„Passauer Giftfallenfall“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei dem Apotheker T wurde in letzter Zeit häufig eingebrochen. Daher stellt er eine Flasche Bier mit einer tödlichen Menge Gift auf, davon ausgehend, dass die Einbrecher davon trinken. Er informiert auch die ermittelnden Polizeibeamten, um diese nicht zu gefährden. Diese überreden ihn daraufhin, das Gift zu entfernen, was T noch am selben Nachmittag tut.
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Einordnung des Falls
In dieser Entscheidung befasst sich der BGH mit dem Merkmal des „unmittelbaren Ansetzens“ zum Versuch (§ 22 StGB), also dem Übergang von der straffreien Vorbereitungsphase zur strafbaren Versuchsphase. Konkret ging es um die Frage, wann der Täter zur Tat „unmittelbar ansetzt“, wenn es für die Vollendung der Tat zwingend auf die Mitwirkung des Opfers ankommt (z.B. Austrinken der präparierten Giftfalle), aber ungewiss ist, ob das Opfer überhaupt erscheint. Der BGH zieht hier eine Parallele zu den Fällen der mittelbaren Täterschaft und bejaht erst dann ein unmittelbares Ansetzen, wenn das Opfer erscheint und Anstalten trifft, die selbstschädigende Handlung vorzunehmen.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags?
Genau, so ist das!
3. Hat T nach dem BGH durch das Hinstellen des vergifteten Getränkes "unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt"?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist die Ansicht des BGH unumstritten?
Nein!
5. Wäre nach den anderen beiden Theorien ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Stellt man auf den Abschluss der Vorbereitungshandlungen ab, wäre ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen.
Ja, in der Tat!
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