Strafrecht

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Klassiker im Strafrecht

Der Münzhändlerfall – vermeintliche Mittäterschaft

Der Münzhändlerfall – vermeintliche Mittäterschaft

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: A stiehlt von M Münzen in dem Glauben, dass M das wegen eines geplanten Versicherungsbetrugs so will.
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Klassisches Klausurproblem

Auf Vorschlag des Z erklärt sich A gegen Belohnung bereit, den Münzhändler M zum Schein auszurauben, da dieser seine Versicherung betrügen wolle. A raubt dem M, der in Wahrheit gar nichts von dem Überfall weiß, seine Münzen. Kurz darauf meldet M den Schaden seiner Versicherung V.

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Einordnung des Falls

A stimmte zu, Z bei einem Münzhändler auszurauben. A glaubte, dass der Münzhändler dem Raub zugestimmt hatte und beabsichtigte, seine Versicherungsgesellschaft zu betrügen. Dass ein Raub aufgrund des vorsatzausschließenden Irrtums ausscheidet, ist Grundwissen. Aber wie sieht es mit einer Mittäterschaft zum Versicherungsbetrug aus? Mit dieser Frage beschäftigt sich der sog. Münzhändler-Fall. Obwohl A glaubte, er handele als Mittäter, war der Münzhändler tatsächlich kein Mittäter. Der BGH stellte jedoch fest, dass es auch bei der vermeintlichen Mittäterschaft für einen Versuch auf die subjektive Sicht des Täters auf die Tat ankommt, nicht darauf, ob tatsächlich ein Mittäter existierte. Danach setzt also auch der Täter unmittelbar zu Tat an, wenn er sich vorstellt, dass der vermeintliche Mittäter zur Tat unmittelbar angesetzt hat.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat A sich wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht?

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv hat A fremde bewegliche Sachen unter Einsatz von Raubmitteln weggenommen. Weil er vor der Tat von Z getäuscht worden war, glaubte er jedoch, M sei mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden. Da er also von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis ausging, beging A weder einen Raub noch einen Diebstahl, denn ihm fehlte der nötige Vorsatz. Ebenso nahm A an, M wäre mit der nötigenden Wirkung der Raubmittel einverstanden, weshalb er weder Nötigungs- noch Freiheitsberaubungsvorsatz hatte (§§ 240, 239 StGB). Schließlich kommt auch der Versuch der Vortäuschung von Straftaten nicht in Betracht, da der Versuch des § 145d StGB nicht strafbar ist.
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2. Hat A sich wegen vollendeten mittäterschaftlichen Betrugs gegenüber und zum Nachteil der V strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB)?

Nein!

Der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt eine Täuschung voraus. Dies ist jede Behauptung unrichtiger Tatsachen. A selbst hat V nicht getäuscht. Aber auch die Schadensmeldung des M ist keine Täuschung, die A nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden könnte. Dies folgt schon daraus, dass M von dem Überfall in Wahrheit gar nichts wusste, so dass von seiner Seite die Meldung an die Versicherung rechtmäßig war. Mithin hat er auch nicht über das Bestehen eines Versicherungsanspruchs getäuscht. In Betracht kommt aber ein versuchter mittäterschaftlicher Betrug gegenüber und zum Nachteil der V (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).

3. Müsste A den Tatentschluss zur Begehung eines gemeinschaftlichen Betrugs besessen haben (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Der Betrug blieb unvollendet. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB. A müsste den Tatentschluss zur Begehung eines gemeinschaftlichen Betrugs besessen haben. Tatentschluss setzt die Vorstellung und den Willen zur Verwirklichung der Umstände voraus, die den objektiven Tatbestand erfüllen, sowie die übrigen subjektiven Tatbestandsmerkmale. A ging davon aus, dass M wegen seiner Tatbeteiligung keinen Versicherungsanspruch haben und daher durch die Schadensmeldung gegenüber V eine Täuschung vornehmen würde. Fraglich ist indes, ob A sich Umstände vorgestellt hat, bei deren Vorliegen ihm diese Täuschung nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden könnte.

