernung des LKW hatte K jedoch positive Kenntnisse von der Beschlagnahme.

3. Der LKW ist gegenüber K noch Bestandteil des Haftungsverbands.

Ja!

Mangels Gutgläubigkeit des K erfolgte ihm gegenüber keine Enthaftung des LKW aus dem Haftungsverband der Hypothek, § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB.

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