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Unmittelbares Ansetzen bei notwendiger Mitwirkung des Opfers („Passauer Giftfalle“)

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9. Mai 2023
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration zum Passauer Giftfallenfall (BGH 12.08.1997): Ein Apotheker stellt eine Flasche Bier mit einer tödlichen Menge Gift auf, davon ausgehend, dass die Einbrecher davon trinken.
Bei dem Apotheker T wurde in letzter Zeit häufig eingebrochen. Daher stellt er eine Flasche Bier mit einer tödlichen Menge Gift auf, davon ausgehend, dass die Einbrecher davon trinken. Er informiert auch die ermittelnden Polizeibeamten, um diese nicht zu gefährden. Diese überreden ihn daraufhin, das Gift zu entfernen, was T noch am selben Nachmittag tut.

Einordnung

In dieser Entscheidung befasst sich der BGH mit dem Merkmal des „unmittelbaren Ansetzens“ zum Versuch (§ 22 StGB), also dem Übergang von der straffreien Vorbereitungsphase zur strafbaren Versuchsphase. Konkret ging es um die Frage, wann der Täter zur Tat „unmittelbar ansetzt“, wenn es für die Vollendung der Tat zwingend auf die Mitwirkung des Opfers ankommt (z.B. Austrinken der präparierten Giftfalle), aber ungewiss ist, ob das Opfer überhaupt erscheint. Der BGH zieht hier eine Parallele zu den Fällen der mittelbaren Täterschaft und bejaht erst dann ein unmittelbares Ansetzen, wenn das Opfer erscheint und Anstalten trifft, die selbstschädigende Handlung vorzunehmen.

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