4. Lag nach der Vorstellung des A ein gemeinsamer Tatplan vor?

Ja, in der Tat!

Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen (2) sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Auch hinsichtlich des Tatplans ist nach ganz h.M. allein die Tätervorstellung maßgeblich, weshalb es genügt, dass A sich einen (durch Z vermittelten) gemeinsamen Tatplan vorstellte. Hinsichtlich der gemeinsamen Tatausführung ist indes problematisch, dass A davon ausging, nur den Raubüberfall zu fingieren. Umstritten ist, ob ein solcher Mitwirkungsakt, der sich auf das Vorbereitungsstadium beschränkt, Mittäterschaft begründen kann.

5. Besaß A auf Grundlage der strengen Tatherrschaftslehre den Tatentschluss zur Begehung eines gemeinschaftlichen Betrugs (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

Nein!

Nach der strengen Tatherrschaftslehre ist nur derjenige Mittäter, der auch in der Ausführungsphase, also ab Versuchsbeginn bis zur Beendigung unmittelbar durch einen erheblichen Beitrag an der Tatbegehung mitwirkt. Da A in der gesamten Ausführungsphase keine Beiträge erbringen wollte, läge hiernach nur eine straflose versuchte Beihilfe vor. Diese Ansicht führt ins Feld, dass derjenige, der während der Tat nicht vor Ort anwesend ist, das Tatgeschehen lediglich beeinflussen, nicht aber beherrschen könne. Hiergegen spricht, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Erbringung eines Tatbeitrags ankommen kann, sondern allein auf dessen Bedeutung für die Tat.

6. Lässt sich auf Grundlage der weiten Tatherrschaftslehre vertreten, dass A den Tatentschluss zur Begehung eines gemeinschaftlichen Betrugs besaß (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Nach der weiten Tatherrschaftslehre (h.L.) genügen für eine Begründung der Mittäterschaft Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium, wenn das „Minus“ bei der Ausführung durch das „Plus“ in der Vorbereitung kompensiert wird (funktionale Tatherrschaft). Der Tatbeitrag im Vorfeld muss so bedeutsam sein, dass die fehlende Anwesenheit bei der Tatausführung durch die Stellung des Täters innerhalb der Gesamtorganisation ausgeglichen wird. Für Tatentschluss zu funktionaler Mittatherrschaft spricht, dass die Inszenierung des Überfalls eine wesentliche Voraussetzung des Betrugs war. Dagegen lässt sich anführen, dass A auf die eigentliche Betrugshandlung keinerlei Einfluss hatte und auch keine Einzelheiten kannte. Beides ist vertretbar.

7. Hat der BGH auf Grundlage der subjektiven Theorie angenommen, dass A den Tatentschluss zur Begehung eines gemeinschaftlichen Betrugs besaß (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Nach der subjektiven Theorie ist Täter, wer die Tat als eigene will. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu. Danach lässt sich Mittäterschaft damit begründen, dass der vermeintliche Betrug ohne den Tatbeitrag des A nicht durchführbar wäre und A zwar nicht meinte aus der Versicherungsleistung beteiligt zu werden, aber doch für seinen Beitrag eine Belohnung zu bekommen. Weiter hatte A auch Tatentschluss hinsichtlich der verbleibenden Betrugsmerkmale und handelte in der Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Drittbereicherung.

8. Ist bei der Mittäterschaft umstritten, nach welchen Kriterien das unmittelbare Ansetzen zu bestimmen ist?

Ja!

A müsste zur Erfüllung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB). Das Versuchsstadium ist erreicht, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Wann dies der Fall ist, wenn - wie hier - nach dem (vermeintlichen) gemeinsamen Tatplan die Beteiligten in zeitlichem Abstand verschiedenartige Tatbeiträge leisten und dadurch das gewünschte Ergebnis herbeiführen sollen, ist strittig. Vertreten werden die Einzel- und die Gesamtlösung.

