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Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S veräußert den LKW an K. Zwei Tage später bringt S den LKW zu K. Zum Zeitpunkt der Veräußerung wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.

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Einordnung des Falls

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung des LKW bemisst sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Da die letzte Handlung nach Beschlagnahme und Veräußerung die Entfernung des LKW vom haftenden Grundstück war, ist § 1121 BGB einschlägig. § 1121 Abs. 2BGB ist notwendig, da die Entfernung des LKW vom Grundstück eine rein tatsächliche Handlung darstellt und damit keine Verfügung. Daher ist § 135 Abs. 2 BGB und folglich auch die § 932 ff. BGB nicht anwendbar, was § 1121 Abs. 2 BGB erforderlich macht.
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2. K war im relevanten Zeitpunkt gutgläubig.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit der Zeitpunkt der Entfernung des Gegenstands vom haftenden Grundstück. Hier wusste K zum Zeitpunkt der Veräußerung nichts von der Beschlagnahme. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Einen Tag nach der Veräußerung, und damit einen Tag vor der Entfernung des LKW hatte K jedoch positive Kenntnisse von der Beschlagnahme.

3. Der LKW ist gegenüber K noch Bestandteil des Haftungsverbands.

Ja!

Mangels Gutgläubigkeit des K erfolgte ihm gegenüber keine Enthaftung des LKW aus dem Haftungsverband der Hypothek, § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simp4zuko

simp4zuko

30.6.2021, 20:40:42

Mir ist hier die Anwendung von 1121 Abs.2 S.2 nicht ganz klar: Regelt 1121 Abs.2 S.2 nicht den Fall, in dem der Erwerber selbst die Sache vom Grundstück entfernt? Vorliegend wird die Entfernung ja durch den Veräußerer (S) und nicht den Erwerber (K) bewirkt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.7.2021, 19:33:53

Hallo simp4zuko, vor dem Hintergrund des diesbezüglich etwas missverständlichen

Wortlaut

es kann ich Deine Verwirrung verstehend. Denn dieser stellt in der Tat allein auf die Entfernung durch den Erwerber ab. Die gängigen Kommentare äußern sich hierzu nicht explizit, sondern gehen einfach davon aus, dass letztlich unerheblich ist, wer die Gegenstände entfernt, solange die Entfernung und die Veräußerung zusammenhängen und die Entfernung infolge der Veräußerung geschehen. Insoweit macht es im Hinblick auf die Interessenlage keinen Unterschied, ob der Erwerber den Gegenstand abholt oder der

Eigentümer

ihm den Gegenstand in Vollziehung der Veräußerung bringt (vgl. MüKO-BGB/Lieder, 8.A. 2020, § 1121 Rn. 20). Insoweit ist bei der Entfernung durch den Veräußerer wohl zumindest eine analoge Anwendung des § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.7.2021, 19:34:40

*geschieht


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Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

E ist Eigentümer eines Grundstücks. Darauf steht ein Haus mit einer modernen Einbauküche, welche er jedoch unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung und liebäugelt mit der tollen Küche.

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