Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S veräußert den LKW an K. Zwei Tage später bringt S den LKW zu K. Zum Zeitpunkt der Veräußerung wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.
Einordnung des Falls
Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung des LKW bemisst sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.
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Genau, so ist das!
2. K war im relevanten Zeitpunkt gutgläubig.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Der LKW ist gegenüber K noch Bestandteil des Haftungsverbands.
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Ja!
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simp4zuko
30.6.2021, 20:40:42
Mir ist hier die Anwendung von 1121 Abs.2 S.2 nicht ganz klar: Regelt 1121 Abs.2 S.2 nicht den Fall, in dem der Erwerber selbst die Sache vom Grundstück entfernt? Vorliegend wird die Entfernung ja durch den Veräußerer (S) und nicht den Erwerber (K) bewirkt.

Lukas_Mengestu
6.7.2021, 19:33:53
Hallo simp4zuko, vor dem Hintergrund des diesbezüglich etwas missverständlichen Wortlautes kann ich Deine Verwirrung verstehend. Denn dieser stellt in der Tat allein auf die Entfernung durch den Erwerber ab. Die gängigen Kommentare äußern sich hierzu nicht explizit, sondern gehen einfach davon aus, dass letztlich unerheblich ist, wer die Gegenstände entfernt, solange die Entfernung und die Veräußerung zusammenhängen und die Entfernung infolge der Veräußerung geschehen. Insoweit macht es im Hinblick auf die Interessenlage keinen Unterschied, ob der Erwerber den Gegenstand abholt oder der Eigentümer ihm den Gegenstand in Vollziehung der Veräußerung bringt (vgl. MüKO-BGB/Lieder, 8.A. 2020, § 1121 Rn. 20). Insoweit ist bei der Entfernung durch den Veräußerer wohl zumindest eine analoge Anwendung des § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu
6.7.2021, 19:34:40
*geschieht