9. Hat A auf Grundlage der Einzellösung unmittelbar zur Tat angesetzt (§ 22 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Einzellösung soll das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter gesondert bestimmt werden, so dass verschiedene Mittäter zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten ins Versuchsstadium eintreten können. Hier hat A nach seiner Vorstellung jedenfalls nicht in eigener Person unmittelbar angesetzt, denn nur M meldete den Schaden. Danach hat A nicht unmittelbar zur Tatbestandserfüllung angesetzt. Gegen die Einzellösung lässt sich ins Feld führen, dass sie den Grundgedanken der Mittäterschaft nicht gerecht wird und denjenigen Mittäter unbillig privilegiert, der seinen Tatbeitrag erst zu einem späten Zeitpunkt erbringen soll.

10. Hätte A auf Grundlage der herrschenden Gesamtlösung jedenfalls dann unmittelbar zur Tat angesetzt, wenn M ein echter Mittäter gewesen wäre (§ 22 StGB)?

Ja, in der Tat!

Nach der Gesamtlösung treten alle Mittäter in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Tatbegehung unmittelbar ansetzt. Hätte sich die Lage so dargestellt, wie sie sich A vorgestellt hat, wäre er also in das Versuchsstadium eingetreten, so wie M der Versicherung V den Schaden meldete. M war aber nur vermeintlich Mittäter. Fraglich ist, wie sich eine solche Scheinmittäterschaft auf den Versuchsbeginn auswirkt. Diese Frage ist sogar unter den einzelnen Strafsenaten des BGH selbst umstritten.

11. Lehnt eine Ansicht innerhalb der Gesamtlösung die Grundsätze der Gesamtlösung bei nur vermeintlicher Mittäterschaft ab?

Ja!

Nach dem 2. Strafsenat des BGH und Teilen der Lit. gilt der Grundsatz, dass alle Mittäter in das Versuchsstadium eintreten, sobald einer von ihnen zur Tatbestandserfüllung unmittelbar ansetzt, nur, wenn dieser Beteiligte dabei (noch) mit dem Willen handelt, die Tat zur Ausführung zu bringen. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken und das unmittelbare Ansetzen existiere nur in der Vorstellung des A. Dies könne aber nicht ausreichen, denn ansonsten würde lediglich die verwerfliche Gesinnung bestraft und nicht die Tat. Nach dieser verengenden Ansicht hätte A nicht unmittelbar zur Tat angesetzt.

12. Wendet eine Ansicht innerhalb der Gesamtlösung die Grundsätze der Gesamtlösung auch bei vermeintlicher Mittäterschaft an?

Genau, so ist das!

Nach dem 4. Strafsenat des BGH und Teilen der Lit. gelten die Kriterien der Gesamtlösung auch bei vermeintlicher Mittäterschaft, da schlicht ein untauglicher Versuch vorliege. Die Gegenansicht übersähe den weiten, von einer subjektiven Betrachtung ausgehenden Wortlaut des § 22 StGB. Entscheidend sei die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandserfüllung anzusehen sei. Hiernach bildet also die bloße Vorstellung des A von einer in Wahrheit nicht existenten Mittäterschaft das Bindeglied zwischen ihm und M. Danach hat A unmittelbar angesetzt. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Ein Rücktritt ist nicht ersichtlich.

13. Hat A nach der Rspr.sich wegen versuchten mittäterschaftlichen Betrugs in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Ein versuchter Betrug liegt vor. Fraglich ist, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB vorliegt. Dieses Regelbeispiel ist nicht verwirklicht, sondern nur versucht. Strittig ist, ob ein solcher sog. Quasi-Versuch ausreicht, um die Indizwirkung des Regelbeispiels auszulösen. Die Rspr. bejaht dies und führt ins Feld, dass Regelbeispiele eine große Tatbestandsähnlichkeit aufwiesen, wobei der Unterschied zur Qualifikation nur auf Rechtsfolgenseite liege. Dass in § 263 Abs. 3 StGB eine Versuchsstrafandrohung fehlt, sei im Übrigen unerheblich, da diese sich bereits aus § 263 Abs. 2 StGB ergibt.

14. Bleibt es nach der h.L. beim versuchten mittäterschaftlichen Betrug (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

Ja!

Die h.L. wirft der Rspr. vor, gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB zu verstoßen. So gelte § 22 StGB nämlich nur für Tatbestände, nicht aber für Strafzumessungsvorschriften. Auch könne der Versuch des Regelbeispiels ohne gesetzliche Legitimation kaum die von der Vollendung abhängige Rechtsfolge auslösen. Hiernach ist A nur wegen versuchten Betrugs strafbar. Überdies ist auch Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) in der Tatmodalität des Beiseiteschaffens einer gegen Verlust oder Diebstahl versicherten Sache erfüllt. Diese Tat ist gegenüber dem Betrugsversuch aber formell subsidiär.
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Prüfungsschema

Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?

  1. Täuschung über Tatsachen
  2. Irrtum (kausal durch Täuschung)
  3. Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
  4. Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)

Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von zwei Beteiligten (T+M), wenn T täterschaftlich alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, M aber nicht?

  1. Strafbarkeit des tatnächsten T (normale Prüfung wie Alleintäter, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen)
  2. Strafbarkeit des M
    1. Tatbestandsmäßigkeit
      1. Feststellung: M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht
      2. Prüfung: Kann M die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden? (Vss.: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen + gemeinsamer Tatentschluss)
      3. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (die gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB erstreckt sich nur auf obj. TBM; bes. subj. TBM müssen jeweils in der Person des Mittäters vorliegen, getrennt geprüft und festgestellt werden)
    2. Rechtswidrigkeit
    3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

10.2.2021, 09:00:35

In der Erklärung zu der Frage ob nach der subjektiven Theorie hier Tatherrschaft vorliegt, wird unter anderem der Maßstab - Ausprägung der Tatherrschaft - (oder ähnlich) angesetzt und das kommt wir mir ein Zirkelschluss vor.

Vulpes

Vulpes

10.2.2021, 09:08:29

Bzw. was ist der Unterschied zwischen Rspr und Lehre wenn Tatherrschaft nach jener das Kriterium zur Feststellung der Täterschaft (nicht Tatherrschaft, sry 🤐) sein soll.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.2.2021, 21:26:18

Hallo Adrian, meinst du den Unterschied zwischen der engen Tatherschaftslehre (Mindermeinung, notwendig ist das Beherrschen der Tat im Vorbereitungs-und Ausführungsstadium) und der weiten

Tatherrschaftslehre

(hL, notwendig ist das Beherrschen der Tat als soziales Geschehen, ein Beteiligungsminus in einem der Stadien, kann durch ein Beteiligungsplus in dem anderen Stadium ausgeglichen werden, zB Bandenführer)?

Vulpes

Vulpes

11.2.2021, 21:34:05

Ne ich meinte, dass bei der subjektiven Theorie der Rechtsprechung objektiv auf eine Tatherrschaft abgestellt wird in der Erklärung. Aber wenn die subjektive Theorie in so einem Fall dieses Kriterium anwendet unterscheidet sie sich doch garnicht mehr von der

Tatherrschaftslehre

, oder?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.2.2021, 00:50:15

Naja, der BGH schaut eben nicht nur nach der Tatherrschaft bzw. dem Willen zur Tatherrschaft, sondern eben auch noch nach dem Interesse am

Taterfolg

und dem Umfang der Tatbeteiligung. Aber natürlich überlappt sich das alles. Ein großer Strafrechtler sagte mir mal: "Eigentlich gibt es keinen Fall, bei dem hL und BGH zu einem anderen Ergebnis bei der Mittäterschaft kommen."

KO

Konsti

12.1.2022, 18:25:33

Der BGH hat die Tatherrschaft doch mittlerweile auch anerkannt im Rahmen der Prüfung des Täterwillens. Dieser Meinungsstreit ist mMn nicht mehr so bedeutend

Vulpes

Vulpes

10.2.2021, 09:05:46

Das die Rspr. aufgrund ihrer subjektiven Theorie hier Täterschaft annimmt leuchtet mir überhaupt nicht ein. - der Grad des Interesses beschränkt sich mE auf die Belohnung für einen vorgetäuschten Raub - der Umfang der Tatbeteiligung beschränkt sich auf eine (notwendige) Vorbereitungshandlung (funktionelle Tatherrschaft gehört doch nicht zur sub. T.?) - mE wollte der T nur den Versicherungsbetrug des M fördern und hatte somit weder Tatherrschaft bei der Täuschungshandlung noch hat diese gewollt

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.2.2021, 21:13:50

Hallo Adrian, das wäre, so wie unser Fall formuliert ist, vertretbar. Da kommt es im Examen dann sehr genau auf die Formulierungen an. Bspw. zu welchem Grad A an der Beute beteiligt sein soll. Für die Tatherrschaft ist nach hL entscheidend, dass A die Tat als soziales Geschehen mitbeherrscht. Ohne seinen vorgetäuschten Raub - kein Betrug, das spräche für ein gewisses Gewicht seines Tatbeitrags. Nach der subjektiven Theorie müsste A animus auctoris, also Tätervorsatz haben, mithin den Betrug als eigene Tat wollen. Nach dem Sachverhalt mag das zunächst fernliegend klingen, aber auch hier sind wieder alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Interesse am

Taterfolg

, Umfang der Tatbeteiligung und Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.2.2021, 21:19:25

Die Konstellation ist auf jeden Fall sehr

examensrelevant

. Klausurtaktisch wäre zu überlegen, ob die Mittäterschaft oder die Beihilfe hier besser zu prüfen ist. Ich würde mich persönlichen für die Mittäterschaft entscheiden, aber wie gesagt, die andere Ansicht wäre hier, ohne genauere Informationen, auch vertretbar. LG Eigentum verpflichtet

Vulpes

Vulpes

11.2.2021, 21:35:16

Danke für die ausführliche Antwort!

JO

jomolino

26.10.2021, 08:48:22

In einer anderen Einheit habt ihr bei der einzellösung für den Mittäter der nur vorher einen Beitrag geleistet hat, angenommen

unmittelbares ansetzen

läge vor wenn jedenfalls nach seiner Vorstellung der Mittäter ansetzt. Also eine Ausnahme bei Beteiligung bloß im Vorfeld, das wird hier anders dargestellt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2021, 11:08:32

Hallo nomamo, ich finde gerade leider den Fall nicht auf den Du Dich beziehst. In der Einheit zum unmittelbaren Ansetzen und der Mittäterschaft (https://jurafuchs.app.link/kaMnKmajFkb) wird bei bloßer Beteiligung im Vorfeld auch nach der Einzelfalllösung das unmittelbare Ansetzen verneint. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass die Einzellösung auf die Konstellationen, in denen der Tatbeitrag des Mittäters lediglich im Vorfeld erbracht werden, eigentlich nicht passt. Dies hat den Hintergrund, dass die Vertreter der Einzellösung in der Regel gleichzeitig vertreten, dass nur beim Zusammenwirken im Ausführungsstadium auch eine Mittäterschaft vorliegt. Das heißt hier kann es so etwas wie Vorfeld-Beiträge gar nicht geben, da in diesem Fall schon keine Mittäterschaft vorläge (vgl. hierzu auch Rengier, § 36 RdNr. 22). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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